Gesamte Rechtsvorschrift GKV 2011

Grenzwerteverordnung 2011

GKV 2011
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Stand der Gesetzesgebung: 14.04.2021

§ 1 GKV 2011


(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des ASchG.

(2) „Schwebstoffe“ sind Staub, Rauch und Nebel.

1.

„Staub“ ist eine disperse Verteilung fester Stoffe in Luft, entstanden durch mechanische Prozesse oder durch Aufwirbelung.

2.

„Rauch“ ist eine disperse Verteilung feinster fester Stoffe in Luft, entstanden durch thermische Prozesse oder durch chemische Reaktionen. Rauche werden als Alveolengängige Fraktion erfasst.

3.

„Nebel“ ist eine disperse Verteilung flüssiger Stoffe in Luft, entstanden durch Kondensation oder durch Dispersion.

(3) „Nichtflüchtige Schwebstoffe“ sind Schwebstoffe, deren Dampfdruck so klein ist, dass bei Raumtemperatur keine gefährlichen Konzentrationen in der Dampfphase auftreten können.

(4) „Einatembare Fraktion“ ist der Massenanteil aller Schwebstoffe, der durch Mund und Nase eingeatmet wird.

(5) „Alveolengängige Fraktion“ ist der Massenanteil der eingeatmeten Partikel, der bis in die nicht-ciliierten Luftwege vordringt.

(6) „Absauggeräte“ im Sinne dieser Verordnung sind Entstauber, Industriestaubsauger, Kehrsaugmaschinen und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung.

1. Abschnitt Grenzwerte

§ 2 GKV 2011


(1) Als MAK-Werte im Sinne des § 45 Abs. 1 ASchG werden die in Anhang I (Stoffliste mit MAK-Werten und TRK-Werten) angeführten Werte festgelegt.

(2) MAK-Werte werden für gesunde Personen im erwerbsfähigen Alter festgelegt. Bei Einhaltung der MAK-Werte wird im Allgemeinen die Gesundheit von ArbeitnehmerInnen nicht beeinträchtigt und werden diese nicht unangemessen belästigt. Im Einzelfall, insbesondere bei schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerinnen, kann jedoch auch bei Einhaltung der MAK-Werte eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder unangemessene Belästigung nicht ausgeschlossen werden.

§ 3 GKV 2011


(1) Als TRK-Werte im Sinne des § 45 Abs. 2 ASchG werden die in Anhang I (Stoffliste mit MAK-Werten und TRK-Werten) angeführten Werte festgelegt.

(2) Die Einhaltung der TRK-Werte soll das Risiko einer Beeinträchtigung der Gesundheit vermindern, vermag dieses jedoch nicht vollständig auszuschließen. TRK-Werte werden für solche gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffe aufgestellt, für die nach dem Stand der Wissenschaft keine als unbedenklich anzusehende Konzentration angegeben werden kann.

§ 4 GKV 2011


(1) Der Beurteilungszeitraum für Grenzwerte im Sinne des § 45 Abs. 1 und 2 ASchG (MAK-Werte und TRK-Werte) wird wie folgt festgelegt:

1.

Wenn der Grenzwert als „Tagesmittelwert“ angegeben ist, gilt als Beurteilungszeitraum eine in der Regel achtstündige Exposition bei Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (in Vierschichtbetrieben 42 Stunden je Woche im Durchschnitt von vier aufeinander folgenden Wochen).

2.

Wenn der Grenzwert als „Kurzzeitwert“ angegeben ist, gilt als Beurteilungszeitraum

a)

ein Zeitraum von 15 Minuten oder

b)

wenn in Anhang I (Spalte 10) für einen bestimmten Arbeitsstoff ein anderer Zeitraum festgelegt ist, dieser Zeitraum.

(2) Kurzzeitwerte mit einem Beurteilungszeitraum von 15 Minuten dürfen innerhalb von acht Stunden insgesamt höchstens eine Stunde lang erreicht werden.

(3) Für Kurzzeitwerte mit einem anderen, in Anhang I (Spalte 10) festgelegten Beurteilungszeitraum gilt Folgendes:

1.

Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens in der Häufigkeit erreicht werden, die in Anhang I für den bestimmten Arbeitsstoff jeweils festgelegt ist.

2.

Zwischen den Expositionsspitzen, in denen der Tagesmittelwert überschritten wird, muss ein Zeitabstand von mindestens dem Dreifachen der zulässigen Kurzzeitwertdauer liegen.

3.

Gemittelt über jeden dieser Zeitabstände darf der Konzentrationswert des Tagesmittelwerts nicht überschritten werden.

(4) Als „Momentanwert“ wird ein Kurzzeitwert bezeichnet, dessen Höhe in seinem Beurteilungszeitraum zu keiner Zeit, das ist die nach dem Stand der Technik kürzestmögliche Mess- oder Anzeigezeit des Messverfahrens, überschritten werden darf.

§ 5 GKV 2011


(1) Treten in der Luft am Arbeitsplatz Schwebstoffe auf, die außer der Eigenschaft „biologisch inert“ keine anderen gesundheitsgefährdenden Eigenschaften im Sinne des § 40 Abs. 4 bis 4b ASchG aufweisen, gelten die folgenden MAK-Werte.

(2) Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Tagesmittelwert:

1.

10 mg/m³ einatembare Fraktion,

2.

5 mg/m³ alveolengängige Fraktion.

(3) Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Kurzzeitwert:

1.

20 mg/m³ einatembare Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.

2.

10 mg/m³ alveolengängige Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.

§ 6 GKV 2011


(1) Treten in der Luft am Arbeitsplatz Dampfgemische von ausschließlich kohlenstoff- und wasserstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen auf, gelten die folgenden MAK-Werte.

(2) Der MAK-Wert für Kohlenwasserstoffdämpfe beträgt als Tagesmittelwert:

1.

200 ml/m3 für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen von weniger als 1 %, an n-Hexan von weniger als 5 % und an Cyclo-/Isohexanen von weniger als 25 %,

2.

70 ml/m3 für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen von 1 % bis 25 % und an Hexanen von weniger als 1 %,

3.

20 ml/ m3 für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen von mehr als 25 %,

4.

50 ml/ m3 für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an n-Hexan von 5 % oder mehr,

5.

170 ml/ m3 für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen von weniger als 1 %, an n-Hexan von weniger als 5 % und an Cyclo-/Isohexanen von 25 % oder mehr.

Die in Z 1 bis 5 angegebenen Gehalte sind als Gewichtsprozent in der Flüssigkeit zu verstehen.

(3) In folgenden Fällen gilt der niedrigste nach Abs. 2 Z 1 bis 5 jeweils in Betracht kommende MAK-Wert:

1.

wenn die Zuordnung eines Kohlenwasserstoffgemisches zu Abs. 2 Z 1 bis 5 nicht bekannt ist oder

2.

wenn ArbeitnehmerInnen gleichzeitig den Dämpfen verschiedener Kohlenwasserstoffgemische ausgesetzt sind.

(4) Der MAK-Wert für Kohlenwasserstoffdämpfe beträgt als Kurzzeitwert die zweifache Konzentration des Tagesmittelwertes gemäß Abs. 2 in einem Beurteilungszeitraum von 30 Minuten. Er darf innerhalb von acht Stunden höchstens viermal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.

(5) Unbeschadet des Abs. 1

1.

gelten gegebenenfalls die MAK-Werte oder TRK-Werte der in den Dampfgemischen enthaltenen Stoffe und

2.

gilt, sofern in den Dampfgemischen ein krebserzeugender Kohlenwasserstoff enthalten ist, für den kein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, die Verpflichtung, gemäß § 45 Abs. 7 ASchG dafür zu sorgen, dass die Konzentration dieses Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz stets so gering wie möglich ist.

(6) Liefert ein Messverfahren zur Ermittlung der Kohlenwasserstoffdämpfe gemäß Abs. 1 bis 4 Ergebnisse in der Einheit mg/ m3, so ist unter Zugrundelegung der Molmasse von Octan auf die Einheit ml/m3 umzurechnen.

§ 7 GKV 2011


(1) Treten in der Luft am Arbeitsplatz nebeneinander oder nacheinander Gemische von Stoffen auf, für die ein MAK-Wert als Tagesmittelwert festgelegt ist, und ist für das Stoffgemisch als solches kein MAK-Wert festgelegt, muss unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der für die einzelnen Stoffe jeweils festgelegten MAK-Werte der Bewertungsindex I für das Stoffgemisch kleiner oder gleich 1 sein.

(2) Der Bewertungsindex I für ein Stoffgemisch ist wie folgt zu berechnen:

1.

Es sind nur jene Stoffe zu berücksichtigen, deren Konzentration größer ist als 10% des für den jeweiligen Stoff geltenden MAK-Wertes.

2.

Der Bewertungsindex I eines Stoffgemisches ist die Summe der Schadstoffindices Ii. Jeder Schadstoffindex Ii ist der Quotient aus der für den jeweiligen Schadstoff i festgestellten Konzentration Ci in der Luft am Arbeitsplatz und dem jeweiligen MAK-Wert (als Tagesmittelwert). Die Konzentrationen der einzelnen Schadstoffe i (C1, C2 bis Cn) sind die für dieselbe Arbeitsschicht festgestellten Durchschnittskonzentrationen.

(3) Sind in einem Stoffgemisch Kohlenwasserstoffe enthalten, ist der Tagesmittelwert für Kohlenwasserstoffdämpfe in die Berechnung einzubeziehen.

(4) Sofern es im Einzelfall nach dem Stand der arbeitsmedizinischen oder toxikologischen Wissenschaft begründet werden kann, kann von dem Bewertungsverfahren nach Abs. 2 abgewichen werden.

(5) Bei Kontrollmessungen kann anstatt der Erfassung aller Stoffe eines Stoffgemisches entsprechend Abs. 2 Z 1 eine auf Leitkomponenten reduzierte Erfassung vorgenommen werden, wenn die Konzentrationsverhältnisse der Komponenten in der Luft untereinander gleich bleibend sind. Voraussetzung ist ausreichendes Vorwissen auf der Grundlage von Arbeitsbereichsanalysen, das sich auf Messungen der Konzentration der Komponenten gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz stützt. Die Festlegung der Leitkomponenten hat unter Mitwirkung aller im Betrieb für den Arbeitnehmerschutz verantwortlichen Stellen zu erfolgen. Kriterien für die Auswahl einer oder mehrerer Leitkomponenten sind die Toxizität der bei der Arbeitsbereichsanalyse ermittelten Einzelstoffe, ihre Konzentrationsanteile in der Luft sowie ihre analytische Erfassbarkeit. Der Grenzwert für den aus einer bzw. mehreren Leitkomponenten ermittelten Bewertungsindex berechnet sich aus den Ergebnissen der bei der Arbeitsbereichsanalyse gewonnenen Erkenntnisse entsprechend den Anteilen der Leitkomponenten des Stoffgemisches in der Luft.

§ 8 GKV 2011


(1) ArbeitnehmerInnen, die einen Arbeitstoff verwenden, für den ein Grenzwert besteht, sind über diese Tatsache zu informieren.

(2) ArbeitnehmerInnen, die einen Arbeitstoff verwenden, der in Anhang I (Spalte 12) mit dem Hinweis „S“ versehen ist, sind darüber zu informieren, dass der Arbeitsstoff in weit überdurchschnittlichem Maß Überempfindlichkeitsreaktionen allergischer Art auslöst.

(3) ArbeitnehmerInnen, die einen Arbeitstoff verwenden, der in Anhang I (Spalte 12) mit dem Hinweis „H“ versehen ist, sind darüber zu informieren, dass hinsichtlich des Arbeitsstoffes eine besondere Gefahr der Aufnahme durch die Haut besteht.

(4) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen krebserzeugenden Arbeitsstoff verwenden, können darauf hingewiesen werden, dass sie sich nach Beendigung der Exposition fachärztlichen Gesundheitsuntersuchungen so lange unterziehen sollen, wie dies zur Sicherung ihrer Gesundheit nach Ansicht der untersuchenden Fachärztinnen oder Fachärzte jeweils erforderlich ist.

§ 9 GKV 2011


(1) In Anhang I werden MAK-Werte und TRK-Werte von Gasen, Dämpfen und flüchtigen Schwebstoffen angegeben:

1.

als Volumen pro Volumeneinheit in der im Allgemeinen von Temperatur und Luftdruck unabhängigen Einheit „ml/m3“ (Milliliter pro Kubikmeter) oder „ppm“ (parts per million) und

2.

als in der Einheit des Luftvolumens befindliche Masse eines Stoffes in der von Temperatur und Luftdruck abhängigen Einheit „mg/m3“ (Milligramm pro Kubikmeter) für eine Temperatur von 20 °C und einen Luftdruck von 1013 hPa (1013 mbar).

(2) Ergeben sich zwischen den in Abs. 1 genannten Werten Umrechnungsdifferenzen, so ist vom Wert nach Abs. 1 Z 1 auszugehen.

