§ 24a GSpG

GSpG - Glücksspielgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Die Erweiterung des Geschäftsgegenstandes des Konzessionärs bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine Beeinträchtigung des Spielbankenabgabeaufkommens zu erwarten ist.

In Kraft seit 01.11.1993 bis 31.12.9999
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