(1) Gemeindebediensteten, die in regelmäßiger Wiederkehr Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle durchzuführen haben, kann an Stelle der zustehenden Reisegebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine monatliche Pauschalvergütung gewährt werden. Die Pauschalvergütung ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Anzahl und Dauer der regelmäßig wiederkehrenden Dienstreisen so zu bemessen, dass sie nicht über das Ausmaß der nach dieser Verordnung zustehenden Reisegebühren hinausgeht.
(2) Werden Reisegebühren der Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Pauschalvergütung mit gleicher Wirksamkeit verhältnismäßig zu ändern.
(3) Ist der Gemeindebedienstete verhindert, die Dienstverrichtung, für die er die Pauschalvergütung erhält, zu besorgen, ist die Pauschalvergütung verhältnismäßig zu kürzen.
(4) Der Anspruch des Gemeindebediensteten auf Reisegebühren für Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, für welche die Pauschalvergütung nicht bestimmt ist, bleibt neben der Pauschalvergütung bestehen.
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