(3) In Anhang I werden MAK-Werte und TRK-Werte von nichtflüchtigen Schwebstoffen in „mg/m3“ (Milligramm pro Kubikmeter) angegeben.

(4) In Anhang I (Spalte 12) sind

1.

sensibilisierende Arbeitsstoffe, die auch bei Einhaltung des MAK-Wertes oder des TRK-Wertes allergische Reaktionen in weit überdurchschnittlichem Maß auslösen, mit „S“ gekennzeichnet und

2.

Arbeitsstoffe, die die äußere Haut leicht zu durchdringen vermögen und bei deren Verwendung die Gefahr der Aufnahme durch die Haut daher wesentlich größer sein kann als durch Einatmung, mit „H“ gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung weist jedoch nicht auf eine eventuelle Hautreizungsgefahr hin, da die Hautresorption auch ohne jede Hautreizung erfolgen kann.

(5) In Anhang I sind MAK-Werte und TRK-Werte für Schwebstoffe

1.

mit „E“ gekennzeichnet, wenn sie sich auf die einatembare Fraktion beziehen und

2.

mit „A“ gekennzeichnet, wenn sie sich auf die alveolengängige Fraktion beziehen.

(6) In Anhang I (Spalte 4) sind fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Anhang VI)

1.

mit „F“ gekennzeichnet, wenn sie die Fruchtbarkeit beeinträchtigen können,

2.

mit „f“ gekennzeichnet, wenn sie vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen können,

3.

mit“ D“ gekennzeichnet, wenn sie das Kind im Mutterleib schädigen können,

4.

mit „d“ gekennzeichnet, wenn sie vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen können,

5.

mit „L“ gekennzeichnet, wenn sie Säuglinge über die Muttermilch schädigen können.

(7) In Anhang I (Spalte 5) findet sich bei krebserzeugenden Arbeitsstoffen ein Verweis auf Anhang III (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe).

(8) In Anhang I werden TRK-Werte von Fasern als Konzentration in Fasern pro Kubikmetern (F/m3) angegeben. Eine Faser im Sinne des Anhangs I hat bei einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser von größer als 3 : 1 eine Länge von mehr als fünf Mikrometer und einen Durchmesser von weniger als drei Mikrometer.

(9) Wenn in Anhang I allgemein oder im Besonderen auf die Salze eines organischen Arbeitsstoffes Bezug genommen wird, ist, sofern nicht anderes angegeben, zur Beurteilung der Konzentration die Stammverbindung, von welcher das Salz abgeleitet ist, heranzuziehen.

(10) Bei Arbeitsstoffen, die in der Luft sowohl als Schwebstoff als auch teilweise als Dampf vorliegen, bezieht sich der Grenzwert auf die Gesamtkonzentration des Stoffes als Schwebstoff und als Dampf. Die Grenzwerte für Kühlschmierstoffe bleiben unberührt.

2. Abschnitt Krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe

§ 10 GKV 2011


(1) Als krebserzeugend im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die

1.

in Anhang III (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) oder Anhang V (Liste von Hölzern, deren Stäube als eindeutig krebserzeugend gelten) genannt sind oder

2.

nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 als krebserzeugend einzustufen oder zu kennzeichnen sind oder die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kriterien für die Einstufung als karzinogener Stoff der Kategorie 1A oder 1B erfüllen.

(2) Krebserzeugende Arbeitsstoffe werden unterteilt in

1.

eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe, das sind Arbeitsstoffe, die beim Menschen erfahrungsgemäß bösartige Geschwülste zu verursachen vermögen oder sich im Tierversuch als krebserzeugend erwiesen haben, und

2.

Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial.

§ 10a GKV 2011


(1) Als fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die

1.

in Anhang VI (fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe) genannt sind oder

2.

nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 als fortpflanzungsgefährdende Stoffe einzustufen und zu kennzeichnen sind oder die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kriterien für die Einstufung als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1A oder 1B erfüllen.

(2) Fortpflanzungsgefährdende Stoffe werden unterteilt in:

1.

kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen,

2.

kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen,

3.

kann das Kind im Mutterleib schädigen,

4.

kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen,

5.

kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.

§ 11 GKV 2011


Gemäß § 95 Abs. 2 ASchG wird angeordnet, dass auf Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial

1.

§ 42 Abs. 3 ASchG an Stelle von § 42 Abs. 1 und 2 ASchG anzuwenden ist und

2.

§ 42 Abs. 5 und 7, § 43 Abs. 1 und § 44 Abs. 4 ASchG nicht anzuwenden sind.

§ 12 GKV 2011


(1) Die Verwendung folgender eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe ist verboten:

1.

2-Naphthylamin und seine Salze

2.

4-Aminobiphenyl und seine Salze

3.

Benzidin und seine Salze

4.

4-Nitrobiphenyl.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Konzentration des Stoffes in einer Zubereitung unter 0,1 Gewichtsprozent beträgt.

§ 13 GKV 2011


Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung gemäß § 42 Abs. 5 ASchG hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin und Anschrift der Arbeitsstätte,

2.

voraussichtlich jährlich verwendete Mengen der betreffenden Stoffe und der Zubereitungen, in denen die betreffenden Stoffe enthalten sind,

3.

Art der Arbeitsvorgänge,

4.

Zahl der exponierten ArbeitnehmerInnen,

5.

Angaben zur Exposition,

6.

beabsichtigte Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß §§ 43 und 45 Abs. 5 ASchG.

§ 14 GKV 2011


(1) ArbeitgeberInnen müssen den ArbeitnehmerInnen, für die die Gefahr einer Einwirkung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen besteht, zur Verfügung stellen:

1.

geeignete Schutzkleidung im Sinne der §§ 69 und 70 ASchG oder

2.

geeignete Arbeitskleidung im Sinne des § 71 Abs. 2 ASchG, sofern für die spezifischen chemischen Einwirkungen der verwendeten Arbeitsstoffe eine geeignete Schutzkleidung nicht erhältlich ist, und

3.

getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Straßenkleidung einerseits und Arbeitskleidung oder persönliche Schutzausrüstung andererseits.

(2) ArbeitgeberInnen müssen dafür sorgen, dass persönliche Schutzausrüstung nach jedem Gebrauch, erforderlichenfalls auch vor jedem Gebrauch, überprüft und gereinigt wird.

§ 15 GKV 2011


(1) Bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen (Gasen, Dämpfen, Schwebstoffen) ist die Rückführung der Abluft von Klimaanlagen, Lüftungsanlagen oder Absaugeinrichtungen (Absauganlagen oder Absauggeräten), auch wenn diese gereinigt ist, in Räume verboten (Umluftverbot).

(2) Für Klima- und Lüftungsanlagen ist die Luftrückführung bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Schwebstoffen jedoch im Falle der Wärmerückgewinnung während der Heizperiode erlaubt, sofern die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird und folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.

Entweder es wird durch eine staubtechnische Prüfung nachgewiesen, dass die Konzentration des krebserzeugenden Schwebstoffes in der rückgeführten Luft ein Zwanzigstel des TRK-Wertes unterschreitet, oder

2.

die Klima- oder Lüftungsanlage erfüllt nachweislich folgende Anforderungen:

a)

der Anteil der rückgeführten Luft an der Zuluft darf maximal 50 % betragen, wobei bei der Berechnung des erforderlichen Luftwechsels für natürliche Belüftung ein Zuluftstrom von einmal dem Raumvolumen (m3) pro Stunde anzunehmen ist,

b)

die Konzentration des krebserzeugenden Schwebstoffes in der rückgeführten Luft darf ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten und

c)

die gesamte Staubbeladung in der rückgeführten Luft darf insgesamt 1 mg/m3 nicht überschreiten.

(3) Für Absauganlagen und Absauggeräte ist die Luftrückführung bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Schwebstoffen erlaubt, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 1 oder 2 erfüllt sind. Abweichend von Abs. 2 Z 1 und 2 können Industriestaubsauger zum Zwecke der Abreinigung oder zur Absaugung von Holzbearbeitungsmaschinen gemäß § 16a Abs. 5 eingesetzt werden, wenn die Konzentration des Schwebstoffes in der rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreitet.

(4) Bei Verwendung von Formaldehyd und Quarzfeinstaub gilt Abs. 1 nicht, wenn sichergestellt ist, dass die in Anhang 1 festgelegten Grenzwerte dauerhaft nicht überschritten werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn gemäß § 28 Abs. 5 keine Grenzwert-Vergleichsmessungen erforderlich sind, oder wenn gemäß § 29 Abs. 2 letzter Satz Kontrollmessungen entfallen können, oder wenn die Einhaltung des Grenzwertes durch eine kontinuierlich messende Einrichtung überwacht wird.

3. Abschnitt Sonderbestimmungen für Holzstaub

§ 16 GKV 2011


(1) § 15 gilt für alle Holzstäube.

(2) Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass an einem Arbeitsplatz wegen Verwendung einer der in Abs. 3 angeführten Holzbearbeitungsmaschinen der Grenzwert von 2 mg/m³ nicht eingehalten werden kann, gilt Folgendes:

1.

Es sind alle technisch und organisatorisch möglichen Maßnahmen so auszuschöpfen, dass dieser Grenzwert im Einzelfall so wenig wie möglich überschritten wird,

2.

Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, dass Arbeitnehmer/innen Atemschutz tragen und

3.

abweichend von § 3 Abs. 1 gilt an diesem Arbeitsplatz ein TRK-Wert von 5 mg/m³, wenn es sich ausschließlich um Weichholzstaub (Stäube von Nadelhölzern) handelt.

(3) Abs. 2 gilt bei Verwendung folgender Holzbearbeitungsmaschinen:

1.

Doppelabkürzkreissägemaschinen, sofern sie keine Ausrückeinrichtung haben,

2.

Tischbandsägemaschinen,

3.

Tischoberfräsmaschinen in Industriebetrieben (soweit keine spiralförmigen Nutfräser eingesetzt werden können),

4.

Kopierfräsmaschinen, soweit sie nicht gekapselt werden können,

5.

Drechselbänke (in Drechslereien betrieben),

6.

Schleif- und Schwabbelböcke,

7.

Rundstabschleifmaschinen,

8.

Parkettschleifmaschinen und

(Anm.: Z 9 tritt mit 1.1.2015 außer Kraft.)

(4) Auf Wunsch der Arbeitnehmer/innen ist ihnen auch bei Einhaltung des TRK-Wertes von 2 mg/m³ persönliche Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzbrille) zur Verfügung zu stellen.

§ 16a GKV 2011


(1) Spanabhebende Holzbearbeitungsmaschinen müssen, sofern auf Grund des Arbeitsverfahrens eine Erfassung möglich ist und nach dem Stand der Technik eine Einrichtung zur Erfassung verfügbar ist, abgesaugt werden.

(2) Folgende handgeführte Holzbearbeitungsmaschinen müssen mit einer Absauganlage oder einem Absauggerät mit Staubsammeleinrichtung im Gehäuse abgesaugt werden:

1.

Handkreissägen,

2.

Handhobelmaschinen,

3.

Handoberfräsmaschinen, sofern eine Einrichtung zur Erfassung nach dem Stand der Technik verfügbar ist,

4.

Flachdübelfräsmaschinen/Lamellendübelfräsmaschinen,

5.

Schleifmaschinen.

(3) Bei Arbeiten mit handgeführten Schleifmaschinen muss ab 1. Januar 2015, über die Geräteabsaugung nach Abs. 2 hinausgehend, eine zusätzliche Absaugung erfolgen durch Verwendung:

1.

eines geeigneten Arbeitstisches für Schleifarbeiten mit integrierter Absaugung (Schleiftisch) oder

2.

einer anderen geeigneten Stauberfassung (zB Wand- oder Kabinenabsaugung).

(4) Abweichend von Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 dürfen handgeführte Schleifmaschinen mit integrierter Absaugung mit gehäuselosem Staubbeutel maximal eine Stunde pro Arbeitsschicht verwendet werden.

(5) Von Abs. 1, 2 und 3 kann abgewichen werden, wenn sich aus der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren eine Unterschreitung des Grenzwertes ergibt, weil Holzbearbeitungsmaschinen verwendet werden

1.

mit geringer Emission von einatembarem Holzstaub wie:

a)

Ständerbohrmaschinen bei Verwendung von Spiralbohrern,

b)

Astlochfräsmaschinen,

c)

Kettenstemmmaschinen,

d)

Maschinen mit geringer Zerspanung bei Montagearbeiten,

e)

Säge- und Spaneranlagen im Frischholzbereich in Sägewerken, wenn die Späne über Vibrorinnen (Rüttler) oder über Absaugung geführt werden,

f)

Streumaschinen (gekapselt) für die Spanplattenherstellung und

g)

Abbundanlagen (gekapselt).

