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(1) Wenn ein Fünftel der Abgeordneten es schriftlich verlangt, ist die Abstimmung
1. | über eine Entschließung, durch die der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen versagt werden soll (Art. 74 Abs. 1 B-VG), und | |||||||||
2. | über einen Gesetzesvorschlag betreffend die Auflösung des Nationalrates (Art. 29 Abs. 2 B-VG) | |||||||||
auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen. |
(2) Eine neuerliche Vertagung der im Abs. 1 erwähnten Abstimmungen kann nur durch Beschluß des Nationalrates erfolgen.
(3) Für die Abstimmung über Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses sowie über Entschließungsanträge in der Debatte über den Gegenstand einer dringlichen Anfrage gelten die Bestimmungen dergilt §§ 33 Abs. 2 § 93 Abs. 6beziehungsweise 93 Abs. 6.
(1) Wenn ein Fünftel der Abgeordneten es schriftlich verlangt, ist die Abstimmung
1. | über eine Entschließung, durch die der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen versagt werden soll (Art. 74 Abs. 1 B-VG), und | |||||||||
2. | über einen Gesetzesvorschlag betreffend die Auflösung des Nationalrates (Art. 29 Abs. 2 B-VG) | |||||||||
auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen. |
(2) Eine neuerliche Vertagung der im Abs. 1 erwähnten Abstimmungen kann nur durch Beschluß des Nationalrates erfolgen.
(3) Für die Abstimmung über Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses sowie über Entschließungsanträge in der Debatte über den Gegenstand einer dringlichen Anfrage gelten die Bestimmungen dergilt §§ 33 Abs. 2 § 93 Abs. 6beziehungsweise 93 Abs. 6.