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(1) Der Konzessionär hat für jede von ihm betriebene Spielbank eine Besuchs- und Spielordnung festzusetzen und diese in geeigneter Weise durch Anschlag den Besuchern zur Kenntnis zu bringen. Die Besuchs- und Spielordnung hat insbesondere zu enthalten:
1. | die näheren Spielregeln für die im Bewilligungsbescheid zugelassenen Glücksspiele sowie die Mindest- und Höchsteinsätze; | |||||||||
2. | die Bedingungen für den Eintritt in die Spielbank (Identitätsnachweis gemäß § 31c und Kontrolle der Besucher gemäß § 25); | |||||||||
3. | die Spielzeiten und den Preis der Eintrittskarten. |
(2) Die Besuchs- und Spielordnung bedarf der Bewilligung des Bundesministers für FinanzenFinanzamtes Österreich. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Besuchs- und Spielordnung die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verletzt oder durch sie eine dem Konzessionsbescheid entsprechende ordnungsgemäße Führung der Spielbank nicht zu erwarten ist.
(1) Der Konzessionär hat für jede von ihm betriebene Spielbank eine Besuchs- und Spielordnung festzusetzen und diese in geeigneter Weise durch Anschlag den Besuchern zur Kenntnis zu bringen. Die Besuchs- und Spielordnung hat insbesondere zu enthalten:
1. | die näheren Spielregeln für die im Bewilligungsbescheid zugelassenen Glücksspiele sowie die Mindest- und Höchsteinsätze; | |||||||||
2. | die Bedingungen für den Eintritt in die Spielbank (Identitätsnachweis gemäß § 31c und Kontrolle der Besucher gemäß § 25); | |||||||||
3. | die Spielzeiten und den Preis der Eintrittskarten. |
(2) Die Besuchs- und Spielordnung bedarf der Bewilligung des Bundesministers für FinanzenFinanzamtes Österreich. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Besuchs- und Spielordnung die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verletzt oder durch sie eine dem Konzessionsbescheid entsprechende ordnungsgemäße Führung der Spielbank nicht zu erwarten ist.