2.

im Freien, in Hallen mit ausreichendem Luftdurchzug, unter Wetterschutzdächern oder auf Montagebaustellen mit beispielsweise folgenden Maschinen:

a)

transportable Kreissägemaschinen,

b)

Montagekreissägemaschinen,

c)

Zimmereihandmaschinen für Abbund,

d)

Motorkettensägen und

e)

Abbundanlagen.

3.

mit einer geringen Zerspanungsleistung wie:

a)

Furnierkreissägen,

b)

Langloch-, Dübel- und Reihenbohrmaschinen.

4.

mit geringen Maschinenlaufzeiten (bis zu einer Stunde pro Schicht) wie:

a)

Ausleger- und Gehrungskappkreissägemaschinen,

b)

Tischbandsägemaschinen.

§ 17 GKV 2011


(1) Bei der Verwendung von Holzstaub gilt für Absauganlagen Folgendes:

1.

Die Ablagerungen müssen in einem Silo oder Bunker oder in Staubsammeleinrichtungen erfolgen.

2.

Staubsammeleinrichtungen müssen im Freien oder in einem vom Arbeitsraum zumindest brandhemmend getrennten Raum untergebracht sein.

3.

Die Filteranlagen müssen im Freien oder in einem vom Arbeitsraum zumindest brandhemmend getrennten Raum untergebracht sein, wobei dies auch der Raum nach Z 2 sein kann.

4.

Alle Teile, von den Erfassungsstellen bis zur Ablagerung des Staubes, müssen so gestaltet sein, dass Staubmengen, die beim Betrieb, bei vorhersehbaren Störungen oder beim Abreinigen in Arbeitsräume austreten, dem Stand der Technik entsprechend so gering wie möglich gehalten werden.

5.

Die Möglichkeit zur Umschaltung auf Abluftbetrieb muss bei Filteranlagen gemäß Z 3 gegeben sein.

(2) Ist bei Absauganlagen die Unterbringung von Filteranlage oder Staubsammeleinrichtung nach Abs. 1 auf Grund der Konstruktion der Absauganlage in Verbindung mit der räumlichen Beengtheit innerhalb geschlossener Bebauung nicht möglich, so kann eine Aufstellung im Arbeitsraum unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

1.

Alle Teile der Absauganlage, von den Erfassungsstellen bis zur Ablagerung des Staubes, müssen so gestaltet sein, dass Staubmengen, die beim Betrieb, bei Störungen oder beim Abreinigen in Arbeitsräume austreten, dem Stand der Technik entsprechend so gering wie möglich gehalten werden.

2.

Filteranlagen und Staubsammeleinrichtungen müssen ein geeignetes Gehäuse aufweisen.

3.

Pro Brandabschnitt und Arbeitsraum darf nur eine Filteranlage und Staubsammeleinrichtung aufgestellt werden.

(3) Der ordnungsgemäße Zustand von Absauganlagen oder Absauggeräten (Absaugeinrichtungen), die Holzstaub absaugen, ist gewährleistet, wenn

1.

die Erfassungselemente gereinigt und sachgemäß eingestellt sind und

2.

die mittlere Luftgeschwindigkeit am absaugenden Anschlussstutzen der Erfassungselemente und in den Abluftleitungen mindestens 20 m/s, bei feuchten Spänen mindestens 28 m/s, beträgt. Bei Kantenanleimmaschinen beträgt dieser Wert mindestens 12 m/s.

(4) Wenn bei automatischer Messung die mittlere Luftgeschwindigkeit am absaugenden Anschlussstutzen der Erfassungselemente die Werte nach Abs. 3 Z 2 unterschreitet, ist die Absaugeinrichtung außer Betrieb zu nehmen und vor Inbetriebnahme der ordnungsgemäße Zustand durch eine fachkundige Person oder erforderlichenfalls von einem hiezu befugten Fachunternehmen wieder herzustellen.

(5) Erfolgt keine automatische Messung der mittleren Luftgeschwindigkeit an einer für das Abluftleitungssystem der Absaugeinrichtung repräsentativen Stelle, so ist mindestens einmal wöchentlich der ordnungsgemäße Zustand durch Sichtprüfung von einer fachkundigen Person zu kontrollieren, insbesondere hinsichtlich der

1.

Erfassungselemente und deren Einstellung,

2.

Filterelemente,

3.

Funktion von Einrichtungen für das Abreinigen und das Austragen,

4.

Funktionsfähigkeit der Absaugeinrichtung an den Absauganschlussstutzen der Erfassungselemente.

(6) Ergibt die Sichtprüfung Abweichungen, die darauf schließen lassen, dass der ordnungsgemäße Zustand nicht gewährleistet ist, ist die Absaugeinrichtung außer Betrieb zu nehmen. Vor Inbetriebnahme ist der ordnungsgemäße Zustand von einer fachkundigen Person oder erforderlichenfalls von einem hiezu befugten Fachunternehmen wieder herzustellen und die für den ordnungsgemäßen Zustand erforderliche Luftgeschwindigkeit am absaugenden Anschlussstutzen der Absaugeinrichtung durch eine Messung zu bestätigen.

(7) Alle ArbeitnehmerInnen, die Holzbe- oder -verarbeitung durchführen, sind über die korrekte Einstellung der Erfassungselemente zu informieren.

§ 18 GKV 2011


(1) Betriebsräume und Arbeitsmittel müssen regelmäßig von Holzstaubablagerungen gereinigt werden. Dabei ist zu vermeiden, dass Staub aufgewirbelt wird und in die Atemluft von ArbeitnehmerInnen gelangt.

(2) Abblasen von Holzstaub (zB von Werkstücken, Kleidung) mit Druckluft oder trockenes Kehren ist unzulässig. Beim Abreinigen sind saugende Verfahren (zB Saugpistolen, Industriestaubsauger) zu verwenden. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, hat der/die ArbeitgeberIn dafür zu sorgen, dass von den ArbeitnehmerInnen, die die Reinigung durchführen, geeigneter Atemschutz getragen wird und dass andere ArbeitnehmerInnen nicht beeinträchtigt werden.

(3) Alle ArbeitnehmerInnen, die Reinigungsarbeiten von Holzstaub durchführen, sind in der korrekten Beseitigung der Staubablagerungen zu unterweisen.

§ 19 GKV 2011 (weggefallen)


§ 19 GKV 2011 (weggefallen) seit 20.12.2011 weggefallen.

§ 20 GKV 2011 (weggefallen)


§ 20 GKV 2011 (weggefallen) seit 20.12.2011 weggefallen.

4. Abschnitt Sonderbestimmungen für Asbest

§ 21 GKV 2011


Dieser Abschnitt gilt für Arbeiten, bei denen Arbeitnehmer/innen Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder sein können.

§ 22 GKV 2011


(1) Arbeitgeber/innen haben vor Beginn von Arbeiten nach § 21 dem zuständigen Arbeitsinspektorat den Ort (Anschrift), Beginn und Dauer der Arbeiten und alle Angaben nach § 13 schriftlich zu melden. Sofern es sich um Bauarbeiten im Sinne der BauV handelt, ist auch der Name der vorgesehenen Aufsichtsperson zu melden. Bei einer Änderung der Arbeitsbedingungen, durch die die Exposition gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien erheblich zunehmen kann, muss eine neue Meldung erfolgen. Den Sicherheitsvertrauenspersonen und den Belegschaftsorganen ist Einsicht in die Meldung zu gewähren. Sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet, ist den betroffenen Arbeitnehmern/innen Einsicht in die Meldung zu gewähren.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die folgenden in Z 1 bis 4 genannten Arbeiten, sofern Arbeitnehmer/innen dabei nur gelegentlichen Expositionen geringer Höhe (15.000 F/m³) ausgesetzt sind und sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 4 und 41 ASchG ergeben hat, dass der TRK-Wert für Asbest nicht überschritten wird:

1.

kurze, nicht aufeinander folgende Wartungsarbeiten, bei denen nur an nicht brüchigen Materialien gearbeitet wird,

2.

Entfernung von intakten Materialien, in denen die Asbestfasern fest in einer Matrix gebunden sind, wobei diese Materialien nicht beschädigt werden,

3.

Einkapselung und Einhüllung von asbesthaltigen Materialien in gutem Zustand oder

4.

Überwachung und Kontrolle der Luft und Probenahmen zur Feststellung des Vorhandenseins von Asbest in einem bestimmten Material.

(3) Insbesondere bei den folgenden Arbeiten kann, wenn sie unter Einhaltung der Maßnahmen nach § 26 durchgeführt werden, davon ausgegangen werden, dass sie unter Abs. 2 fallen:

1.

Wartung und Reinigung von Standardheizkesseln,

2.

Rauchfangkehrerarbeiten bei asbesthältigen Schornsteinen,

3.

Bohren von Gerüstverankerungslöchern an Außenfassaden sowie Anbohren von Asbestzement-Fassadenplatten, Vorbereitungsarbeiten für Montagen bei Asbestzement-Platten,

4.

Ausbau, insbesondere von Dichtschnüren von Standardheizkesseln, von asbesthältigem Material aus Elektrospeicherheizgeräten, von asbesthaltigen Flachdichtungen, von asbesthaltigem Material bei Pumpen, Schiebern und sonstigen Armaturen, von asbesthaltigen Kupplungsscheiben, Scheibenbremsbelägen, Trommelbremsbelägen bei Kraftfahrzeugen sowie von Fensterrahmen und Türen mit asbesthaltigem Fugenkitt,

5.

zerstörungsfreier Ausbau von Asbestzement-Rohrleitungen, sowie

6.

Entfernen von einzelnen Asbestzement-Platten sowie von Vinyl-Asbestplatten (Flexplatten).

(4) Arbeiten nach Abs. 2 sind gemäß § 95 Abs. 2 ASchG von der Anwendung des § 47 (Verzeichnis der Arbeitnehmer) und § 49 ASchG (Eignungs- und Folgeuntersuchungen) ausgenommen.

§ 23 GKV 2011


(1) Vor Beginn von Abbrucharbeiten oder der Entfernung von Asbest oder asbesthaltigen Materialien (insbesondere aus Gebäuden, Bauten, Geräten und Anlagen, Tunnelbauten, Bergbauanlagen sowie aus Schiffen) ist ein schriftlicher Arbeitsplan zu erstellen und dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuschließen. Auf Verlangen ist der Arbeitsplan dem zuständigen Arbeitsinspektorat vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten zu übermitteln. Der Arbeitsplan hat insbesondere vorzusehen, dass

1.

Asbest oder asbesthaltige Materialien vor Anwendung der Abbruchtechniken entfernt werden, außer in den Fällen, in denen diese Entfernung für Arbeitnehmer/innen eine größere Gefahr verursachen würde, als wenn der Asbest oder die asbesthaltigen Materialien an Ort und Stelle verbleiben würden,

2.

erforderlichenfalls geeignete Atemschutzgeräte und andere persönliche Schutzausrüstung gemäß § 69 ASchG zur Verfügung gestellt werden,

3.

nach Abschluss der Abbruch- oder Sanierungsarbeiten geprüft wird, dass keine Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz mehr besteht.

(2) Auf Verlangen des zuständigen Arbeitsinspektorates hat der Arbeitsplan zusätzliche Angaben über die Eigenschaften der Ausrüstungen für den Schutz und die Dekontaminierung jener Arbeitnehmer/innen, die Arbeiten gemäß Abs. 1 durchführen, sowie für den Schutz sonstiger Arbeitnehmer/innen, die sich am Ort der Arbeiten oder in dessen Nähe aufhalten, zu enthalten.

(3) Wenn Arbeiten gemäß Abs. 1 voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern, ist der Arbeitsplan am Arbeitsort zur Einsichtnahme aufzulegen.

§ 24 GKV 2011


(1) Für Messungen der Asbestfaserkonzentration gilt der 5. Abschnitt.

(2) Die Fasern sind insbesondere zu zählen

1.

mit dem PCM (Phasenkontrastmikroskop), und zwar unter Anwendung des von der WHO (Weltgesundheitsorganisation) 1997 empfohlenen Verfahrens oder

2.

mit dem Rasterelektronenmikroskop (REM) oder

3.

mit einem anderen Verfahren, das zumindest zu gleichwertigen oder repräsentativeren Ergebnissen führt.

(3) Vor Probenahmen sind die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die Belegschaftsorgane anzuhören. Sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen noch Belegschaftsorgane bestellt, sind die betroffenen Arbeitnehmer/innen anzuhören.

§ 25 GKV 2011


(1) Die Information der Arbeitnehmer/innen nach § 12 ASchG hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Gefahren für die Gesundheit infolge einer Exposition gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien,

2.

die vorgeschriebenen Grenzwerte und die Notwendigkeit der Überwachung der Luft,

3.

die Vorschriften über die Hygienemaßnahmen, einschließlich der Notwendigkeit, nicht zu rauchen,

4.

die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf das Tragen und die Verwendung von Schutzausrüstung und Schutzkleidung,

5.

die besonderen Vorsichtsmaßnahmen, um die Asbestexposition so weit wie möglich zu verringern,

6.

den Hinweis, dass sich die Arbeitnehmer/innen nach Beendigung der Exposition lungenfachärztlichen Gesundheitsuntersuchungen so lange unterziehen sollen, wie dies zur Sicherung ihrer Gesundheit nach Ansicht der untersuchenden Fachärztinnen oder Fachärzte jeweils erforderlich ist.

