§ 7 GRGV

GRGV - Gemeindereisegebührenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Dienstreise beginnt mit dem Verlassen des Ausgangspunktes und endet mit dem Eintreffen am Endpunkt der Dienstreise (§ 5). Wird die Dauer der Dienstreise aus nicht dienstlich begründetem Anlass verlängert, bleibt diese Zeit für die Bemessung des Anspruches auf Reiseentschädigung außer Betracht.

(2) Anspruch auf Tagesgebühr besteht nach Anlage 2. Bei Dienstreisen ins Ausland kann die Tagesgebühr um bis zu 20 v.H. erhöht werden, sofern dies zum Ausgleich eines Kaufkraftnachteiles erforderlich ist.

(3) Die Tagesgebühr wird nach der Gesamtdauer der Dienstreise berechnet. Für je 24 Stunden der Dienstreise besteht Anspruch auf die volle Tagesgebühr (zwölf Zwölftel). Zeiten bis zu fünf Stunden begründen keinen Anspruch. Dauert die Dienstreise länger als fünf Stunden, so gebührt für jede volle Stunde der Dienstreise ein Zwölftel der Tagesgebühr. Bei Dienstreisen außerhalb Vorarlbergs werden Zeiten von mehr als 9 Stunden als volle 24 Stunden gerechnet. Bei mehrtägigen Dienstreisen gebührt bei Bruchteilen über 24 Stunden je ein Zwölftel.

(4) Werden die Kosten für Mahlzeiten von der Gemeinde oder von der einladenden Stelle getragen, so verringert sich die Tagesgebühr für das Frühstück um 2/12, für das Mittagessen um 4/12 und für das Abendessen um 4/12.

(5) Für die Vertretung der Gemeinde bei Veranstaltungen sind dem Gemeindebediensteten in den Fällen, in denen kein Anspruch auf Tagesgebühr besteht, die Barauslagen für persönliche Bedürfnisse bis zur Höhe von 4/12 der Tagesgebühr und, wenn bei der Veranstaltung die Einnahme einer Hauptmahlzeit notwendig war, bis zur Höhe von 8/12 der Tagesgebühr zu ersetzen.

(6) Für jede auf der Dienstreise verbrachte Nacht besteht Anspruch auf Nächtigungsgebühr nach Anlage 2.

(7) Kein Anspruch auf Nächtigungsgebühr besteht, wenn

a)

die Kosten für eine Schlafstelle in einem Massenbeförderungsmittel ersetzt werden;

b)

es dem Gemeindebediensteten zumutbar ist, die Dienstreise täglich auszuführen, es sei denn, die auswärtige Nächtigung wurde mit Dienstauftrag angeordnet;

c)

die Kosten der Nächtigung von der Gemeinde oder von der einladenden Stelle getragen werden.

(8) Übersteigen die tatsächlichen Nächtigungskosten die Nächtigungsgebühr, gebühren die nachgewiesenen Kosten an Stelle der Nächtigungsgebühr.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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