§ 92 GOG Übergangs- und Schlußbestimmungen.

Gerichtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999
Sechster Abschnitt.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§. 92.

Die nach diesem Gesetz dem Außensenat des Oberlandesgerichtes übertragenen Aufgaben hat bis zum 31. Dezember 1995 der Personalsenat des Oberlandesgerichtes wahrzunehmen.

(Anm.: Gegenstandslos.)

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 01.01.1990 bis 30.06.1994
Sechster Abschnitt.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§. 92.

Die nach diesem Gesetz dem Außensenat des Oberlandesgerichtes übertragenen Aufgaben hat bis zum 31. Dezember 1995 der Personalsenat des Oberlandesgerichtes wahrzunehmen.

(Anm.: Gegenstandslos.)

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