§ 34 GOGNR

Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Zur Konstituierung wird der Ausschuß vom Präsidenten des Nationalrates einberufen.

(2) Jeder Ausschuß wählt einen Obmann und so viele Obmannstellvertreter und Schriftführer, wie für notwendig erachtet werden. Bei Verhinderung der Schriftführer ist vom Ausschuß ein Schriftführer für die betreffende Sitzung zu wählen.

(3) Bis zur Wahl des Obmannes führt der Präsident des Nationalrates den Vorsitz.

(4) Der Obmann beruft den Ausschuß zu seinen Sitzungen ein; er eröffnet und schließt die Sitzungen, handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf deren Beobachtung; er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung und ist auch berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.

(5) Der Obmann hat das Recht, auf die Tagesordnung einer Sitzung den Punkt Aussprache über aktuelle Fragen aus dem Arbeitsbereich des Ausschusses zu stellen. Er ist dazu verpflichtet, wenn vor Eingang in die Tagesordnung

1.

der Ausschuß dies beschließt oder

2.

eine solche Aussprache von einem Mitglied des Ausschusses verlangt wird und seit mehr als sechs Monaten nicht stattgefunden hat.

Die Erörterung einer anhängigen Gebarungsüberprüfung im Rechnungshofausschuß (§ 79 Abs. 2) ist unzulässig. In der Aussprache können nur Anträge zur Geschäftsbehandlung gestellt werden. Der Obmann hat das Recht, die Aussprache nach einer ausreichenden Erörterung für beendet zu erklären.

(6) Abs. 5 gilt sinngemäß für die „Aussprache über aktuelle Fragen in Angelegenheiten der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem Arbeitsbereich des Ausschusses.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 15.09.1993 bis 31.12.2011

(1) Zur Konstituierung wird der Ausschuß vom Präsidenten des Nationalrates einberufen.

(2) Jeder Ausschuß wählt einen Obmann und so viele Obmannstellvertreter und Schriftführer, wie für notwendig erachtet werden. Bei Verhinderung der Schriftführer ist vom Ausschuß ein Schriftführer für die betreffende Sitzung zu wählen.

(3) Bis zur Wahl des Obmannes führt der Präsident des Nationalrates den Vorsitz.

(4) Der Obmann beruft den Ausschuß zu seinen Sitzungen ein; er eröffnet und schließt die Sitzungen, handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf deren Beobachtung; er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung und ist auch berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.

(5) Der Obmann hat das Recht, auf die Tagesordnung einer Sitzung den Punkt Aussprache über aktuelle Fragen aus dem Arbeitsbereich des Ausschusses zu stellen. Er ist dazu verpflichtet, wenn vor Eingang in die Tagesordnung

1.

der Ausschuß dies beschließt oder

2.

eine solche Aussprache von einem Mitglied des Ausschusses verlangt wird und seit mehr als sechs Monaten nicht stattgefunden hat.

Die Erörterung einer anhängigen Gebarungsüberprüfung im Rechnungshofausschuß (§ 79 Abs. 2) ist unzulässig. In der Aussprache können nur Anträge zur Geschäftsbehandlung gestellt werden. Der Obmann hat das Recht, die Aussprache nach einer ausreichenden Erörterung für beendet zu erklären.

(6) Abs. 5 gilt sinngemäß für die „Aussprache über aktuelle Fragen in Angelegenheiten der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem Arbeitsbereich des Ausschusses.

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