Der Bund stellt für Zwecke der Sportförderung nach den §§ 6 bis 13 Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, in der jeweils geltenden Fassung, jährlich einen Betrag von 120 Millionen Euro aus den Abgabenmitteln des Konzessionärs nach § 14 zur Verfügung. Dieser Betrag erhöht sich jährlich, erstmals im Jahr 2024, in dem Ausmaß, in dem die glückspielrechtlichen Bundesabgaben des Konzessionärs nach § 14 im Vorjahr gegenüber dem vorletzten Jahr gestiegen sind. Der Bund stellt für Zwecke der Sportförderung nach den Paragraphen 6 bis 13 Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,, in der jeweils geltenden Fassung, jährlich einen Betrag von 120 Millionen Euro aus den Abgabenmitteln des Konzessionärs nach Paragraph 14, zur Verfügung. Dieser Betrag erhöht sich jährlich, erstmals im Jahr 2024, in dem Ausmaß, in dem die glückspielrechtlichen Bundesabgaben des Konzessionärs nach Paragraph 14, im Vorjahr gegenüber dem vorletzten Jahr gestiegen sind.
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