Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Konzessionäre nach den §§ 14 und 21 haben die potentiellen Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung, denen ihr Unternehmen ausgesetzt ist, nach § 4 FM-GwG zu ermitteln, zu bewerten und aufzuzeichnen. Die Konzessionäre haben § 8 Abs. 1 bis 4 und § 9 Abs. 1 und 2 sowie § 9a Abs. 1 FM-GwG anzuwenden.Die Konzessionäre nach den Paragraphen 14 und 21 haben die potentiellen Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung, denen ihr Unternehmen ausgesetzt ist, nach Paragraph 4, FM-GwG zu ermitteln, zu bewerten und aufzuzeichnen. Die Konzessionäre haben Paragraph 8, Absatz eins bis 4 und Paragraph 9, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 9 a, Absatz eins, FM-GwG anzuwenden.
(2)Absatz 2Die Konzessionäre nach § 21 haben:Die Konzessionäre nach Paragraph 21, haben:
1.Ziffer einsstets die Sorgfaltspflichten nach § 6 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 FM-GwG (Identitätsfeststellung der Besucher) bei Besuch der Spielbank sowie die Bestimmungen der § 2, § 5 Z 1 und 2 sowie 4 und 5, § 7 Abs. 5 bis 7, § 11 Abs. 1, 3 und 4, §§ 13 bis 15, § 16 Abs. 1 und 2, § 17, §§ 19 bis 21, § 23, § 23a Abs. 1 bis 4, § 24 Abs. 1 bis 4 und 6 sowie § 40 Abs. 1 FM-GwG anzuwenden und über Systeme zu verfügen, die es ihnen ermöglichen, auf eine Art und Weise, die die vertrauliche Behandlung der Anfragen sicherstellt, auf Anfragen der Geldwäschemeldestelle oder der Aufsichtsbehörde vollständig und rasch Auskunft darüber zu geben, ob sie mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage unterhalten haben, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung (im Sinne des § 22 FM-GwG);stets die Sorgfaltspflichten nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, FM-GwG (Identitätsfeststellung der Besucher) bei Besuch der Spielbank sowie die Bestimmungen der Paragraph 2,, Paragraph 5, Ziffer eins und 2 sowie 4 und 5, Paragraph 7, Absatz 5 bis 7, Paragraph 11, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraphen 13 bis 15, Paragraph 16, Absatz eins und 2, Paragraph 17,, Paragraphen 19 bis 21, Paragraph 23,, Paragraph 23 a, Absatz eins bis 4, Paragraph 24, Absatz eins bis 4 und 6 sowie Paragraph 40, Absatz eins, FM-GwG anzuwenden und über Systeme zu verfügen, die es ihnen ermöglichen, auf eine Art und Weise, die die vertrauliche Behandlung der Anfragen sicherstellt, auf Anfragen der Geldwäschemeldestelle oder der Aufsichtsbehörde vollständig und rasch Auskunft darüber zu geben, ob sie mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage unterhalten haben, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung (im Sinne des Paragraph 22, FM-GwG);
2.Ziffer 2wenn sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme ergibt, dass der Besucher der Spielbank nicht auf eigene Rechnung handelt, den Besucher aufzufordern, die Identität des Treugebers mit den gemäß § 6 Abs. 3 Schlussteil FM-GwG erforderlichen Mitteln nachzuweisen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, so ist der Besuch der Spielbank zu versagen und die Geldwäschemeldestelle (§ 2 Z 14 FM-GwG) in Kenntnis zu setzen;wenn sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme ergibt, dass der Besucher der Spielbank nicht auf eigene Rechnung handelt, den Besucher aufzufordern, die Identität des Treugebers mit den gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Schlussteil FM-GwG erforderlichen Mitteln nachzuweisen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, so ist der Besuch der Spielbank zu versagen und die Geldwäschemeldestelle (Paragraph 2, Ziffer 14, FM-GwG) in Kenntnis zu setzen;
3.Ziffer 3bei Spielbankbesuchern aus einem Drittland mit hohem Risiko gemäß Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S 73, (§ 2 Z 16 FM-GwG) die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 FM-GwG anzuwenden;bei Spielbankbesuchern aus einem Drittland mit hohem Risiko gemäß Artikel 9, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S 73, (Paragraph 2, Ziffer 16, FM-GwG) die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins, FM-GwG anzuwenden;
4.Ziffer 4bei Wechslungen von Bargeld in Spielmarken oder umgekehrt sowie Einsätze in Höhe von EUR 2 000 oder mehr pro Spielbankbesucher und Spieltag oder ergibt sich dieser Betrag durch mehrere anscheinend zusammenhängende Vorgänge, die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 2 bis 7 FM-GwG anzuwenden;bei Wechslungen von Bargeld in Spielmarken oder umgekehrt sowie Einsätze in Höhe von EUR 2 000 oder mehr pro Spielbankbesucher und Spieltag oder ergibt sich dieser Betrag durch mehrere anscheinend zusammenhängende Vorgänge, die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 FM-GwG anzuwenden;
5.Ziffer 5wenn die Risikoanalyse nach Abs. 1 für den Bereich der Spielbanken nach § 21 kein geringes Risiko ergibt, die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 und § 9a Abs. 1 FM-GwG anzuwenden; die Anlagen I bis III des FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden;wenn die Risikoanalyse nach Absatz eins, für den Bereich der Spielbanken nach Paragraph 21, kein geringes Risiko ergibt, die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 9 a, Absatz eins, FM-GwG anzuwenden; die Anlagen römisch eins bis römisch III des FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden;
6.Ziffer 6im Fall von politisch exponierten Personen die Bestimmungen des § 11 FM-GwG anzuwenden.im Fall von politisch exponierten Personen die Bestimmungen des Paragraph 11, FM-GwG anzuwenden.
