§ 8 GRGV

GRGV - Gemeindereisegebührenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen in Vorarlberg gebührt nur der Ersatz der Fahrtkosten mit einem Massenbeförderungsmittel. Von Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen. Wenn die Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel nicht zweckmäßig ist, können andere Beförderungsmittel (insbesondere das eigene Kraftfahrzeug) genehmigt werden. Sonstige notwendige Kosten, wie etwa Verpflegung, Tagungsbeiträge u.a. werden im nachgewiesenen Ausmaß vergütet.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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