(1) Der Konzessionär hat für jede von ihm betriebene Spielbank eine Besuchs- und Spielordnung festzusetzen und diese in geeigneter Weise durch Anschlag den Besuchern zur Kenntnis zu bringen. Die Besuchs- und Spielordnung hat insbesondere zu enthalten:
1. | die näheren Spielregeln für die im Bewilligungsbescheid zugelassenen Glücksspiele sowie die Mindest- und Höchsteinsätze; | |||||||||
2. | die Bedingungen für den Eintritt in die Spielbank (Identitätsnachweis gemäß § 31c und Kontrolle der Besucher gemäß § 25); | |||||||||
3. | die Spielzeiten und den Preis der Eintrittskarten. |
(2) Die Besuchs- und Spielordnung bedarf der Bewilligung des Finanzamtes Österreich. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Besuchs- und Spielordnung die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verletzt oder durch sie eine dem Konzessionsbescheid entsprechende ordnungsgemäße Führung der Spielbank nicht zu erwarten ist.
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