(1) Der Gemeindebedienstete hat den Anspruch auf Reisegebühren mit einer eigenhändig unterschriebenen Reiserechnung möglichst bis zum Ende des Kalendermonates, welcher der Beendigung der Dienstreise oder der Dienstzuteilung folgt, schriftlich geltend zu machen. Der Anspruch kann bei einer Dienstzuteilung (§ 10) auch monatlich geltend gemacht werden. Soweit ein automationsunterstütztes Verfahren zur Rechnungslegung vorgesehen ist, kann vom Erfordernis der Schriftlichkeit abgesehen werden. Nach Ablauf des dritten Monates nach Beendigung der Dienstreise oder der Dienstzuteilung erlischt der Anspruch auf Reisegebühren.
(2) Der Reiserechnung sind Nachweise über alle entstandenen Reisekosten, die vergütet werden sollen, anzuschließen.
(3) Der zuständige Vorgesetzte hat durch seine Unterschrift auf der Reiserechnung zu bestätigen, dass ein entsprechender Dienstreiseauftrag erteilt und die sachliche Richtigkeit geprüft wurde.
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