Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
(1)Absatz einsDas Finanzamt Österreich hat den Konzessionär auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Konzessionsbescheides oder sonstiger Bescheide oder Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, zu überwachen. Zu diesem Zweck können Organe des Finanzamts Österreich auch in die Bücher und Schriften des Konzessionärs Einschau nehmen; das Finanzamt Österreich kann Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen oder durch Abschlußprüfer oder sonstige sachverständige Personen vornehmen lassen und vom Konzessionär Auskünfte über Geschäftsvorfälle, die Vorlage von Zwischenabschlüssen und von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung verlangen; solchen Verlangen hat der Konzessionär unverzüglich zu entsprechen. Organe und Personen, deren sich das Finanzamt Österreich zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes bedient, dürfen die Geschäftsräume des Konzessionärs betreten und haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert durch Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrages auszuweisen. Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; das Finanzamt Österreich hat den jährlichen Personal- und Sachaufwand für die Überwachung des Konzessionärs gemäß der WFA-FinAV, BGBl. II Nr. 490/2012, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 292/2022, mit Bescheid zu bemessen und dem Konzessionär innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben. Der Bundesminister für Finanzen kann sich an solchen Aufsichtsmaßnahmen beteiligen und ist auch aus eigenem Antrieb dazu berechtigt; die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäß. zu überwachen. Zu diesem Zweck können Organe des Finanzamts Österreich auch in die Bücher und Schriften des Konzessionärs Einschau nehmen; das Finanzamt Österreich kann Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen oder durch Abschlußprüfer oder sonstige sachverständige Personen vornehmen lassen und vom Konzessionär Auskünfte über Geschäftsvorfälle, die Vorlage von Zwischenabschlüssen und von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung verlangen; solchen Verlangen hat der Konzessionär unverzüglich zu entsprechen. Organe und Personen, deren sich das Finanzamt Österreich zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes bedient, dürfen die Geschäftsräume des Konzessionärs betreten und haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert durch Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrages auszuweisen. Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; das Finanzamt Österreich hat den jährlichen Personal- und Sachaufwand für die Überwachung des Konzessionärs gemäß der WFA-FinAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2012,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2022,, mit Bescheid zu bemessen und dem Konzessionär innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben. Der Bundesminister für Finanzen kann sich an solchen Aufsichtsmaßnahmen beteiligen und ist auch aus eigenem Antrieb dazu berechtigt; die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäß.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen hat zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes unbeschadet des Abs. 1 bei der Spielbankunternehmung einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. § 76 BWG in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.Der Bundesminister für Finanzen hat zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes unbeschadet des Absatz eins, bei der Spielbankunternehmung einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. Paragraph 76, BWG in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3Der geprüfte Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß und Konzernlagebericht sowie der Prüfungsbericht über den Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß und Konzernlagebericht sind vom Konzessionär längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres dem Finanzamt Österreich vorzulegen.
(4)Absatz 4Das Finanzamt Österreich kann im Rahmen seines Aufsichtsrechtes Bescheide erlassen.
(5)Absatz 5Das Finanzamt Österreich hat bei der Aufsicht nach Abs. 1 zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung die Bestimmungen der § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 4, § 9a Abs. 2 bis 5, § 18, § 19 Abs. 3, § 24 Abs. 5, § 25 Abs. 2 und 5 bis 10, § 26, § 31 Abs. 1, 2 und 3 Z 1, § 32, § 33, § 37, § 38, § 40 Abs. 2 bis 4 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.Das Finanzamt Österreich hat bei der Aufsicht nach Absatz eins, zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung die Bestimmungen der Paragraph 8, Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 9 a, Absatz 2 bis 5, Paragraph 18,, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz 5,, Paragraph 25, Absatz 2 und 5 bis 10, Paragraph 26,, Paragraph 31, Absatz eins,, 2 und 3 Ziffer eins,, Paragraph 32,, Paragraph 33,, Paragraph 37,, Paragraph 38,, Paragraph 40, Absatz 2 bis 4 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.
(6)Absatz 6Das Finanzamt Österreich hat bei der Ausübung seiner Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse gemäß diesem Bundesgesetz nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Das Finanzamt Österreich hat
1.Ziffer einsdie im Inland bestehenden Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu analysieren und zu bewerten,
2.Ziffer 2sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten der Konzessionäre an deren Risikoprofil und den im Inland vorhandenen Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu orientieren,
3.Ziffer 3das Risikoprofil der Konzessionäre im Hinblick auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften, in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit der Konzessionäre neu zu bewerten und
4.Ziffer 4den Ermessensspielräumen, die den Konzessionären zustehen, Rechnung zu tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren der Konzessionäre in angemessener Weise überprüfen.
In Kraft seit 07.12.2022 bis 31.12.9999
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