(2) Die Unterweisung der Arbeitnehmer/innen nach § 14 ASchG hat insbesondere Folgendes zu enthalten:

1.

Eigenschaften von Asbest und seine Auswirkungen auf die Gesundheit einschließlich der synergistischen Wirkung des Rauchens,

2.

Arten von Erzeugnissen oder Materialien, die Asbest enthalten können,

3.

Arbeiten, bei denen eine Asbestexposition auftreten kann und die Bedeutung von Vorkehrungen zur Expositionsminderung,

4.

sichere Arbeitsverfahren, Kontrollen und persönliche Schutzausrüstungen,

5.

Zweck, Angebot und Auswahl, Wirkungsgrenzen und richtiger Einsatz von Atemschutzausrüstungen,

6.

Dekontaminationsverfahren, Notfallverfahren und Abfallbeseitigung,

7.

erforderliche Eignungs- und Folgeuntersuchungen.

§ 26 GKV 2011


(1) Bei Arbeiten nach § 21 müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, dass zusätzlich zu den Maßnahmen nach § 43 ASchG folgende Maßnahmen getroffen werden:

1.

Alle Arbeitsbereiche und Arbeitsmittel sind regelmäßig, möglichst mit saugenden Verfahren, zu reinigen und zu warten;

2.

Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung, die mit Asbest in Berührung gekommen sind, sowie Asbest, Asbeststaub freisetzendes oder asbesthaltiges Material und asbesthaltige Abfälle sind, erforderlichenfalls nach geeigneter Behandlung und Verpackung, in geeigneten geschlossenen Behältnissen aufzubewahren und ohne Staubentwicklung abzutransportieren. Behältnisse, in denen asbesthaltige Abfälle gesammelt werden, sind mit einem Hinweis auf ihren Inhalt zu kennzeichnen.

(2) Bei Arbeiten nach § 21 sind Arbeitsverfahren so zu gestalten, dass kein Asbeststaub entsteht. Ist dies nicht möglich, muss die Freisetzung von Asbeststaub in die Luft, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, vermieden werden. Bauteile aus Asbestzement müssen möglichst zerstörungsfrei im Ganzen demontiert werden. Materialien, in denen Asbestfasern fest in einer Matrix gebunden sind, dürfen nur mit Handgeräten oder mit geeigneten, langsam laufenden, die Entstehung von Asbeststaub möglichst vermeidenden Arbeitsmitteln, die mit geeigneten filternden Absaugungen versehen sind, oder mit Arbeitsmitteln, die im Nassverfahren arbeiten, bearbeitet werden. Das Schneiden mittels Trennscheibe ist verboten.

(3) Kann eine Grenzwertüberschreitung nicht durch andere Maßnahmen nach § 43 ASchG vermieden werden und ist das Tragen individueller Atemschutzgeräte erforderlich, ist deren Verwendung auf ein absolutes zeitliches Minimum zu reduzieren. Während der Dauer der Arbeiten sind entsprechende Erholungszeiten je nach physischer und klimatischer Belastung festzulegen.

§ 27 GKV 2011


(1) Vor Beginn von Abbruch- oder Instandhaltungsarbeiten müssen Arbeitgeber/innen feststellen, ob und in welchem Umfang asbesthaltige Materialien enthalten sind. Dazu haben sie geeignete Vorkehrungen zu treffen und erforderlichenfalls die entsprechenden Informationen bei den Eigentümer/innen einzuholen.

(2) Bei bestimmten Arbeiten (wie Abbruch-, Sanierungs-, Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten), bei denen trotz Vornahme aller in Frage kommenden Maßnahmen nach § 43 ASchG eine Grenzwertüberschreitung vorherzusehen ist, sind folgende zusätzliche Maßnahmen zu setzen:

1.

Der Arbeitsbereich ist durch entsprechende Warnschilder zu kennzeichnen, die darauf hinweisen, dass der Grenzwert voraussichtlich überschritten wird.

2.

Der Arbeitsbereich ist abzugrenzen, dicht abzuschotten und darf nur über eine Schleusenanlage betreten werden. Weiters ist ein Unterdruck aufrecht zu erhalten und die Raumluft aus dem Arbeitsbereich abzusaugen und über geeignete Filter ins Freie abzuführen.

3.

Für Arbeitnehmer/innen ist entsprechende Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen, um den Kontakt der Arbeitnehmer/innen mit Asbest zu vermeiden.

4.

Die mit diesen Arbeiten beschäftigten Arbeitnehmer/innen sind mit Frischluftgeräten oder mit motorunterstützten Filtergeräten mit geeigneten Partikelfiltern unter Verwendung von Vollmasken oder mit gleichwertigen Kopfteilen auszurüsten.

5.

Nach Beendigung der Arbeiten ist noch im Arbeits- oder Schleusenbereich der den Schutzanzügen anhaftende Staub abzuwaschen oder abzusaugen. In der Schleuse ist für je höchstens fünf Arbeitnehmer/innen, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, eine Dusche vorzusehen.

5. Abschnitt: Messungen

§ 28 GKV 2011


(1) Wenn an einem Arbeitsplatz die Exposition von Arbeitnehmer/innen gegenüber einem Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert oder ein TRK-Wert festgelegt ist, nicht sicher ausgeschlossen werden kann, sind Grenzwert-Vergleichsmessungen durchzuführen.

(2) Grenzwert-Vergleichsmessungen sind repräsentative Messungen der Exposition der Arbeitnehmer/innen, deren Ergebnisse Grenzwertvergleiche ermöglichen. Sie sind an repräsentativen Stellen unter repräsentativen Bedingungen durchzuführen. Wenn später Kontrollmessungen mit vereinfachten Messverfahren durchgeführt werden sollen, sind im Rahmen der Grenzwert-Vergleichsmessung dafür Messpunkte festzulegen und Referenz-Messergebnisse festzustellen.

(3) Ergibt eine Grenzwert-Vergleichsmessung eine Grenzwertüberschreitung, ist die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung (§ 43 ASchG) zu prüfen. Erforderlichenfalls sind diese Maßnahmen zu ergänzen oder ihre Wirksamkeit zu verbessern und ist danach eine neuerliche Grenzwert-Vergleichsmessung durchzuführen. Ergibt diese wieder eine Grenzwertüberschreitung, und sind alle Maßnahmen nach § 43 ASchG ausgeschöpft, sind keine weiteren Messungen mehr erforderlich.

(4) Wirken sich Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen auf die Konzentrationsverhältnisse erhöhend aus, sind neuerlich Grenzwert-Vergleichsmessung durchzuführen.

(5) Abweichend von Abs. 1 sind Grenzwert-Vergleichsmessungen nicht erforderlich, wenn durch eine Bewertung nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Vergleichsdaten (insbesondere Betriebsanleitungen, Angaben von Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen, Berechungsverfahren sowie Messergebnisse vergleichbarer Arbeitsplätze) repräsentativ für den jeweiligen Arbeitsplatz nachgewiesen wird, dass die anzuwendenden Grenzwerte unterschritten werden.

§ 29 GKV 2011


(1) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument angemessene Zeitabstände für Kontrollmessungen nach § 46 Abs. 6 ASchG festzulegen.

(2) Ergeben zwei aufeinanderfolgende Kontrollmessungen eine längerfristige Einhaltung der Grenzwerte an einem Arbeitsplatz, können die Zeitabstände für Kontrollmessungen verdoppelt werden. Ergibt danach eine weitere Kontrollmessung die langfristige Einhaltung der Grenzwerte, können weitere Kontrollmessungen entfallen.

(3) Kontrollmessungen sind nicht erforderlich in den Fällen des § 30.

(4) Kontrollmessungen sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten durchzuführen, wenn

1.

die Ergebnisse der Grenzwert-Vergleichsmessung im Bereich des halben bis einfachen Grenzwertes als Tagesmittelwert liegen, oder

2.

durch die Bewertung nach § 28 Abs. 5 nur eine Grenzwerteunterschreitung, aber nicht die konkrete Höhe der Arbeitsstoffkonzentration nachgewiesen werden kann.

(5) Kontrollmessungen können mit vereinfachten Messverfahren durchgeführt werden, mit denen repräsentativ geprüft wird, ob sich die Expositionsverhältnisse an den gemäß § 28 Abs. 2 festgelegten Messpunkten geändert haben. Kontrollmessungen können aber auch als neuerliche Grenzwert-Vergleichsmessungen durchgeführt werden.

(6) Neuerliche Grenzwert-Vergleichsmessungen sind jedenfalls durchzuführen, wenn eine Kontrollmessung um mehr als ein Drittel über dem Messergebnis der Grenzwert-Vergleichsmessung bzw. des festgestellten Referenz-Messergebnisses liegt.

§ 30 GKV 2011


(1) Bei Arbeitsvorgängen, bei denen plötzliche Grenzwertüberschreitungen nicht sicher ausgeschlossen werden können und kein Atemschutz verwendet wird, muss der Konzentrationswert an repräsentativen Stellen überwacht werden

1.

mittels kontinuierlich messender Einrichtungen, oder

2.

zumindest vor Durchführung der Tätigkeiten und während derselben mittels mobiler Messeinrichtungen, oder

3.

durch andere Maßnahmen zur Konzentrationsbegrenzung, wie zB durch die Funktionsüberwachung von Absaug- oder mechanischen Lüftungsanlagen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 sind die Arbeitnehmer/innen vor Erreichen von gesundheitsgefährdenden Konzentrationen rechtzeitig akustisch und, falls dies nicht ausreicht, auch optisch zu warnen.

(3) Überwachungen nach Abs. 1 sind jedenfalls erforderlich für das Befahren (Inspektion) von und für Arbeiten in oder an Betriebseinrichtungen, die gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe enthalten oder enthalten haben, oder in denen sich gesundheitsgefährdende Gase oder Dämpfe bilden oder ansammeln können oder in denen die Luft einen Sauerstoffgehalt von weniger als 17% erreichen kann.

§ 31 GKV 2011


(1) Messungen können durch vereinfachte Messverfahren, wie Messverfahren zur Feststellung des ungünstigsten Falls (worst case) oder Messungen von Stoffgemischen mittels Leitsubstanzen, ersetzt werden, wenn aus den Messergebnissen Messverpflichtungen und Maßnahmen eindeutig und repräsentativ abgeleitet werden können.

(2) Grenzwert-Vergleichsmessungen und Bewertungen nach § 28 Abs. 5 müssen von geeigneten, fachkundigen Personen durchgeführt werden. Das sind Personen, die neben jenen Qualifikationen, die für die betreffende Messung oder Bewertung erforderlich sind, auch die fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen sowie die notwendigen Einrichtungen besitzen und die Gewähr für die gewissenhafte und repräsentative Durchführung nach dem Stand der Technik bieten. Kontrollmessungen mit vereinfachten Messverfahren können auch von unterwiesenen Betriebsangehörigen durchgeführt werden. Messverfahren können in Probenahme und Analyse aufgeteilt sein, wobei sich dann die Anforderungen an Personen und an die notwendigen Einrichtungen auf den jeweiligen Abschnitt des Messverfahrens beziehen.

(3) Messungen und Bewertungen sind so zu dokumentieren (§ 5 ASchG), dass Repräsentativität, Umfang und Ergebnisse der Messungen und Bewertungen eindeutig und nachvollziehbar sind.

(4) Soweit in diesem Abschnitt auf Grenzwerte Bezug genommen wird, gelten die betreffenden Bestimmungen auch für Bewertungsindices im Sinne des § 7.

§ 32 GKV 2011


(1) Absaug- oder mechanische Lüftungsanlagen zur Abführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen dürfen nur dann in Betrieb genommen werden, wenn vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme ihre Wirksamkeit bezogen auf die zu erwartende Exposition am Arbeitsplatz durch eine repräsentative Messung der Absaug- bzw. Lüftungsleistung nachgewiesen wurde.

(2) Absaug- oder mechanische Lüftungsanlagen oder Absauggeräte zur Abführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.

(3) Werden an Anlagen gemäß Abs. 1 Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, die sich auf die Absaug- oder Lüftungsleistung auswirken, ist die Prüfung zu ergänzen.

(4) Prüfungen sind so zu dokumentieren (§ 5 ASchG), dass Umfang und Ergebnisse der Prüfungen eindeutig und nachvollziehbar sind.

(5) Die Prüfungen müssen von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen (zB befugte Gewerbetreibende, akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen, Ziviltechniker/innen, Technische Büros – Ingenieurbüros, qualifizierte Betriebsangehörige) nach den Regeln der Technik durchgeführt werden.