(3)Absatz 3Der Konzessionär nach § 14 hat:Der Konzessionär nach Paragraph 14, hat:
1.Ziffer einsdie Bestimmungen der § 2, § 7 Abs. 5 bis 7, § 11 Abs. 1, 3 und 4, §§ 13 bis 15, § 16 Abs. 1 und 2, § 17, §§ 19 bis 21, § 23, § 23a Abs. 1 bis 4, § 24 Abs. 1 bis 4 und 6 sowie § 40 Abs. 1 FM-GwG anzuwenden und über Systeme zu verfügen, die es ihnen ermöglichen, auf eine Art und Weise, die die vertrauliche Behandlung der Anfragen sicherstellt, auf Anfragen der Geldwäschemeldestelle oder der Aufsichtsbehörde vollständig und rasch Auskunft darüber zu geben, ob sie mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage unterhalten haben, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung (im Sinne des § 22 FM-GwG);die Bestimmungen der Paragraph 2,, Paragraph 7, Absatz 5 bis 7, Paragraph 11, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraphen 13 bis 15, Paragraph 16, Absatz eins und 2, Paragraph 17,, Paragraphen 19 bis 21, Paragraph 23,, Paragraph 23 a, Absatz eins bis 4, Paragraph 24, Absatz eins bis 4 und 6 sowie Paragraph 40, Absatz eins, FM-GwG anzuwenden und über Systeme zu verfügen, die es ihnen ermöglichen, auf eine Art und Weise, die die vertrauliche Behandlung der Anfragen sicherstellt, auf Anfragen der Geldwäschemeldestelle oder der Aufsichtsbehörde vollständig und rasch Auskunft darüber zu geben, ob sie mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage unterhalten haben, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung (im Sinne des Paragraph 22, FM-GwG);
2.Ziffer 2wenn die Risikoanalyse nach Abs. 1 für den Bereich der Bestimmten Lotterien nach §§ 6 bis 12 und § 12b sowie Elektronischen Lotterien nach § 12a Abs. 1 kein geringes Risiko ergibt, die Bestimmungen des § 5 Z 1 und 2 sowie 4 und 5, § 6 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 sowie des § 9 Abs. 3 und § 9a Abs. 1 FM-GwG anzuwenden; die Anlagen I bis III des FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden;wenn die Risikoanalyse nach Absatz eins, für den Bereich der Bestimmten Lotterien nach Paragraphen 6 bis 12 und Paragraph 12 b, sowie Elektronischen Lotterien nach Paragraph 12 a, Absatz eins, kein geringes Risiko ergibt, die Bestimmungen des Paragraph 5, Ziffer eins und 2 sowie 4 und 5, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, sowie des Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 9 a, Absatz eins, FM-GwG anzuwenden; die Anlagen römisch eins bis römisch III des FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden;
3.Ziffer 3auf Elektronische Lotterien nach § 12a Abs. 2 die Bestimmungen des Abs. 2 anzuwenden.auf Elektronische Lotterien nach Paragraph 12 a, Absatz 2, die Bestimmungen des Absatz 2, anzuwenden.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen hat den Konzessionären nach den §§ 14 und 21 Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso sorgt er dafür, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist.Der Bundesminister für Finanzen hat den Konzessionären nach den Paragraphen 14 und 21 Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso sorgt er dafür, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist.
(5)Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen hat ein Hinweisgebersystem im Sinne des § 40 Abs. 1 bis 3 FM-GwG (Schutz von Hinweisgebern) zu errichten und kann dabei im Verordnungsweg nähere Details festlegen.Der Bundesminister für Finanzen hat ein Hinweisgebersystem im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins bis 3 FM-GwG (Schutz von Hinweisgebern) zu errichten und kann dabei im Verordnungsweg nähere Details festlegen.
In Kraft seit 14.12.2024 bis 31.12.2025
0 Kommentare zu § 31c GSpG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31c GSpG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 31c GSpG