§ 9 GRGV

GRGV - Gemeindereisegebührenverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Gemeindebediensteten, die in regelmäßiger Wiederkehr Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle durchzuführen haben, kann an Stelle der zustehenden Reisegebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine monatliche Pauschalvergütung gewährt werden. Die Pauschalvergütung ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Anzahl und Dauer der regelmäßig wiederkehrenden Dienstreisen so zu bemessen, dass sie nicht über das Ausmaß der nach dieser Verordnung zustehenden Reisegebühren hinausgeht.

(2) Werden Reisegebühren der Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Pauschalvergütung mit gleicher Wirksamkeit verhältnismäßig zu ändern.

(3) Ist der Gemeindebedienstete verhindert, die Dienstverrichtung, für die er die Pauschalvergütung erhält, zu besorgen, ist die Pauschalvergütung verhältnismäßig zu kürzen.

(4) Der Anspruch des Gemeindebediensteten auf Reisegebühren für Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, für welche die Pauschalvergütung nicht bestimmt ist, bleibt neben der Pauschalvergütung bestehen.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 GRGV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 GRGV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 GRGV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 GRGV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 GRGV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GRGV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 GRGV
§ 10 GRGV