(6) Abs. 1 bis Abs. 5 gilt nicht für Industriestaubsauger, die nur für die Abreinigung verwendet werden.

6. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 33 GKV 2011


(1) Bescheidmäßige Vorschreibungen über Messungen bleiben unberührt.

(2) Vor dem 1. Januar 2012 bereits genehmigte Absauganlagen, Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung dürfen bis 1. Januar 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 15 Abs. 3 erster Satz iVm § 15 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllen. Soweit es sich dabei jedoch um Reinluftanlagen (Unterdruckanlagen), Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung handelt, darf die Konzentration des Holzstaubes in der rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten.

(3) Vor dem 1. Januar 2012 bereits genehmigte Absauganlagen dürfen bis 1. Januar 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 17 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 nicht erfüllen.

(4) Abweichend von Anhang I/2018 (Stoffliste) gelten bis zum 21. August 2023 in Arbeitsstätten im Untertagebau und im Tunnelbau für die folgenden Arbeitsstoffe folgende MAK-Werte:

1.

Stickstoffmonoxid: als Tagesmittelwert 25 ppm (30mg/m³).

2.

Stickstoffdioxid:

a)

als Tagesmittelwert 3 ppm (6mg/m³),

b)

als Kurzzeitwert 6 ppm (12 mg/m³), 5 Min (Mow) und 8x pro Schicht

3.

Kohlenstoffmonoxid:

a)

als Tagesmittelwert 30 ppm (33mg/m³),

b)

als Kurzzeitwert 60 ppm (66mg/m³), 15 Min (Miw) und 4x pro Schicht.

(5) Abweichend von Anhang I (Stoffliste) beträgt der TRK-Wert für Chrom (VI)-Verbindungen bis zum 17. Jänner 2025

1.

für alle Arbeiten als Tagesmittelwert 0,02 mg/m³ einatembare Fraktion,

2.

für Schweiß- oder Plasmaschneidearbeiten oder ähnliche raucherzeugende Arbeitsverfahren als Tagesmittelwert 0,05 mg/m³ einatembare Fraktion.

(6) Für die nachstehenden Arbeitsstoffe gelten bis 10. Juli 2021 abweichend von Anhang I/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 156/2021 folgende Grenzwerte:

1.

Cadmium und seine anorganischen Verbindungen:

a)

Batterieherstellung, thermische Zink-, Blei- und Kupfergewinnung, Schweißen cadmiumhaltiger Legierungen: als Tagesmittelwert 0,03 E mg/m³, als Kurzzeitwert 0,12 E mg/m³, 15(Miw), 4x pro Schicht.

b)

im übrigen: als Tagesmittelwert 0,015 E mg/m³, als Kurzzeitwert 0,06 E mg/m³, 15(Miw), 4x pro Schicht.

2.

Beryllium und anorganische Berylliumverbindungen:

a)

Schleifen von Be-Metall und -Legierungen: als Tagesmittelwert 0,005 E mg/m³, als Kurzzeitwert 0,02 E mg/m³, 15(Miw), 4x pro Schicht.

b)

im übrigen: als Tagesmittelwert 0,002 E mg/m³, als Kurzzeitwert 0,008 E mg/m³, 15(Miw), 4x pro Schicht.

3.

Arsensäure und ihre Salze sowie anorganische Arsenverbindungen: als Tagesmittelwert 0,1 E mg/m³, als Kurzzeitwert 0,4 E mg/m³, 15(Miw), 4x pro Schicht.

4.

4,4‘-Methylen-bis(2-chloranilin): als Tagesmittelwert 0,02 mg/m³, als Kurzzeitwert 0,08 mg/m³, 15(Miw), 4x pro Schicht.

(7) Für die nachstehenden Arbeitsstoffe gelten bis 19. Mai 2021 abweichend von Anhang I/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 156/2021 folgende Grenzwerte:

1.

Anilin und seine Salze:

a)

als Tagesmittelwert 2 ppm (8 mg/m³),

b)

als Kurzzeitwert 10 ppm (40 mg/m³), 30(Miw), 2x pro Schicht.

2.

Chlormethan (R 40):

a)

als Tagesmittelwert 50 ppm (105 mg/m³),

b)

als Kurzzeitwert 200 ppm (420 mg/m³), 15(Miw), 4x pro Schicht.

3.

Isopropylbenzol:

a)

als Tagesmittelwert 20 ppm (100 mg/m³),

b)

als Kurzzeitwert 50 ppm (250 mg/m³), 15(Miw), 4x pro Schicht.

4.

Butylacetat alle Isomere (außer tert-Butylacetat): Isobutylacetat, n-Butylacetat, sec-Butylacetat:

a)

als Tagesmittelwert 100 ppm (480 mg/m³),

b)

als Kurzzeitwert 100 ppm (480 mg/m³), Mow.

5.

3-Methyl-1-Butanol (Isoamylalkohol):

a)

als Tagesmittelwert 100 ppm (360 mg/m³),

b)

als Kurzzeitwert 200 ppm (720 mg/m³), 15(Miw), 4x pro Schicht.

6.

Phosphoroxidchlorid:

a)

als Tagesmittelwert 0,2 ppm (1,3 mg/m³),

b)

als Kurzzeitwert 0,8 ppm (5,1 mg/m³), 15(Miw), 4x pro Schicht.

(8) Der Grenzwert für Trimethylamin in der Fassung BGBl. II Nr. 156/2021 tritt mit 20. Mai 2021 in Kraft.

(9) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 156/2021 aufgrund des ASchG oder aufgrund des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, erlassene Bescheide über dieselbetriebene Flurförderfahrzeuge in geschlossenen Räumen gelten bis zum 20. Februar 2023, im Untertage- und Tunnelbau bis 20. Februar 2026, unberührt weiter.

§ 34 GKV 2011


(1) Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:

1.

die in § 110 Abs. 5 ASchG genannte Verlautbarung von Grenzwerten,

2.

der gemäß § 110 Abs. 8 ASchG als Bundesgesetz geltende letzte Satz des § 16 Abs. 5 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 218/1983, idF 450/1994.

(2) Gemäß § 114 Abs. 3 ASchG wird festgestellt, dass § 71 Abs. 2 ASchG hinsichtlich der Verwendung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.

(3) Diese Verordnung tritt mit dem dritten auf ihre Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(4) Der Titel der Verordnung sowie die Anhänge I/2003, II/2003 und III/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 184/2003 treten mit dem sechsten auf ihre Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(5) Die Bezeichnungen der §§ 19 und 20 im Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 Z 1 und 2, § 6 Abs. 2, Abs. 3 erster Satz, Abs. 3 Z 1 und Abs. 6, die Überschrift zu § 19, § 19 Abs. 1, § 20 samt Überschrift, Anhang I/2003 (Stoffliste), Anhang II/2003 (TRK-Liste), Anhang III/2003 (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) in der Fassung BGBl. II Nr. 119/2004 sowie Anhang V/2003 (Hartholz-Liste) treten mit dem ersten auf die Kundmachung dieser Verordnung folgenden Monatsersten in Kraft.

(6) Gemäß § 95 Abs. 1 ASchG wird festgestellt, dass die Behörde von den Bestimmungen des 4. Abschnitts dieser Verordnung keine Ausnahmen zulassen darf.

(7) Gemäß § 110 Abs. 6 ASchG wird festgestellt, dass § 46 Abs. 1, 3, 4, 6 und 7 ASchG, und gemäß § 118 Abs. 2 ASchG wird festgestellt, dass § 97 Abs. 7 ASchG mit dem in Abs. 10 genannten Zeitpunkt in Kraft treten.

(8) Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass die §§ 16 Abs. 8, 52 Abs. 3, 55 Abs. 6 und 59 Abs. 13 der gemäß § 110 Abs. 8 ASchG als Bundesgesetz geltenden Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) mit dem in Abs. 10 genannten Zeitpunkt außer Kraft treten.

(9) Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass die gemäß § 123 Abs. 4 ASchG als Bundesgesetz geltende Verordnung über Beschränkungen des Inverkehrsetzens und des Herstellens, des Verwendens sowie über die Kennzeichnung asbesthaltiger Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren (Asbestverordnung), BGBl. Nr. 324/1990, außer Kraft getreten ist.

(10) Der Titel der Verordnung „Grenzwerteverordnung 2006 – GKV 2006“, das Inhaltsverzeichnis zum 4. bis 6. Abschnitt, § 9 Abs. 6 Z 2, § 14 Abs. 2, der 4. und 5. Abschnitt, §§ 33 und 34 Abs. 6, in Anhang I/2003 (MAK-Liste) der Eintrag für Nickel, in Anhang II/2003 (TRK-Liste) die Einträge für Asbest und Nickelverbindungen, in der Fassung BGBl. II Nr. 242/2006, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(11) Der Titel der Verordnung „Grenzwerteverordnung 2007 – GKV 2007, das Inhaltsverzeichnis zu § 9, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Z 3 lit. b, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 2 und 3, die Überschrift zu § 9, § 9 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 4, § 9 Abs. 4 Z 1, § 9 Abs. 5 bis 8, § 16 Abs. 1, § 33 Abs. 4, Anhang I/2007 (Stoffliste), in der Fassung BGBl. II Nr. 243/2007 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

(12) Mit 1. Januar 2015 tritt § 16 Abs. 3 Z 9 außer Kraft.

(13) § 5 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2015 tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(14) Mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag treten in Kraft: § 10 Abs. 1 Z 2, § 10a Abs. 1 Z 2, § 15 Abs. 4, weiters der Eintrag zu Formaldehyd in Anhang I/2011 sowie der Eintrag Formaldehyd im Abschnitt „A2 Stoffe“ des Anhangs III/2011, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 288/2017. Gleichzeitig tritt der Eintrag Formaldehyd im Abschnitt „B-Stoffe“ des Anhangs III/2011, außer Kraft.

(15) Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Grenzwerteverordnung 2011 (GKV 2011) und die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2017 (VGÜ 2017) geändert werden, BGBl. II Nr. 238/2018, ist nicht in Kraft getreten.

(16) Der Titel der Verordnung, das Inhaltsverzeichnis, § 8 Abs. 4, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 2 Z 3, § 33 Abs. 5, die Anhänge I, III, V, VI, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 382/2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Mit Ablauf des 17. Jänner 2023 tritt § 16 Abs. 2 Z 3 letzter Satz außer Kraft.

(17) Der Titel der Verordnung, das Inhaltsverzeichnis, § 33 Abs. 6 bis 9, Anhang I/2021 (Stoffliste), in Anhang III Abschnitt C die Ziffern 7 und 14 bis 15 sowie die Titel zu den Anhängen III, V und VI in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 156/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlagen

Anl. 1 GKV 2011


(Anm.: Anhang I/2021 als PDF dokumentiert)

Anl. 2 GKV 2011 (weggefallen)


Anl. 2 GKV 2011 (weggefallen) seit 12.09.2007 weggefallen.

Anl. 3 GKV 2011


4-Aminobiphenyl und seine Salze

Arsentrioxid und Arsenpentoxid, arsenige Säure, Arsensäure und ihre

Salze, zB Bleiarsenat, Calciumarsenat

Asbest (Chrysotil; Aktinolith, Amosit, Anthophyllit, Krokydolith,

Tremolit) als Feinstaub und asbesthaltiger Feinstaub

Benzidin und seine Salze

Benzol

Bis(chlormethyl)ether

1,3 Butadien

C.I. Pigment Black 25

C.I. Pigment Yellow 157

4-Chlor-o-toluidin

Chromtrioxid (Chrom(VI)-oxid)

2,2’-Dichlordiethylsulfid

Erionit

N-Methyl-bis(2-chlorethyl)amin

Monochlordimethylether

2-Naphthylamin und seine Salze

Nickel (Stäube, Rauch oder Nebel von Nickelmetall, Nickelsulfid und sulfidischen Erzen, Nickeloxide, Nickelchromat und Nickelcarbonat) und Stäube, Rauch oder Nebel von Nickelverbindungen und Nickellegierungen

Nickelsulfat (Schleime und Schlämme, elektrolytische Kupferraffination, entkupfert)

Vinylchlorid

Zinkchromat

A2 Stoffe, die sich bislang nur im Tierversuch als krebserzeugend erwiesen haben, und zwar unter Bedingungen, die der möglichen Exponierung des Menschen am Arbeitsplatz vergleichbar sind bzw. aus denen Vergleichbarkeit abgeleitet werden kann:

Acrylamid

Acrylnitril

1-Allyloxy-2,3-epoxypropan

4-Aminoazobenzol

o-Aminoazotoluol

1-(2-Amino-5-chlorphenyl)-2,2,2-trifluor-1,1-ethandiol, Hydrochlorid

6-Amino-2-ethoxynaphthalin

3-Amino-9-ethylcarbazol

4-Amino-3-fluorphenol

2-Amino-4-nitrotoluol

Ammoniumdichromat

Anthrachinon

Antimontrioxid

Auramin und seine Salze

Azobenzol

Benz[a]anthrazen

Benzo[b]fluoranthen

Benzo[j]fluoranthen

Benzo[k]fluoranthen

Benzo[a]pyren

Benzo[e]pyren

Beryllium und seine Verbindungen

Bleichromat

Bleichromatmolybdatsulfatrot

Bleisulfochromatgelb

Bromethan

Bromethen

2,4-Butansulton

C.I. Basic Red 9

C.I. Direct Black 38

C.I. Direct Blue 6

C.I. Direct Brown 95

C.I. Direct Red 28

C.I. Disperse Blue 1

C.I. Pigment Yellow 34

Cadmium und seine Verbindungen, Cadmiumchlorid, Cadmiumoxid,

Cadmiumsulfat, Cadmiumsulfid und andere bioverfügbare Verbindungen

Cadmiumcarbonat

Cadmiumhydroxid

Cadmiumnitrat

p-Chloranilin

p-Chlorbenzotrichlorid

2-Chlor-1,3-butadien

1-Chlor-2,3-epoxypropan (Epichlorhydrin)

(2-Chlorethyl)(3-hydroxypropyl)ammoniumchlorid

Chlorfluormethan

N-Chlorformyl-morpholin

Chlorierte Dibenzodioxine und -furane α-Chlortoluol; siehe auch auch α-Chlortoluole in Anhang III C Ziffer 5

Chrom(VI)-Verbindungen (in Form von Stäuben, Rauch oder Nebel); als Beispiele seien genannt: Alkalichromate, Bleichromat, Calciumchromat, Chrom-III-chromat, Chromdioxidichlorid (Chromdioxychlorid, Chromoxychlorid, Chromylchlorid), Chromsäure, Chromsäureanhydrid, Strontiumchromat.

