§ 89h GOG Amtshilfe der Sozialversicherungsträger

Gerichtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

Amtshilfe der Sozialversicherungsträger

§ 89h. Die Sozialversicherungsträger und deren Hauptverband haben den Gerichten auf deren Ersuchen Auskünfte über verfahrenserhebliche Umstände zu erteilen; die Ersuchen und die Auskünfte haben möglichst automationsunterstützt zu erfolgen (§ 31 Abs. 3 Z 15 ASVG§ 31 Abs. 4 Z 3 lit. b ASVG). Vorschriften, die für bestimmte Verfahren besonderes anordnen, bleiben unberührt.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.07.1990 bis 31.12.2004

Amtshilfe der Sozialversicherungsträger

§ 89h. Die Sozialversicherungsträger und deren Hauptverband haben den Gerichten auf deren Ersuchen Auskünfte über verfahrenserhebliche Umstände zu erteilen; die Ersuchen und die Auskünfte haben möglichst automationsunterstützt zu erfolgen (§ 31 Abs. 3 Z 15 ASVG§ 31 Abs. 4 Z 3 lit. b ASVG). Vorschriften, die für bestimmte Verfahren besonderes anordnen, bleiben unberührt.

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