§ 33 GSpG Tombolaspiele

GSpG - Glücksspielgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsTombolaspiele sind Ausspielungen, bei denen die Spielanteile (Tombolakarten) drei Reihen zu je fünf verschiedenen Zahlen aus der Zahlenreihe 1 bis 90 enthalten und die Treffer mit jenen Tombolakarten erzielt werden können, die eine nach den Spielbedingungen als gewinnend bezeichnete Zahlenkombination (Gewinnkombination) aufweisen, wobei die Zahlen dieser Kombination in einer öffentlichen Ziehung ermittelt werden.
  2. (2)Absatz 2Als Gewinnkombination können in den Spielbedingungen festgesetzt werden:
    1. 1.Ziffer einsAmbo (zwei Zahlen in einer Reihe),
    2. 2.Ziffer 2Terno (drei Zahlen in einer Reihe),
    3. 3.Ziffer 3Quaterno (vier Zahlen in einer Reihe),
    4. 4.Ziffer 4Quinterno (alle Zahlen in einer Reihe),
    5. 5.Ziffer 5Dezemterno (alle Zahlen von zwei Reihen),
    6. 6.Ziffer 6Tombola (alle fünfzehn Zahlen einer Tombolakarte).
In Kraft seit 01.01.1990 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 33 GSpG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33 GSpG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 33 GSpG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 33 GSpG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 33 GSpG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 32 GSpG
§ 34 GSpG