Ausgenommen die in Wasser praktisch unlöslichen, wie zB Bariumchromat [aber zBZinkchromat in A 1].

Chrysen

Cobalt und seine Verbindungen

Cobalt(II)-acetat

Cobalt(II)-chlorid

Cobalt(II)-carbonat

Cobalt(II)-nitrat

N,N’-Diacetyl-benzidin

2,4-Diaminoanisol

2,4-Diaminoanisolsulfat

3,3`-Diaminobenzidin und seine Salze

4,4`-Diaminodiphenylmethan

2,6-Diaminotoluol

Diazomethan

Dibenz[a,h]anthracen

Dibenzo[a,e]pyren

Dibenzo[a,h]pyren

Dibenzo[a,i]pyren

Dibenzo[a,l]pyren

1,2-Dibrom-3-chlorpropan

1,2-Dibromethan

2,3-Dibrom-1-propanol

Dichloracetylen

3,3’-Dichlorbenzidin und seine Salze

1,4-Dichlorbenzol

1,4-Dichlor-2-buten

1,2-Dichlorethan

1,2-Dichlorpropan

1,3-Dichlor-2-propanol

E- und Z-1,3-Dichlorpropen (cis- und trans-)

α,α-Dichlortoluol; s. auch α-Chlortoluole in Anhang III C Ziffer 5

1,2,3,4-Diepoxybutan

Diethylsulfat

Diglycidylresorcinether

N-[6,9-Dihydro-9-[[2-hydroxy-1-(hydroxy-methyl)ethoxy]methyl]-6-oxo-1H-purin-2-yl]acetamid

3,3’-Dimethoxybenzidin (o-Dianisidin) und seine Salze

3,3’-Dimethylbenzidin (o-Tolidin) und seine Salze

Dimethylcarbamidsäurechlorid

3,3’-Dimethyl-4,4`-diaminodiphenylmethan

1,1-Dimethylhydrazin

1,2-Dimethylhydrazin

Dimethylsulfamoylchlorid

Dimethylsulfat

Dinitrotoluole (Isomerengemische)

1,2-Epoxybutan

1,2-Epoxypropan

2,3-Epoxy-1-propanol

R- 2,3 Epoxy-1-Propanol

2,3 Epoxypropylmethacrylat

Ethylcarbamat

Ethyl-1-(2,4-dichlorphenyl)-5-(trichlormethyl)-1H-1,2,4-triazol-3-carboxylat

Ethylenimin

Ethylenoxid

Formaldehyd

Furan

Galliumarsenid

Glycidyltrimethylammoniumchlorid

Hexachlorbenzol

Hexamethylphosphorsäuretriamid

O-hexyl-N-ethoxycarbonyl-thiocarbamat

Hydrazin, Hydrazinsalze und Verbindungen (z. B. Hydrazinbis(3-carboxy-4-hydroxybenzolsulfonat), Hydrazin-tri-nitromethan)

Hydrazobenzol

6-Hydroxy-1-(3-isopropoxypropyl)-4-methyl-2-oxo-5-[4-(phenylazo)phenylazo]-1,2-dihydro-3-pyridincarbonitril

(6-(4-Hydroxy-3-(2-methoxyphenylazo)-2-sulfonato-7-naphthylamino)-1,3,5-triazin-2,4-diyl)bis[(amino-1-methylethyl)-ammonium]format

Indeno[1,2,3-cd]pyren

Iodmethan (Methyliodid)

O-Isobutyl-N-ethoxy-carbonylthiocarbamat

Isobutylnitrit

Isopren

Kaliumbromat

p-Kresidin (2-Methoxy-5-methylanilin)

2-Methoxyanilin

Methylacrylamidoglykolat

Methylacrylamidomethoxy-acetat

Methylazoxymethylacetat

4,4’-Methylen-bis(2-chloranilin) und seine Salze

4,4’-Methylen-bis(N,N-dimethylanilin)

(Methylenbis(4,1-phenylenazo(1-(3-(dimethylamino)propyl)-1,2-dihydro-6-hydroxy-4-methyl-2-oxopyridin-5,3-diyl)))-1,1’- dipyridiniumdichloriddihydrochlorid

N,N’-Methylendimorpholin

Methylhydrazin

1-Methyl-3-nitro-1-nitrosoguanidin

Methylphenylendiamin

Michlers Keton

1-Naphthylamin

Nickeltetracarbonyl

5-Nitroacenaphthen

2-Nitroanisol

4-Nitrobiphenyl

Nitrofen

2-Nitronaphthalin

2-Nitropropan

N-Nitrosodi-n-butylamin

N-Nitrosodiethanolamin

N-Nitrosodiethylamin

N-Nitrosodimethylamin

N-Nitrosodi-i-propylamin

N-Nitrosodi-n-propylamin

N-Nitrosoethylphenylamin

N-Nitrosomethylethylamin

N-Nitrosomethylphenylamin

N-Nitrosomorpholin

N-Nitrosopiperidin

N-Nitrosopyrrolidin

o-Nitrotoluol

Oxiranmethanol

4,4’-Oxydianilin

Pentachlorphenol und seine Salze

Phenolphthalein

o-Phenylendiamin

Phenylglycidylether

Phenylhydrazin und seine Salze

1,3-Propansulton

β-Propiolacton

Propylenimin

Quinolin

Safrol

Styroloxid

Sulfallat (ISO)

2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin

Tetranitromethan

Thioacetamid

4,4`-Thiodianilin

o-Toluidin und seine Salze

Toluol-2,4-diammoniumsulfat

2,4-Toluylendiamin

2,3,4-Trichlor-1-buten

Trichlorethen (Trichlorethylen)

Trichlormethan

Trichlorphenol und seine Salze

1,2,3-Trichlorpropan

α,α,α-Trichlortoluol (Benzotrichlorid); s. auch α-Chlortoluole in Anhang III C Ziffer 5

2,4,5-Trimethylanilin

2,4,5-Trimethylanilin-Hydrochlorid

Trinatrium-(4’-(8-acetylamino-3,6-disulfonato-...-tetraolato-O,O’,O’’, O’’’)kupfer(II)

4-Vinyl-1,2-cyclohexendiepoxid

N-Vinyl-2-pyrrolidon

B Stoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potential

Acetaldehyd

Acetamid

Acid Violet 49

Aldrin

Ammoniumnonadecafluordecanoat

Anilin

Anilin, Salze von

Antu (ISO)

Biphenyl-2-ylamin

N,N-Bis(carboxymethyl)-glycin, Trinatrium-Salz

6,6’-Bis(diazo-5,5′,6,6′-tetrahydro-5,5′-dioxo)[methylenbis(5-(6-diazo-5,6-dihydro-5-oxo-1-naphthylsulphonyloxy)-6-methyl-2-phenylen]di(naphthalen-1-sulfonat)

4,4’'-Bis(N-carbamoyl-4-methylbenzolsulfonamid)diphenylmethan

Bleiacetat, basisch

Bleichromatoxid

5-Brom-1,2,3-trifluorobenzol

Brommethan

1-Brom-2-methylpropylpropionat

2-Butanonoxim

1,4-Butansulton

2-Butenal

1-n-Butoxy-2,3-epoxypropan

1-tert-Butoxy-2,3-epoxypropan

C.I. Basic Violet 3

C.I. Disperse Yellow 3

C.I. Solvent Yellow 14

Carbaryl (ISO)

Carbetamid (ISO)

Captan (ISO)

Chloracetaldehyd

Chloralkane C10-13

Chlordan (ISO)

Chlordecon (ISO)

Chlorethan

(3-Chlor-2-hydroxypropyl)trimethylammoniumchlorid

Chlorierte Biphenyle (technische Produkte)

Chloriertes Camphen

Chlormethan

3-Chlor-2-methylpropen

1-Chlor-2-nitrobenzol

1-Chlor-4-nitrobenzol

Chlorophen

Chlorparaffine (bestimmte technische Produkte)

3-Chlorpropen (Allylchlorid)

Chlorpropham (ISO)

Chlorthalonil (ISO)

5-Chlor-o-toluidin

Chlortoluron (ISO)

Chromcarbonyl

Cinidon-Ethyl (ISO)

Cyanamid

DDT (1,1,1-Trichlor-2,2 bis-(4-chlorphenyl)-ethan)

2,2-Dibrom-2-nitroethanol

2,2’-Dichlordiethylether

1,1-Dichlorethen (Vinylidenchlorid)

Dichlormethan

1,2-Dichlormethoxyethan

Dieldrin (ISO)

Diethylcarbamidsäurechlorid

1,1-Difluorethen

Diglycidylether

1,4-Dihydroxybenzol

4-[4-(1,3-Dihydroxyprop-2-yl)-phenylamino]-1,8-dihydroxy-5-nitroanthrachinon

2,4-Diisocyanattoluol

2,6-Diisocyanattoluol

N,N-Dimethylanilin

N,N-Dimethylanilinium-tetrakis(pentafluorphenyl)borat

Dimethylhydrogenphosphit

Dimoxystrobin (ISO)

Dinitrobenzol (alle Isomeren)

Dinitronaphthaline (alle Isomeren)

1,4-Dioxan

Diphenylmethan-4,4’-diisocyanat

Diuron (ISO)

Droloxifen

Epoxiconazol (ISO)

1,2-Epoxy-3-(tolyloxy)propan

Fentin acetat (ISO)

Fentin hydroxid (ISO)

Flusilazol (ISO)

Folpet (ISO)

Furfurylalkohol

2-Furymethanal

Heptachlor (ISO)

Heptachlorepoxid

1,1,2,3,4,4-Hexachlor-1,3-butadien

1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (techn. Gemisch aus α-HCH und β-HCH)

Hydroxylamin und seine Salze (z. B. Hydroxylamindihydrogenphosphat, Hydroxylaminphosphat, Hydroxylammoniumhydrogensulfat, Hydroxylammoniumchlorid, Hydroxylammoniumnitrat, Hydroxylamin-4-methylbenzolsulfonat, Bis(hydroxylammonium)sulfat)

N-Hydroxymethyl-2-chloracetamid

Iprodion (ISO)

Isopropylglycidylether

Isoproturon (ISO)

Kaliumtitanoxid

Kresoxim-methyl (ISO)

Lindan (ISO)

Linuron (ISO)

Mepanipyrim

(Z)-2-Methoxyimino-2-[2-(tritylamino)thiazol-4-yl]essigsäure

4,4’-Methylenbis(2-ethylanilin)

Mirex

Molinat (ISO)

Molybdäntrioxid

Moschus-Keton

Moschus-Xylol

Naphthalin

1,5-Naphthylendiamin

1-(1-Naphthylmethyl)-quinolinium-chlorid

Natriumnonadecafluordecanoat

2-Nitro-4-aminophenol

Nitrobenzol

1-Nitronaphthalin

2-Nitro-p-phenylendiamin

Nitropyrene (Mono-, Di-, Tri-, Tetra) (Isomere)

5-Nitro-o-toluidin-Hydrochlorid

Nonadecafluordecansäure

Ozon

Pentachlorethan

Perfluornonansäure

Perfluornonansäure und ihre Natriumsalze

Perflournonansäure und ihre Ammoniumsalze

Perfluoroctansäure und ihre Salze, z. B.: Kaliumperfluoroctansulfonat, Diethanolaminperfluor-octansulfonat, Ammoniumperfluoroctansulfonat, Lithiumperfluoroctansulfonat

(4-Phenylbutyl)-phosphinsäure

m-Phenylendiamin

p-Phenylendiamin

N-Phenyl-2-naphthylamin

Profoxydim (ISO)

Propyzamid (ISO)

Pymetrozine (ISO)

Tepraloxydim (ISO)

1,1,2,2-Tetrachlorethan

Tetrachlorethen

Tetrachlormethan (R 10)

2,2’-((3,3’',5,5’'-Tetramethyl-(1,1’-biphenyl)-4,4’-diyl)-bis(oxymethylen))-bis-oxiran

Tetrahydrofuran

Thiacloprid (ISO)

Thioharnstoff

p-Toluidin

p-Toluidin, Salze (z. B. p-Toluidiniumchlorid, p-Toluidinsulfat)

m-Tolylidendiisocyanat

Tribrommethan

Tri-n-butylphosphat

1,1,2-Trichlorethan

Trichlorphenol

3,5,5-Trimethyl-2-cyclo-hexen-1-on

Trimethylphosphat

2,4,7-Trinitrofluorenon

2,4,6-Trinitrotoluol (und Isomeren in technischen Gemischen)

Tris(2-chlorethyl)phosphate

Vinclozolin (ISO)

Vinylacetat

2,4-Xylidin

2,6-Xylidin

C Krebserzeugende Stoffgruppen und Stoffgemische

1)

Aromatenextrakte aus Erdöldestillaten gelten als eindeutig krebserzeugend.

