(1) Eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Gemeindebediensteter zur Ausführung einer dienstlichen Tätigkeit aufgrund eines ihm erteilten Dienstreiseauftrages oder zur Teilnahme an einer Aus- und Fortbildungsveranstaltung an einen außerhalb der Dienststelle gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als zwei Kilometer beträgt.
(2) Dienstzuteilung ist die Zuweisung eines Gemeindebediensteten zur Dienstleistung bei einer anderen Dienststelle außerhalb des Dienstortes, einer anderen Gemeinde oder einem anderen Rechtsträger.
(3) Dienstort im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, der im Dienstvertrag des Gemeindebediensteten als Dienstort definiert wurde. Dabei muss es sich nicht um eine ganze Gemeinde handeln, sondern es kann auch ein Teil einer Gemeinde sein.
(4) Dienststelle im Sinne dieser Verordnung ist eine Einrichtung, in der der Gemeindebedienstete seinen Arbeitsplatz hat.
(5) Zuteilungsort im Sinne dieser Verordnung ist die Dienststelle, welcher der Gemeindebedienstete dienstzugeteilt ist.
(6) Massenbeförderungsmittel im Sinne dieser Verordnung ist ein Beförderungsmittel, das innerhalb eines Ortes oder zwischen bestimmten Orten zu festgesetzten Fahrzeiten verkehrt und gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises (Tarifes) von jedermann unter gleichen Bedingungen benützt werden kann. Das Flugzeug gilt nicht als Massenbeförderungsmittel im Sinne dieser Verordnung.
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