Entscheidungen zu § 37 GOG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE OGH 1997/10/15 7Rs305/97t

Begründung: In dem zwischenzeitig beendeten sozialgerichtlichen Verfahren wurde über den zur mündlichen Streitverhandlung am 10.2.1997, ON 27, als Zeugen geladenen Rekurswerber [Übernahme der Ladung erfolgte durch Ersatzzustellung an das Büro; Rückschein AS 127 verso unten angeheftet] - wobei der Posterhebungsbericht ON 28 die nicht mehr relevante Ladung für die mündliche Verhandlung am 10.1.1997, ON 26a, betrifft - wegen unentschuldigten Nichterscheinens ohne Beschlußfassung du... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 15.10.1997

RS OGH 1997/10/15 7Rs305/97t

Norm: ZPO §333 Abs1ZPO §215 Abs1ZPO §477 Abs1 Z2ASGG §11a Abs1 Z4 litiASGG §11b Abs1ASGG §37 Abs1GOG §37
Rechtssatz: Gemäß § 333 Abs. 1 ZPO ist über die Verhängung der Ordnungsstrafe [samt allfälligem Kostenersatz des säumigen Zeugen] vom erkennenden Gericht mittels Beschlusses zu entscheiden. Dieses ist in sozialrechtlichen Angelegenheiten gemäß § 11 Abs. 1 ASGG aus einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern senat... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 15.10.1997

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