(1) Bei einer Dienstzuteilung gebühren dem Gemeindebediensteten Reisegebühren nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6. Der Anspruch beginnt mit der Ankunft am Zuteilungsort, frühestens jedoch mit dem ersten Tag der Dienstzuteilung, und endet mit dem Tag der Abreise vom Zuteilungsort, spätestens jedoch mit dem letzten Tag der Dienstzuteilung. In begründeten Fällen kann dem Gemeindebediensteten ein Vorschuss gewährt werden.
(2) Für die anlässlich der Dienstzuteilung erforderliche Fahrt zum Zuteilungsort und für die Rückfahrt anlässlich der Aufhebung der Dienstzuteilung gebührt die Reisekostenvergütung gemäß § 6. Aufgrund der Entfernung des Zuteilungsortes und der Dauer der Dienstzuteilung kann eine Reisekostenvergütung für weitere Reisen bzw. für die Reise von nahen Angehörigen gewährt werden.
(3) Die Reiseentschädigung beträgt für die ersten 30 Tage 100 v. H. der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr. Ab dem 31. Tag gebühren 50 v.H. der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr. Werden die Kosten für die Wohnung von der Gemeinde oder von der Stelle, der der Gemeindebedienstete dienstzugeteilt ist, getragen, besteht kein Anspruch auf Nächtigungsgebühr.
(4) Sofern dies zum Ausgleich eines Kaufkraftnachteils erforderlich ist, kann die Tagesgebühr anlässlich einer Dienstzuteilung in das Ausland um bis zu 15 v.H. erhöht werden.
(5) Ein Anspruch auf Reisegebühren besteht nicht,
a) | wenn es dem Gemeindebediensteten zumutbar ist, die Reise zum Zuteilungsort täglich auszuführen; | |||||||||
b) | für die Dauer eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt; | |||||||||
c) | für die Dauer eines Krankenstandes, wenn dem Gemeindebediensteten die Rückreise zumutbar ist; | |||||||||
d) | für die Dauer eines Urlaubes. |
(6) Bei Dienstreisen vom Zuteilungsort aus entfällt die in der Reiseentschädigung enthaltene Tagesgebühr, soweit ein Anspruch auf die Tagesgebühr bereits aufgrund der Dienstreise besteht.
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