Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsTombolaspiele sind Ausspielungen, bei denen die Spielanteile (Tombolakarten) drei Reihen zu je fünf verschiedenen Zahlen aus der Zahlenreihe 1 bis 90 enthalten und die Treffer mit jenen Tombolakarten erzielt werden können, die eine nach den Spielbedingungen als gewinnend bezeichnete Zahlenkombination (Gewinnkombination) aufweisen, wobei die Zahlen dieser Kombination in einer öffentlichen Ziehung ermittelt werden.
(2)Absatz 2Als Gewinnkombination können in den Spielbedingungen festgesetzt werden:
1.Ziffer einsAmbo (zwei Zahlen in einer Reihe),
2.Ziffer 2Terno (drei Zahlen in einer Reihe),
3.Ziffer 3Quaterno (vier Zahlen in einer Reihe),
4.Ziffer 4Quinterno (alle Zahlen in einer Reihe),
5.Ziffer 5Dezemterno (alle Zahlen von zwei Reihen),
6.Ziffer 6Tombola (alle fünfzehn Zahlen einer Tombolakarte).
In Kraft seit 01.01.1990 bis 31.12.9999
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