§ 37 GOG

Gerichtsorganisationsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
§. 37.

(1) Außer den Fällen, welche die Strafprocessordnung und die für die Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsfragen geltenden Gesetze bezeichnen, bedarf bei Gerichtshöfen erster Instanz keiner Beschlussfassung des Senates:

1.

die einstweilige Zulassung eines Bevollmächtigten gemäß §. 38 der Civilprocessordnung bei Verhandlungen vor dem Vorsitzenden des Senates oder vor einem beauftragten Richter;

2.

die sich bei Liquidirung der Advocatengebühren (Artikel V des Einführungsgesetzes zur Civilprocessordnung) ergebenden Aufträge und Verfügungen;

3.

die Bewilligung der Verfahrenshilfe;

3a.

Die Entscheidung über das Begehren um Anmerkung einer Hypothekarklage oder um Anmerkung des Streites.

4.

die Aufforderung zur Erlegung von Urkunden gemäß §. 82 der Civilprocessordnung und zur Rückstellung von Urkunden gemäß §. 83 der Civilprocessordnung;

5.

die Entscheidung über die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der ersten TagsatzungFrist für die Beantwortung der Klage;

6.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. VI Z 4a BG BGBl. Nr. 135/1983)

7.

der Auftrag zur Zustellung der Berufungs- Revisions- und Rekursschrift an den Gegner und der von diesem überreichten Schriftsätze an den Berufungs- oder Rekurswerber und die Vorlage von Berufungen, Revisionen und Recursen und der dazu gehörigen Schriften und Acten an die Rechtmittelinstanz oder an das Gericht, das die Acten an die Rechtsmittelinstanz zu befördern hat;

7a.

Die Entscheidung über die Bestimmung der Zeugen- (§ 347 ZPO.) und Sachverständigengebühren (§ 365 ZPO.).

7b.

Die Bewilligung der einverständlichen Scheidung, wenn infolge einer Scheidungsklage außerhalb einer mündlichen Streitverhandlung ein Vergleich zustande kommt, demzufolge beide Teile einverständlich um die Scheidung ansuchen.

7c.

Die Entscheidung über die Kosten einer Beweisaufnahme zur Sicherung von Beweisen und über die Kosten des Gegners des Antragstellers für seine Beteiligung bei der Beweisaufnahme (§ 388 ZPO.).

8.

Geschäftsstücke, die anderen Behörden zu ertheilende Auskünfte zum Gegenstande haben, sowie die Einholung von Auskünften bei anderen Behörden und die bei Anbringung von Klagen in einzelnen Fällen vorgeschriebene Verständigung anderer Behörden;

9.

Verwahrungsaufträge und Erfolglassungen, die der Bewirkung des Umtausches verloster Effecten, der Behebung neuer Couponsbögen, der Durchführung manipulativer depositenämtlicher Maßnahmen oder der Bewirkung des Erlages der festgesetzten Sicherheitsleistung für die Processkosten und deren Erfolglassung nach Beendigung des Verfahrens dienen;

10.

die Ertheilung von Bestätigungen über die gesetzmäßige Beschaffenheit der Handelsbücher;

11.

in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen (Kaiserliches Patent vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208) alle Verfügungen, welche die Eröffnung oder die Leitung des Verfahrens und die Vorbereitung der meritorischen Beschlußfassung betreffen oder welche keinen entscheidenden Einfluss auf die Rechte der Parteien nehmen und nach dem Gesetze zweifellos sind, sowie die Bestimmung der Zeugen- und Sachverständigengebühren;

12.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 10/1991)

13.

die Erledigung der gerichtlichen Aufkündigung einer Hypothekarforderung;

14.

Beschwerden gegen Angestellte der Gerichtskanzlei, Vollstreckungsbeamte und Gerichtsdiener zur Abhilfe gegen Verweigerung oder Verzögerung der ihnen aufgetragenen Amtshandlungen oder wegen des von ihnen bei solchen Amtshandlungen beobachteten Verfahrens, sofern die Beschwerde beim Gerichte und nicht bei den im §. 78 bezeichneten Personen angebracht ist.

(2) Die unter Z 1 bis 11 sowie 13 und 14 aufgezählten Geschäfte werden vom Vorsitzenden oder dem beauftragten Mitglied des Senats als Einzelrichter erledigt, die unter Z 11 genannten Geschäfte jedoch nur dann, wenn nicht auf seinen Antrag der Senat ihre Erledigung übernimmt.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.2004
§. 37.

