§ 32 GSpG Sonstige Nummernlotterien

GSpG - Glücksspielgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsSonstige Nummernlotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielanteile (Lose) durch fortlaufende Nummern gekennzeichnet sind und bei denen die Treffer mit jenen Spielanteilen erzielt werden, die in einer öffentlichen Ziehung ermittelt werden.
  2. (2)Absatz 2Die sonstigen Nummernlotterien gliedern sich nach Art der Treffer in:
    1. 1.Ziffer einsWertlotterien, bei denen die Treffer nur in Waren oder geldwerten Leistungen bestehen;
    2. 2.Ziffer 2Geldlotterien, bei denen die Treffer nur in Geld bestehen;
    3. 3.Ziffer 3gemischte Lotterien, bei denen die Treffer in Geld und Waren oder geldwerten Leistungen bestehen.
In Kraft seit 20.07.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32 GSpG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 GSpG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 32 GSpG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32 GSpG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32 GSpG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 31c GSpG
§ 33 GSpG