2)

Arsen- oder teerhaltige Salben gelten als eindeutig krebserzeugend.

3)

Arzneimittel, denen ein gentoxischer therapeutischer Wirkungsmechanismus zugrunde liegt, wie insbesondere alkylierende Zytostatika, gelten als eindeutig krebserzeugend.

4)

Azofarbmittel, die eine im Stoffwechsel freisetzbare kanzerogene Arylaminkomponente enthalten, gelten entsprechend der Aminkomponente als krebserzeugend.

5)

Gemische aus α-Chlortoluol, α,α-Dichlortoluol, α,α,α-Trichlortoluol und Benzoylchlorid gelten als eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe.

6)

Stäube von in Anhang V genannten Hölzern gelten als eindeutig krebserzeugend. Alle anderen Holzstäube gelten als Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potential.

7)

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffgemische, insbesondere solche, die Benzo[a]pyren enthalten, gelten als eindeutig krebserzeugend. Dazu gehören auch Pyrolyseprodukte aus organischem Material, insbesondere Braunkohlenteere, Steinkohlenteere, Steinkohlenteerpeche, Steinkohlenteeröle, Kokereigase und Steinkohlenruß.

8)

Arbeitsstoffe gelten jedenfalls als eindeutig krebserzeugend, wenn sie entstehen

1.

beim Starke-Säure-Verfahren bei der Herstellung von iso-Propanol oder

2.

als Schwebstoffe beim Rösten oder bei der elektrolytischen Raffination von Nickelmatte.

9)

Isopropylöl (Rückstand aus der iso-Propanol-Herstellung) gilt als Arbeitsstoff mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potential, außer es trifft 8.1. zu.

10)

Kühlschmierstoffe, die Nitrit oder nitritliefernde Verbindungen und Reaktionspartner für die Nitrosaminbildung enthalten, gelten als Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potential.

11)

Künstliche Mineralfasern gelten als Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potential. Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass der Stoff eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:

a)

Mit einem kurzfristigen Inhalationsbiopersistenztest wurde nachgewiesen, dass die gewichtete Halbwertszeit der Fasern mit einer Länge von über 20 μm weniger als zehn Tage beträgt.

b)

Mit einem kurzfristigen Intratrachealbiopersistenztest wurde nachgewiesen, dass die gewichtete Halbwertszeit der Fasern mit einer Länge von über 20 μm weniger als 40 Tage beträgt.

c)

Ein geeigneter Intraperitonealtest hat keine Anzeichen von übermäßiger Karzinogenität zum Ausdruck gebracht.

d)

Abwesenheit von relevanter Pathogenität oder von neoplastischen Veränderungen bei einem geeigneten Langzeitinhalationstest. Die Einstufung als krebserzeugend ist nicht zwingend für Fasern, bei denen der längengewichtete mittlere geometrische Durchmesser abzüglich der zweifachen Standardabweichung größer ist als 6 μm. Abweichend vom ersten Satz gelten künstliche Mineralfasern, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 16 vom 20.01.2011 S. 1 als krebserzeugend einzustufen sind, als eindeutig krebserzeugend.

12)

o-Tolidin basierte Farbstoffe.

13)

Alveolengängige Stäube von kristallinem Siliziumdioxid (Quarzfeinstaub), die bei Arbeiten entstehen, bei denen aufgrund eines Arbeitsverfahrens eine Exposition gegenüber Quarzfeinstaub besteht, gelten als eindeutig krebserzeugend.

14)

Arbeiten, bei denen eine Exposition gegenüber Dieselmotoremissionen besteht, gelten als eindeutig krebserzeugend.

15)

Arbeiten mit Mineralölen, die zuvor in Verbrennungsmotoren zur Schmierung oder Kühlung der beweglichen Teile des Motors verwendet wurden, gelten als eindeutig krebserzeugend.

Anl. 4 GKV 2011 (weggefallen)


Anl. 4 GKV 2011 (weggefallen) seit 20.12.2011 weggefallen.

Anl. 5 GKV 2011


Afrikanisches Mahagony (Khaya)

Afrormosioa (Pericopis Elata)

Ahorn (Acer)

Balsa (Ochroma)

Birke (Betula)

Brasilianisches Rosenholz (Dalbergia Nigra)

Buche (Fagus)

Ebenholz (Diospyros)

Eiche (Quercus)

Erle (Alnus)

Esche (Fraxinus)

Hickory (Carya)

Iroko (Chlorophora Excelsa)

Kastanie (Castanea)

Kaurikiefer (Agathis Australis)

Kirsche (Prunus)

Limba (Terminalia Superba)

Linde (Tilia)

Mansonia (Mansonia)

Meranti (Shorea)

Nyaoth (Palaquium Hexandrum)

Obeche (Triplochiton Scleroxylon)

Palisander (Dalbergia)

Pappel (Populus)

Platane (Platanus)

Rimu, Red Pine (Dacrydium Cupressinum)

Teak (Tectona Grandis)

Ulme (Ulmus)

Walnuss (Juglans)

Weide (Salix)

Weißbuche (Carpinus)

Anl. 6 GKV 2011


Ammoniumdichromat

Benomyl (ISO)

Benzo[a]pyren

1,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C6–8-verzweigte Alkylester, C7-reich

Bisphenol A

Blei und seine Verbindungen außer Bleiarsenat, Bleichromat, Bleichromatoxid und Alylbleiverbindungen

Boroxid

Borsäure

1-Brompropan

2-Brompropan

2-Butyryl-3-hydroxy-5-thiocyclohexan-3-yl-cyclohex-2-en-1-on

Cadmiumchlorid

Cadmiumfluorid

Cadmiumsulfat

Carbendazim (ISO)

Chlorierte Biphenyle

Cobalt(II)-acetat

Cobalt(II)-chlorid

Cobalt(II)-carbonat

Cobalt(II)-nitrat

1,2-Dibrom-3-chlorpropan

Dibutylzinndichlorid, DBTC

Dibutylzinndilaurat

Diethylenglykoldimethylether

N-[6,9-Dihydro-9-[[2-hydroxy-1-(hydroxy-methyl)ethoxy]methyl]-6-oxo-1H-purin-2-yl]-acetamid

1,2-Dimethoxyethan, EGDME

Dinatriumtetraborate

Droloxifen

2,3-Epoxypropan-1-ol,

(R)-2,3-Epoxy-1-propanol

2,3-Epoxypropylmethacrylat

3-(1,2-Ethandiylacetale)-estra-5(10),9(11)-dien-3,17-dion, zyklisch

2-Ethoxyethanol

2-Ethoxyethylacetat

4-Ethoxyphenyl(3-(4-fluor-3-phenoxyphenyl)-propyl)dimethylsilan, Silafluofen

3-Ethyl-2-methyl-2-(3-methylbutyl)-1,3-oxazolidin

Galliumarsenid

4,4-Isobutylethyliden-diphenol

Kaliumdichromat

Ketoconazol

Methoxyessigsäure

2-Methoxyethanol

2-Methoxyethylacetat

2-Methyl-1-(4-methylthiophenyl)-2-morpholinopropan-1-on

Natriumchromat

Natriumdichromat

Nitrobenzol

Oxadiargyl (ISO)

Dibutylphthalat

Diisopentylphthalat

Di-n-pentylphthalat

Di-sec-octylphthalat

Thiacloprid (ISO)

Triadimenol

Tri-n-butylzinnverbindungen Bis(tributylzinn)oxid, Tributylzinnbenzoat, Tributylzinnchlorid, Tributylzinnfluorid, Tributylzinnlinoleat, Tributylzinnmethacrylat, Tributylzinnnaphthenat

1,2,3-Trichlorpropan

Tris(2-chlorethyl)phosphat

Vinclozolin (ISO)

Liste D: Kann das Kind im Mutterleib schädigen

2-(2-Aminoethylamino)-ethanol, AEEA

Ammoniumdichromat

Ammoniumnonadecafluordecanoat

Arsentrioxid und -pentoxid, arsenige Säure, Arsensäure und deren Salze

Azafenidin (ISO)

Benomyl (ISO)

Benzo[a]pyren

1,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C7-11-verzweigte und lineare Alylester

Binapacryl (ISO)

Blei und seine Verbindungen

Blei(II)-acetat

Bleiacetat, basisch

Bleiazid

Bleichromat

Bleichromatmolybdat-sulfatrot

Blei(II)methansulfonat

Bleisulfochromatgelb

Bleitetraethyl

Bleitetramethyl

Boroxid

Borsäure

1-Brompropan

C.I. Pigment Yellow 34

Cadmiumchlorid

Cadmiumfluorid

Cadmiumsulfat

Carbendazim (ISO)

Carbetamid (ISO)

Chinolin-8-ol

Chlor-N,N-dimethyl-formiminiumchlorid

Chlorierte Biphenyle

Cycloheximid (ISO)

Cyproconazol (ISO)

Dibutylzinndichlorid, DBTC

Dibutylzinndilaurat

1,2-Diethoxyethan

Diethylenglykoldimethylether

N-[6,9-Dihydro-9-[[2-hydroxy-1-(hydroxy-methyl)ethoxy]methyl]-6-oxo-1H-purin-2-yl]-acetamid

1,2-Dimethoxyethan, EGDME

N,N-Dimethylacetamid

N,N-(Dimethylamino)-thioacetamid-hydrochlorid

Dimethylformamid

Dinatriumtetraborate

Dinocap (ISO)

Dinoseb (ISO), seine Salze und Ester

Dinoterb (ISO), seine Salze und Ester

Epoxiconazol (ISO)

Etacelasil (ISO)

2-Ethoxyethanol

2-Ethoxyethylacetat

Ethylenthioharnstoff

2-Ethylhexyl-3,5-bis(1,1-dimethylethyl)-4-hydroxy-phenyl methylthioacetat

Fluazifop-butyl (ISO)

Flumioxazin (ISO)

Flusilazol (ISO)

Formamid

2-[2-hydroxy-3-(2-chlor-phenyl)carbamoyl-1-naphthylazo]-7-[2-hydroxy-3-(3-methyl-phenyl)carbamoyl-1-naphthylazo]fluoren-9-on

Imidazol

Kaliumdichromat

Kalium-1-methyl-3-morpholinocarbonyl-4-[3-(1-methyl-3-morpholino-carbonyl-5-oxo-2-pyrazolin-4-yliden)-1-propenyl]¬pyrazol-5-olat

Kohlenstoffmonoxid

Linuron (ISO)

Methoxyessigsäure

2-Methoxyethanol

2-Methoxyethylacetat

7-Methoxy-6-(3-morpholin-4-yl-propoxy)-3H-quinazolin-4-on

2-Methoxypropanol-1

2-Methoxypropylacetat-1

N-Methylacetamid

Methylazoxymethylacetat

N-Methylformamid

2-Methyl-1-(4-methylthiophenyl)-2-morpholinopropan-1-on

N-Methyl-2-pyrrolidon

Natriumchromat

Natriumdichromat

Natriumnonadecafluordecanoat

Natriumperborat

Nickelverbindungen (z. B. Nickeldichlorid, Nickeldifluorid)

Nitrofen (ISO)

Nonadecafluordecansäure

Octabromdiphenylether

Pentachlorphenol und seine Salze

Perfluornonansäure

Perfluornonansäure und ihre Natriumsalze

Perfluornonansäure und ihre Ammoniumsalze

Perfluoroctansäure und ihre Salze

1,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C6–8-verzweigte Alkylester, C7-reich