(1) Außer den Fällen, welche die Strafprocessordnung und die für die Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsfragen geltenden Gesetze bezeichnen, bedarf bei Gerichtshöfen erster Instanz keiner Beschlussfassung des Senates:

1.

die einstweilige Zulassung eines Bevollmächtigten gemäß §. 38 der Civilprocessordnung bei Verhandlungen vor dem Vorsitzenden des Senates oder vor einem beauftragten Richter;

2.

die sich bei Liquidirung der Advocatengebühren (Artikel V des Einführungsgesetzes zur Civilprocessordnung) ergebenden Aufträge und Verfügungen;

3.

die Bewilligung der Verfahrenshilfe;

3a.

Die Entscheidung über das Begehren um Anmerkung einer Hypothekarklage oder um Anmerkung des Streites.

4.

die Aufforderung zur Erlegung von Urkunden gemäß §. 82 der Civilprocessordnung und zur Rückstellung von Urkunden gemäß §. 83 der Civilprocessordnung;

5.

die Entscheidung über die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der ersten TagsatzungFrist für die Beantwortung der Klage;

6.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. VI Z 4a BG BGBl. Nr. 135/1983)

7.

der Auftrag zur Zustellung der Berufungs- Revisions- und Rekursschrift an den Gegner und der von diesem überreichten Schriftsätze an den Berufungs- oder Rekurswerber und die Vorlage von Berufungen, Revisionen und Recursen und der dazu gehörigen Schriften und Acten an die Rechtmittelinstanz oder an das Gericht, das die Acten an die Rechtsmittelinstanz zu befördern hat;

7a.

Die Entscheidung über die Bestimmung der Zeugen- (§ 347 ZPO.) und Sachverständigengebühren (§ 365 ZPO.).

7b.

Die Bewilligung der einverständlichen Scheidung, wenn infolge einer Scheidungsklage außerhalb einer mündlichen Streitverhandlung ein Vergleich zustande kommt, demzufolge beide Teile einverständlich um die Scheidung ansuchen.

7c.

Die Entscheidung über die Kosten einer Beweisaufnahme zur Sicherung von Beweisen und über die Kosten des Gegners des Antragstellers für seine Beteiligung bei der Beweisaufnahme (§ 388 ZPO.).

8.

Geschäftsstücke, die anderen Behörden zu ertheilende Auskünfte zum Gegenstande haben, sowie die Einholung von Auskünften bei anderen Behörden und die bei Anbringung von Klagen in einzelnen Fällen vorgeschriebene Verständigung anderer Behörden;

9.

Verwahrungsaufträge und Erfolglassungen, die der Bewirkung des Umtausches verloster Effecten, der Behebung neuer Couponsbögen, der Durchführung manipulativer depositenämtlicher Maßnahmen oder der Bewirkung des Erlages der festgesetzten Sicherheitsleistung für die Processkosten und deren Erfolglassung nach Beendigung des Verfahrens dienen;

10.

die Ertheilung von Bestätigungen über die gesetzmäßige Beschaffenheit der Handelsbücher;

11.

in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen (Kaiserliches Patent vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208) alle Verfügungen, welche die Eröffnung oder die Leitung des Verfahrens und die Vorbereitung der meritorischen Beschlußfassung betreffen oder welche keinen entscheidenden Einfluss auf die Rechte der Parteien nehmen und nach dem Gesetze zweifellos sind, sowie die Bestimmung der Zeugen- und Sachverständigengebühren;

12.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 10/1991)

13.

die Erledigung der gerichtlichen Aufkündigung einer Hypothekarforderung;

14.

Beschwerden gegen Angestellte der Gerichtskanzlei, Vollstreckungsbeamte und Gerichtsdiener zur Abhilfe gegen Verweigerung oder Verzögerung der ihnen aufgetragenen Amtshandlungen oder wegen des von ihnen bei solchen Amtshandlungen beobachteten Verfahrens, sofern die Beschwerde beim Gerichte und nicht bei den im §. 78 bezeichneten Personen angebracht ist.

(2) Die unter Z 1 bis 11 sowie 13 und 14 aufgezählten Geschäfte werden vom Vorsitzenden oder dem beauftragten Mitglied des Senats als Einzelrichter erledigt, die unter Z 11 genannten Geschäfte jedoch nur dann, wenn nicht auf seinen Antrag der Senat ihre Erledigung übernimmt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
JUSLINE Umfrage
Welchen Beruf üben Sie aus?
Beispiele: Selbstständiger Architekt, Mitarbeiter einer Rechtsabteilung, Rechtsanwalt,...
JUSLINE Werbung