§ 67 GOGNR

Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWenn ein Fünftel der Abgeordneten es schriftlich verlangt, ist die Abstimmung
    1. 1.Ziffer einsüber eine Entschließung, durch die der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen versagt werden soll (Art. 74 Abs. 1 B-VG), undüber eine Entschließung, durch die der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen versagt werden soll (Artikel 74, Absatz eins, B-VG), und
    2. 2.Ziffer 2über einen Gesetzesvorschlag betreffend die Auflösung des Nationalrates (Art. 29 Abs. 2 B-VG)über einen Gesetzesvorschlag betreffend die Auflösung des Nationalrates (Artikel 29, Absatz 2, B-VG)
    auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen.
  2. (2)Absatz 2Eine neuerliche Vertagung der im Abs. 1 erwähnten Abstimmungen kann nur durch Beschluß des Nationalrates erfolgen.Eine neuerliche Vertagung der im Absatz eins, erwähnten Abstimmungen kann nur durch Beschluß des Nationalrates erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Für die Abstimmung über Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses sowie über Entschließungsanträge in der Debatte über den Gegenstand einer dringlichen Anfrage gelten die Bestimmungen der §§ 33 Abs. 2 beziehungsweise 93 Abs. 6.Für die Abstimmung über Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses sowie über Entschließungsanträge in der Debatte über den Gegenstand einer dringlichen Anfrage gelten die Bestimmungen der Paragraphen 33, Absatz 2, beziehungsweise 93 Absatz 6,
  4. (3)Absatz 3Für die Abstimmung über Entschließungsanträge in der Debatte über den Gegenstand einer dringlichen Anfrage gilt § 93 Abs. 6.Für die Abstimmung über Entschließungsanträge in der Debatte über den Gegenstand einer dringlichen Anfrage gilt Paragraph 93, Absatz 6,

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.12.2014
  1. (1)Absatz einsWenn ein Fünftel der Abgeordneten es schriftlich verlangt, ist die Abstimmung
    1. 1.Ziffer einsüber eine Entschließung, durch die der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen versagt werden soll (Art. 74 Abs. 1 B-VG), undüber eine Entschließung, durch die der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen versagt werden soll (Artikel 74, Absatz eins, B-VG), und
    2. 2.Ziffer 2über einen Gesetzesvorschlag betreffend die Auflösung des Nationalrates (Art. 29 Abs. 2 B-VG)über einen Gesetzesvorschlag betreffend die Auflösung des Nationalrates (Artikel 29, Absatz 2, B-VG)
    auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen.
  2. (2)Absatz 2Eine neuerliche Vertagung der im Abs. 1 erwähnten Abstimmungen kann nur durch Beschluß des Nationalrates erfolgen.Eine neuerliche Vertagung der im Absatz eins, erwähnten Abstimmungen kann nur durch Beschluß des Nationalrates erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Für die Abstimmung über Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses sowie über Entschließungsanträge in der Debatte über den Gegenstand einer dringlichen Anfrage gelten die Bestimmungen der §§ 33 Abs. 2 beziehungsweise 93 Abs. 6.Für die Abstimmung über Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses sowie über Entschließungsanträge in der Debatte über den Gegenstand einer dringlichen Anfrage gelten die Bestimmungen der Paragraphen 33, Absatz 2, beziehungsweise 93 Absatz 6,
  4. (3)Absatz 3Für die Abstimmung über Entschließungsanträge in der Debatte über den Gegenstand einer dringlichen Anfrage gilt § 93 Abs. 6.Für die Abstimmung über Entschließungsanträge in der Debatte über den Gegenstand einer dringlichen Anfrage gilt Paragraph 93, Absatz 6,

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