Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.02.2026
(1)Absatz einsAls krebserzeugend im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die
1.Ziffer einsin in Anhang I/Stoffliste, Anhang III (Liste krebserzeugende Stoffgruppen und Stoffgemische) oder Anhang V (Liste von Hölzern, deren Stäube als eindeutig krebserzeugend gelten) genannt sind oderin in Anhang I/Stoffliste, Anhang römisch III (Liste krebserzeugende Stoffgruppen und Stoffgemische) oder Anhang römisch fünf (Liste von Hölzern, deren Stäube als eindeutig krebserzeugend gelten) genannt sind oder
2.Ziffer 2nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 als krebserzeugend einzustufen oder zu kennzeichnen sind oder die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kriterien für die Einstufung als karzinogener Stoff erfüllen.nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 als krebserzeugend einzustufen oder zu kennzeichnen sind oder die in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 Sitzung 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kriterien für die Einstufung als karzinogener Stoff erfüllen.
(2)Absatz 2Krebserzeugende Arbeitsstoffe werden unterteilt in
1.Ziffer einseindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe, das sind Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen (Kategorie 1A) oder wahrscheinlich (Kategorie 1B) beim Menschen karzinogen sind, und
2.Ziffer 2Arbeitsstoffe mit Verdacht auf karzinogene Wirkung beim Menschen (Kategorie 2).
In Kraft seit 31.12.2025 bis 31.12.9999
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