§ 25 GOG

Gerichtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.9999

(1) DerDie Vorsteherin oder der Vorsteher des BezirksgerichtesBezirksgerichts leitet das Gericht, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal aus und führt die anderen Justizverwaltungsgeschäfte für das Gericht.

(21a) Die VertretungVorsteherin oder der Vorsteher des Bezirksgerichts wird bei ihren oder seinen Aufgaben nach Maßgabe der von ihr oder ihm zu erlassenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen durch andere Richterinnen und Richter unterstützt und vertreten. Für diese Justizverwaltungsaufgaben sind Planstellen des Bezirksgerichts im Ausmaß von jeweils 5 vH der ersten drei Richterinnen- und Richterplanstellen, zumindest aber 5 vH einer Vollzeitkraft, jeweils 4 vH der weiteren sieben Richterinnen- und Richterplanstellen, jeweils 3 vH der weiteren zehn Richterinnen- und Richterplanstellen sowie jeweils 2 vH aller über 20 hinausgehenden Richterinnen- und Richterplanstellen (ohne Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung) gebunden. Sowohl die Vorsteherin oder der Vorsteher des Bezirksgerichts als auch die sonstigen mit Justizverwaltungssachen betrauten Richterinnen und Richter sollen neben ihren Justizverwaltungsaufgaben auch in der Rechtsprechung tätig sein.

(2) Falls die Vorsteherin oder der Vorsteher des Bezirksgerichts verhindert ist, ihren oder seinen Aufgaben nach Abs. 1 nachzukommen, oder falls die Planstelle der Vorsteherin oder des Vorstehers des Bezirksgerichtes in Justizverwaltungsangelegenheiten obliegt den bei diesem Gericht ernannten Richtern innicht besetzt ist, obliegen die Aufgaben nach Abs. 1 der Reihenfolge ihres Ernennungszeitpunktes; ist dieser gleichoder dem nach der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen hierzu berufenen Richterin oder Richter, istsofern nicht die frühere Ernennung zum Richter maßgebend.

(3) DerPräsidentin oder der Präsident des Gerichtshofesübergeordneten Gerichtshofs erster Instanz kann aus dienstlichen Interessen vomeine andere Anordnung trifft.

(Anm.: Abs. 2 abweichende Vertretungsregelungen treffen. Erforderlichenfalls kann er auch Richter anderer Gerichte desselben Gerichtshofsprengels mit der Vertretung in Justizverwaltungsangelegenheiten betrauen.3 aufgehoben durch Z 6, BGBl. I Nr. 52/2017)

Stand vor dem 30.04.2017

In Kraft vom 01.07.1994 bis 30.04.2017

(1) DerDie Vorsteherin oder der Vorsteher des BezirksgerichtesBezirksgerichts leitet das Gericht, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal aus und führt die anderen Justizverwaltungsgeschäfte für das Gericht.

(21a) Die VertretungVorsteherin oder der Vorsteher des Bezirksgerichts wird bei ihren oder seinen Aufgaben nach Maßgabe der von ihr oder ihm zu erlassenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen durch andere Richterinnen und Richter unterstützt und vertreten. Für diese Justizverwaltungsaufgaben sind Planstellen des Bezirksgerichts im Ausmaß von jeweils 5 vH der ersten drei Richterinnen- und Richterplanstellen, zumindest aber 5 vH einer Vollzeitkraft, jeweils 4 vH der weiteren sieben Richterinnen- und Richterplanstellen, jeweils 3 vH der weiteren zehn Richterinnen- und Richterplanstellen sowie jeweils 2 vH aller über 20 hinausgehenden Richterinnen- und Richterplanstellen (ohne Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung) gebunden. Sowohl die Vorsteherin oder der Vorsteher des Bezirksgerichts als auch die sonstigen mit Justizverwaltungssachen betrauten Richterinnen und Richter sollen neben ihren Justizverwaltungsaufgaben auch in der Rechtsprechung tätig sein.

(2) Falls die Vorsteherin oder der Vorsteher des Bezirksgerichts verhindert ist, ihren oder seinen Aufgaben nach Abs. 1 nachzukommen, oder falls die Planstelle der Vorsteherin oder des Vorstehers des Bezirksgerichtes in Justizverwaltungsangelegenheiten obliegt den bei diesem Gericht ernannten Richtern innicht besetzt ist, obliegen die Aufgaben nach Abs. 1 der Reihenfolge ihres Ernennungszeitpunktes; ist dieser gleichoder dem nach der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen hierzu berufenen Richterin oder Richter, istsofern nicht die frühere Ernennung zum Richter maßgebend.

(3) DerPräsidentin oder der Präsident des Gerichtshofesübergeordneten Gerichtshofs erster Instanz kann aus dienstlichen Interessen vomeine andere Anordnung trifft.

(Anm.: Abs. 2 abweichende Vertretungsregelungen treffen. Erforderlichenfalls kann er auch Richter anderer Gerichte desselben Gerichtshofsprengels mit der Vertretung in Justizverwaltungsangelegenheiten betrauen.3 aufgehoben durch Z 6, BGBl. I Nr. 52/2017)

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