§ 26 GSpG Besuchs- und Spielordnung

Glücksspielgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Konzessionär hat für jede von ihm betriebene Spielbank eine Besuchs- und Spielordnung festzusetzen und diese in geeigneter Weise durch Anschlag den Besuchern zur Kenntnis zu bringen. Die Besuchs- und Spielordnung hat insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie näheren Spielregeln für die im Bewilligungsbescheid zugelassenen Glücksspiele sowie die Mindest- und Höchsteinsätze;
    2. 2.Ziffer 2die Bedingungen für den Eintritt in die Spielbank (Identitätsnachweis gemäß § 31c und Kontrolle der Besucher gemäß § 25);die Bedingungen für den Eintritt in die Spielbank (Identitätsnachweis gemäß Paragraph 31 c und Kontrolle der Besucher gemäß Paragraph 25,);
    3. 3.Ziffer 3die Spielzeiten und den Preis der Eintrittskarten.
  2. (2)Absatz 2Die Besuchs- und Spielordnung bedarf der Bewilligung des Bundesministers für FinanzenFinanzamtes Österreich. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Besuchs- und Spielordnung die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verletzt oder durch sie eine dem Konzessionsbescheid entsprechende ordnungsgemäße Führung der Spielbank nicht zu erwarten ist.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 23.07.2019 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz einsDer Konzessionär hat für jede von ihm betriebene Spielbank eine Besuchs- und Spielordnung festzusetzen und diese in geeigneter Weise durch Anschlag den Besuchern zur Kenntnis zu bringen. Die Besuchs- und Spielordnung hat insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie näheren Spielregeln für die im Bewilligungsbescheid zugelassenen Glücksspiele sowie die Mindest- und Höchsteinsätze;
    2. 2.Ziffer 2die Bedingungen für den Eintritt in die Spielbank (Identitätsnachweis gemäß § 31c und Kontrolle der Besucher gemäß § 25);die Bedingungen für den Eintritt in die Spielbank (Identitätsnachweis gemäß Paragraph 31 c und Kontrolle der Besucher gemäß Paragraph 25,);
    3. 3.Ziffer 3die Spielzeiten und den Preis der Eintrittskarten.
  2. (2)Absatz 2Die Besuchs- und Spielordnung bedarf der Bewilligung des Bundesministers für FinanzenFinanzamtes Österreich. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Besuchs- und Spielordnung die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verletzt oder durch sie eine dem Konzessionsbescheid entsprechende ordnungsgemäße Führung der Spielbank nicht zu erwarten ist.

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