1,2-Benzoldicarbonsäure Di-C7–11, verzweigte und lineare Alkylester

Benzyl-n-butylphthalat

Bis(2-methoxyethyl)-phthalat

Dibutylphthalat

Dicyclohexylphthalat

Diisobutylphthalat

Diisopentylphthalat

Di-n-pentylphthalat

Di-sec-octylphthalat

Quecksilber und anorganische Quecksilberverbindungen

Nickelsulfat (Schleime und Schlämme, elektrolytische Kupferraffination, entkupfert)

Tetrahydrofurfuryl (R)-2-[4-(6-chlorchinoxalin-2-yloxy)phenyloxy]propionat

Tetrahydrothiopyran-3-carboxaldehyd

Thiacloprid (ISO)

Triadimenol

Tridemorph (ISO)

Triethylenglykol-Dimethylether, TEGDME

Tri-n-butylzinnverbindungen Bis(tributylzinn)oxid, Tributylzinnbenzoat, Tributylzinnchlorid, Tributylzinnfluorid, Tributylzinnlinoleat, Tributylzinnmethacrylat, Tributylzinnnaphthenat

Vinclozolin (ISO)

Warfarin (ISO) und seine Isomere

Zinnverbindungen, organische

Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf fortpflanzungsgefährdendes PotentialListe f: Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

N-[2-(3-Acetyl-5-nitrothiophen-2-ylazo)-5-diethylaminophenyl]-acetamid

Acrylamid

1-Allyloxy-2,3-epoxypropan

(R,S)-2-Amino-3,3-dimethylbutanamid

2-(2-Aminoethylamino)-ethanol, AEEA

2-{4-(2-Ammoniopropyl-amino)-6-[4-hydroxy-3-(5-methyl-2-methoxy-4-sulfamoylphenylazo)-2-sulfonatonaphth-7-ylamino]-1,3,5-triazin-2-ylamino}-2-aminopropyl-hydroformiat

Ammoniumnonadecafluordecanoat

Androsta-1,4,9(11)-trien-3,17-dion

Arsentrioxid und -pentoxid, arsenige Säure, Arsensäure und deren Salze

Azafenidin (ISO)

Benfuracarb (ISO)

1,2-Benzoldicarbonsäure Di-C7–11, verzweigte und lineare Alkylester

Benzyl-2,4-dibrom-butanoat

Bis(5cyclopenta-1,3-dienid-bis(2,6-difluor-3-(1H-pyrrol-1-yl)phenolid)titan(IV)

Blei(II)-acetat

Bleiacetat, basisch

Bleiazid

Bleichromat

Bleichromatmolybdat-sulfatrot

Blei(II)methansulfonat

Bleisulfochromatgelb

Bleitetraethyl

Bleitetramethyl

(R)-5-Brom-3-(1-methyl-2-pyrrolidinyl-methyl)-1H-indol

Butroxydim (ISO)

p-tert-Butylphenol

2-(4-tert-Butylphenyl)-ethanol

C.I. Pigment Yellow 34

Cadmium

Cadmiumoxid

Cadmiumsulfid

Chinomethionat (ISO)

2-Chloracetamid

p-Chlorbenzotrichlorid

5-Chlor-1,3-dihydro-2H-indol-2-on

2-Chlor-6-fluorphenol

1-Chlor-2-nitrobenzol

Chlorophen

4-[(3-Chlorphenyl)(1H-imidazol-1-yl)methyl]-1,2-benzoldiamin-dihydrochlorid

Chromtrioxid (Chrom(VI)-oxid)

Cyanamid

Cyclohexylamin

trans-4-Cyclohexyl-L-prolin monohydrochlorid

1-Cyclopropyl-6,7-difluor-1,4-dihydro-4-oxo-chinolin-3-carbonsäure

Diammonium-1-hydroxy-2-(4-(4-carboxyphenylazo)-2,5-dimethoxyphenyl-azo)-7-amino-3-naphthalinsulfonat

2,3-Dibrom-1-propanol

1,2-Diethoxyethan

N,N’-Dihexadecyl-N,N’-bis(2-Hydroxyethyl)-propandiamid

(S)-2,3-Dihydro-1H-indol-2-carbonsäure

Dimethylpropylenharnstoff

Dinitrotoluole

Dinoseb (ISO), seine Salze und Ester

1,3-Diphenylguanidin

Epoxiconazol (ISO)

O,O’-(Ethenylmethyl-silylen)dioxim-4-methyl-2-pentanon

Fenarimol (ISO)

Glycidyltrimethylammoniumchlorid

n-Hexan

2-Hexanon

2-Hydroxyethyl-picraminsäure

Kohlenstoffdisulfid

Linuron (ISO)

Mirex

Molinat (ISO)

Natriumperborat

Natriumnonadecafluordecanoat

2-Nitro-4-methylsulfonyl-toluol

o-Nitrotoluol

Nonadecafluordecansäure

Nonylphenol

4-Nonylphenol, verzweigt

Octabromdiphenylether

Octamethylcyclotetrasiloxan

3-Oxoandrost-4-en-17-β-carbonsäure

4,4’-Oxydianilin

Perfluornonansäure

Perfluornonansäure und ihre Natriumsalze

Perfluornonansäure und ihre Ammoniumsalze

Phenolphthalein

4,4’-(1,3-Phenylen-bis(1-methylethyliden))bis-phenol

(R)-α-Phenylethyl-ammonium-(–)-(1R,2S)-(1,2-epoxypropyl) phosphonatmonohydrat

Trans-4-phenyl-L-prolin

Phoxim (ISO)

Benzyl-n-butylphthalat

Bis(2-methoxyethyl)-phthalat

Diisobutylphthalat

Piperazin und seine Salze

3-(Piperazin-1-yl)-benzo-[d]isothiazolhydrochlorid

Quecksilber(II)-chlorid

Tepraloxydim (ISO)

5,6,12,13-Tetrachlor-anthra(2,1,9-def:6,5,10-d’e’f’)diisochinolin-1,3,8,10(2H,9H)-tetron

Tetrahydrofurfuryl (R)-2-[4-(6-chlorchinoxalin-2-yloxy)phenyloxy]propionat

2,4-Toluylendiamin

Triammonium-4-[4-[7-(4-carboxylatoanilino)-1-hydroxy-3-sulfonato-2-naphthylazo]-2,5-dimeth-oxyphenylazo]benzoat

Triethylenglykol-Dimethylether, TEGDME

Valinamid

Liste d: Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

Amitrol (ISO)

Bromoxynil (ISO) und seine Salze

Butroxydim (ISO)

C.I. Direct Black 38

C.I. Direct Blue 6

C.I. Direct Red 28

Cadmium

Cadmiumoxid

Cadmiumsulfid

cis-1-(3-Chlorallyl)-3,5,7-triaza-1-azonia-adamantanchlorid

α-Chlortoluol

Chlortoluron (ISO)

Cyanamid

Dimoxystrobin (ISO)

2-Ethylhexansäure

2-Ethylhexyl-2-ethylhexanoat

Fenarimol (ISO)

Fenpropimorph (ISO)

Fentin acetat (ISO)

Fentin hydroxid (ISO)

Fluazifop-P-butyl (ISO)

Ioxynil (ISO) und seine Salze

Ioxynil Octanoat (ISO)

Isoxaflutol (ISO)

Kohlenstoffdisulfid

Malachitgrün und seine Salze

Mancozeb (ISO)

Maneb (ISO)

Metconazol (ISO)

2-(2-Methoxyethoxy)-ethanol

2-Methyl-5-tert-butyl-thiophenol

Methylisocyanat

Mirex

Myclobutanil (ISO)

Nonylphenol

4-Nonylphenol, verzweigt

Oxadiargyl (ISO)

Piperazin und seine Salze

Profoxydim (ISO)

Propylenthioharnstoff

Silber-Zink-Zeolith (Zeolith, Linde Typ A, Oberfläche mit Silber- und Zinkionen modifiziert) [Dieser Eintrag betrifft Zeolith vom Typ LTA (Linde Typ A), dessen Oberfläche mit Silber- und Zinkionen mit einem Gehalt von Ag+ 0,5 %-6 %, Zn2 + 5 %-16 % und möglicherweise Phospor, NH4 +, Mg2 + und/oder Ca2 + jeweils < 3 % modifiziert wurde.]

Spiroxamin (ISO)

Styrol

Tebuconazol (ISO)

Tepraloxydim (ISO)

Tetrachlorethen

Thioharnstoff

Toluol

1,2,4-Triazol

Trichlormethan (R 20)

1,3,5-Trioxan

Vanadiumpentoxid

Arbeitsstoffe, die erwiesenermaßen das Kind schädigen könnenListe L: Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen

Ammoniumnonadecafluordecanoat

Blei und seine Verbindungen (außer Bleiarsenat, Bleichromat, Bleichromatoxid und Alkylbleiverbindungen)

Chlorparaffine

Fenarimol (ISO)

Lindan (ISO)

Mirex

Natriumnonadecafluordecanoat

Nonadecafluordecansäure

Pentabromdiphenylether

Perfluoroctansäure und ihre Salze

Triadimenol (ISO)

Grenzwerteverordnung 2011 (GKV 2011) Fundstelle


BGBl. II Nr. 184/2003 [CELEX-Nr.: 32000L0039]

BGBl. II Nr. 119/2004 [CELEX-Nr.: 31997L0042, 31999L0038]

BGBl. II Nr. 242/2006 [CELEX-Nr.: 31983L0477, 31998L0024, 32003L0018]

BGBl. II Nr. 243/2007

BGBl. II Nr. 429/2011 [CELEX-Nr.: 32009L0161]

BGBl. II Nr. 186/2015 [CELEX-Nr.: 32014L0027]

BGBl. II Nr. 288/2017

BGBl. II Nr. 238/2018 [CELEX-Nr.: 32017L0164]

BGBl. II Nr. 246/2018

BGBl. II Nr. 254/2018

BGBl. II Nr. 382/2020 [CELEX-Nr.: 32004L0037, 32017L2398]

§ 1.

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

1. Abschnitt: Grenzwerte

§ 2.

Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK-Werte)

§ 3.

Technische Richtkonzentration (TRK-Werte)

§ 4.

Beurteilungszeitraum für MAK-Werte und TRK-Werte

§ 5.

MAK-Werte für biologisch inerte Schwebstoffe

§ 6.

MAK-Werte für Kohlenwasserstoffdämpfe

§ 7.

Bewertung von Stoffgemischen

§ 8.

Information der ArbeitnehmerInnen

§ 9.

Handhabung des Anhangs I

2. Abschnitt: Krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe,

§ 10.

Einstufung und Unterteilung von krebserzeugenden Arbeitsstoffen,

§ 10a.

Einstufung und Unterteilung von fortpflanzungsgefährdenden (reproduktionstoxischen) Arbeitsstoffen

§ 11.

Ausnahmen für Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial

§ 12.

Verbot von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen

§ 13.

Meldung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe

§ 14.

Schutz- oder Arbeitskleidung

§ 15.

Luftrückführung

3. Abschnitt: Sonderbestimmungen für Holzstaub

§ 16.

Holzstaub: Luftrückführung und TRK-Wert,

§ 16a.

Holzstaub: Pflicht zur Absaugung

§ 17.

Holzstaub: Maßnahmen bei der Absaugung

§ 18.

Holzstaub: Reinigung

(Anm.: § 19 und § 20 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 429/2011)

4. Abschnitt: Sonderbestimmungen für Asbest

§ 21.

Geltungsbereich des 4. Abschnitts

§ 22.

Meldung von Asbestarbeiten

§ 23.

Arbeitsplan

§ 24.

Messungen der Asbestkonzentration

§ 25.

Information und Unterweisung

§ 26.

Minimierung der Exposition

§ 27.

Besondere Arbeiten

5. Abschnitt: Messungen

§ 28.

Grenzwert-Vergleichsmessungen

§ 29.

Kontrollmessungen

§ 30.

Kontinuierliche und mobile Messungen sowie Überwachung

§ 31.

Gemeinsame Bestimmungen

§ 32.

Prüfungen

6. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 33.

Übergangsbestimmungen

§ 34.

Schlussbestimmungen

Anhang I/2020: STOFFLISTE (MAK-Werte und TRK-Werte),

(Anm.: Anhang II/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 243/2007)

Anhang III/2020: LISTE KREBSERZEUGENDER ARBEITSSTOFFE,

(Anm.: Anhang IV/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 429/2011)

Anhang V/2020: LISTE VON HÖLZERN, DEREN STÄUBE ALS EINDEUTIG KREBSERZEUGEND GELTEN,

Anhang VI/2020: LISTE FORTPFLANZUNGSGEFÄHRDENDER (REPRODUKTIONSTOXISCHER) ARBEITSSTOFFE