§ 72 GOGNR

Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.12.9999
§ 72

(1) Am Beginn der Spezialdebatte bestimmt der Präsident, welche Teile der Vorlage für sich oder vereint zur Beratung und Beschlußfassung kommen. Hiebei hat er den Grundsatz zu beachten, daß die Teilung der Spezialdebatte in einer die Übersichtlichkeit der Beratung fördernden Weise erfolgt. Wird eine Einwendung erhoben, entscheidet der Nationalrat ohne Debatte.

(2) Liegen mehrere Gesamtanträge vor, so beschließt der Nationalrat, welcher derselben der Spezialdebatte zugrunde zu legen ist.

(3) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jedem Abgeordneten zu jedem einzelnen Teil, sobald die Spezialdebatte über ihn eröffnet ist, gestellt werden und sind, wenn sie von mindestens achtfünf Abgeordneten einschließlich des Antragstellers unterstützt werden, in die Verhandlung einzubeziehen. Die Unterstützung erfolgt, wenn die Anträge nicht von achtfünf Abgeordneten unterfertigt sind, auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Erheben von den Sitzen.

(4) Diese Anträge sind dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und von einem der unterfertigten Abgeordneten zu verlesen. Auf Anordnung des Vorsitzenden kann die Verlesung auch durch einen Schriftführer erfolgen.

(5) Dem Nationalrat steht das Recht zu, jeden solchen Antrag an den Ausschuß zu verweisen und bis zur Erstattung eines neuerlichen Ausschußberichtes über den Gesetzesvorschlag die Verhandlung zu vertagen.

(6) Nach Beratung jedes Teiles der Vorlage hat die Abstimmung über denselben zu erfolgen. Der Nationalrat kann vornach Erschöpfung der AbstimmungRednerliste beschließen, die Verhandlung zu vertagen oder den Gegenstand nochmals an den Ausschuß zu verweisen oder zur Tagesordnung überzugehen. Beschließt der Nationalrat, über den Gegenstand zur Tagesordnung überzugehen, ist die Vorlage verworfen.

1.

die Verhandlung zu vertagen,

2.

den Gegenstand nochmals an den Ausschuß zu verweisen oder

3.

zur Tagesordnung überzugehen.

Im Fall der Z 3 ist die Verhandlung erledigt.

Stand vor dem 31.12.1988

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.1988
§ 72

(1) Am Beginn der Spezialdebatte bestimmt der Präsident, welche Teile der Vorlage für sich oder vereint zur Beratung und Beschlußfassung kommen. Hiebei hat er den Grundsatz zu beachten, daß die Teilung der Spezialdebatte in einer die Übersichtlichkeit der Beratung fördernden Weise erfolgt. Wird eine Einwendung erhoben, entscheidet der Nationalrat ohne Debatte.

(2) Liegen mehrere Gesamtanträge vor, so beschließt der Nationalrat, welcher derselben der Spezialdebatte zugrunde zu legen ist.

(3) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jedem Abgeordneten zu jedem einzelnen Teil, sobald die Spezialdebatte über ihn eröffnet ist, gestellt werden und sind, wenn sie von mindestens achtfünf Abgeordneten einschließlich des Antragstellers unterstützt werden, in die Verhandlung einzubeziehen. Die Unterstützung erfolgt, wenn die Anträge nicht von achtfünf Abgeordneten unterfertigt sind, auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Erheben von den Sitzen.

(4) Diese Anträge sind dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und von einem der unterfertigten Abgeordneten zu verlesen. Auf Anordnung des Vorsitzenden kann die Verlesung auch durch einen Schriftführer erfolgen.

(5) Dem Nationalrat steht das Recht zu, jeden solchen Antrag an den Ausschuß zu verweisen und bis zur Erstattung eines neuerlichen Ausschußberichtes über den Gesetzesvorschlag die Verhandlung zu vertagen.

(6) Nach Beratung jedes Teiles der Vorlage hat die Abstimmung über denselben zu erfolgen. Der Nationalrat kann vornach Erschöpfung der AbstimmungRednerliste beschließen, die Verhandlung zu vertagen oder den Gegenstand nochmals an den Ausschuß zu verweisen oder zur Tagesordnung überzugehen. Beschließt der Nationalrat, über den Gegenstand zur Tagesordnung überzugehen, ist die Vorlage verworfen.

1.

die Verhandlung zu vertagen,

2.

den Gegenstand nochmals an den Ausschuß zu verweisen oder

3.

zur Tagesordnung überzugehen.

Im Fall der Z 3 ist die Verhandlung erledigt.

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