(1) Der Gemeindebedienstete hat nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes (Reisegebühren), der ihm aus Anlass einer Dienstreise oder einer Dienstzuteilung außerhalb des Dienstortes entsteht.
(2) Kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes besteht, wenn der Gemeindebedienstete durch die Nichtbenützung eines für die Dienstreise zweckmäßigen Massenbeförderungsmittels oder eines dienstlich zur Verfügung gestellten Fahrzeuges, durch eine nicht dienstlich begründete Verlängerung der Dauer der Dienstreise, durch die Unterlassung der zweckmäßigen Verbindung mehrerer Dienstverrichtungen oder auf andere Weise einen nicht gerechtfertigten Mehraufwand verursacht hat.
(3) Die Höhe des entstandenen Mehraufwandes an Reisegebühren ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, vom Gemeindebediensteten durch Belege nachzuweisen. Wird der Mehraufwand von einer einladenden Stelle getragen, besteht gegenüber der Gemeinde kein Anspruch auf Reisegebühren.
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