Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsSonstige Nummernlotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielanteile (Lose) durch fortlaufende Nummern gekennzeichnet sind und bei denen die Treffer mit jenen Spielanteilen erzielt werden, die in einer öffentlichen Ziehung ermittelt werden.
(2)Absatz 2Die sonstigen Nummernlotterien gliedern sich nach Art der Treffer in:
1.Ziffer einsWertlotterien, bei denen die Treffer nur in Waren oder geldwerten Leistungen bestehen;
2.Ziffer 2Geldlotterien, bei denen die Treffer nur in Geld bestehen;
3.Ziffer 3gemischte Lotterien, bei denen die Treffer in Geld und Waren oder geldwerten Leistungen bestehen.
In Kraft seit 20.07.2010 bis 31.12.9999
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