§ 19 GSpG Aufsicht

GSpG - Glücksspielgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsDas Finanzamt Österreich hat den Konzessionär auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Konzessionsbescheides oder sonstiger Bescheide oder Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, zu überwachen. Zu diesem Zweck können Organe des Finanzamt Österreich in die Bücher und Schriften des Konzessionärs Einsicht nehmen; das Finanzamt Österreich kann Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen oder durch Abschlußprüfer oder sonstige sachverständige Personen vornehmen lassen und vom Konzessionär Auskünfte über Geschäftsvorfälle, die Vorlage von Zwischenabschlüssen und von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung verlangen; solchen Verlangen hat der Konzessionär unverzüglich nachzukommen. Organe und Personen, deren sich das Finanzamt Österreich zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes bedient, dürfen die Geschäftsräume des Konzessionärs betreten und haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert durch Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrages auszuweisen. Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; das Finanzamt Österreich hat den jährlichen Personal- und Sachaufwand für die Überwachung des Konzessionärs gemäß der WFA-FinAV, BGBl. II Nr. 490/2012, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 292/2022, mit Bescheid zu bemessen und dem Konzessionär innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Quartals zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben. Der Bundesminister für Finanzen kann sich an solchen Aufsichtsmaßnahmen beteiligen und ist auch aus eigenem Antrieb dazu berechtigt; die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäß. zu überwachen. Zu diesem Zweck können Organe des Finanzamt Österreich in die Bücher und Schriften des Konzessionärs Einsicht nehmen; das Finanzamt Österreich kann Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen oder durch Abschlußprüfer oder sonstige sachverständige Personen vornehmen lassen und vom Konzessionär Auskünfte über Geschäftsvorfälle, die Vorlage von Zwischenabschlüssen und von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung verlangen; solchen Verlangen hat der Konzessionär unverzüglich nachzukommen. Organe und Personen, deren sich das Finanzamt Österreich zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes bedient, dürfen die Geschäftsräume des Konzessionärs betreten und haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert durch Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrages auszuweisen. Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; das Finanzamt Österreich hat den jährlichen Personal- und Sachaufwand für die Überwachung des Konzessionärs gemäß der WFA-FinAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2012,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2022,, mit Bescheid zu bemessen und dem Konzessionär innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Quartals zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben. Der Bundesminister für Finanzen kann sich an solchen Aufsichtsmaßnahmen beteiligen und ist auch aus eigenem Antrieb dazu berechtigt; die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes hat der Bundesminister für Finanzen unbeschadet des Abs. 1 beim Konzessionär einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. § 76 BWG in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.Zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes hat der Bundesminister für Finanzen unbeschadet des Absatz eins, beim Konzessionär einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. Paragraph 76, BWG in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Ein Mitglied des Aufsichtsrates der Gesellschaft des Konzessionärs ist über Vorschlag des Bundesministers für Finanzen zu bestellen. Ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrates der Gesellschaft des Konzessionärs ist über Vorschlag der Österreichischen Bundes-Sportorganisation zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Der geprüfte Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß und Konzernlagebericht sowie der Prüfungsbericht über den Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß und Konzernlagebericht sind vom Konzessionär längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres dem Finanzamt Österreich vorzulegen.
  5. (5)Absatz 5Der Konzessionär hat den öffentlichen Notar nach § 16 Abs. 10 und 11 spätestens zwei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres nach vorheriger Anzeige der beabsichtigten Bestellung an das Finanzamt Österreich für das folgende Kalenderjahr zu bestellen. Der bestellte öffentliche Notar hat dem Finanzamt Österreich bis spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, für das er bestellt wurde, über die Ergebnisse seiner Überprüfungen zu berichten. Das Finanzamt Österreich kann die Bestellung nach dem ersten Satz untersagen, wenn eine ordnungsgemäße Aufsicht und Überwachung durch den zur Bestellung vorgesehenen öffentlichen Notar nicht gewährleistet erscheint.Der Konzessionär hat den öffentlichen Notar nach Paragraph 16, Absatz 10 und 11 spätestens zwei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres nach vorheriger Anzeige der beabsichtigten Bestellung an das Finanzamt Österreich für das folgende Kalenderjahr zu bestellen. Der bestellte öffentliche Notar hat dem Finanzamt Österreich bis spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, für das er bestellt wurde, über die Ergebnisse seiner Überprüfungen zu berichten. Das Finanzamt Österreich kann die Bestellung nach dem ersten Satz untersagen, wenn eine ordnungsgemäße Aufsicht und Überwachung durch den zur Bestellung vorgesehenen öffentlichen Notar nicht gewährleistet erscheint.
  6. (6)Absatz 6Das Finanzamt Österreich kann im Rahmen seines Aufsichtsrechtes Bescheide erlassen.
  7. (7)Absatz 7Das Finanzamt Österreich hat bei der Aufsicht nach Abs. 1 zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung die Bestimmungen der § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 4, § 9a Abs. 2 bis 5, § 18, § 19 Abs. 3, § 24 Abs. 5, § 25 Abs. 2 und 5 bis 10, § 26, § 31 Abs. 1, 2 und 3 Z 1, § 32, § 33, § 37, § 38, § 40 Abs. 2 bis 4 FM-GwG sinngemäß anzuwendenDas Finanzamt Österreich hat bei der Aufsicht nach Absatz eins, zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung die Bestimmungen der Paragraph 8, Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 9 a, Absatz 2 bis 5, Paragraph 18,, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz 5,, Paragraph 25, Absatz 2 und 5 bis 10, Paragraph 26,, Paragraph 31, Absatz eins,, 2 und 3 Ziffer eins,, Paragraph 32,, Paragraph 33,, Paragraph 37,, Paragraph 38,, Paragraph 40, Absatz 2 bis 4 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.
  8. (8)Absatz 8Das Finanzamt Österreich hat bei der Ausübung seiner Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse gemäß diesem Bundesgesetz nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Das Finanzamt Österreich hat
    1. 1.Ziffer einsdie im Inland bestehenden Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu analysieren und zu bewerten,
    2. 2.Ziffer 2sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten des Konzessionärs an dessen Risikoprofil und den im Inland vorhandenen Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu orientieren,
    3. 3.Ziffer 3das Risikoprofil des Konzessionärs im Hinblick auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften, in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit des Konzessionärs neu zu bewerten und
    4. 4.Ziffer 4den Ermessensspielräumen, die dem Konzessionär zustehen, Rechnung zu tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren des Konzessionärs in angemessener Weise überprüfen.
In Kraft seit 07.12.2022 bis 31.12.9999
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