Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsIn Anhang I werden MAK-Werte und TRK-Werte von Gasen, Dämpfen und flüchtigen Schwebstoffen angegeben:In Anhang römisch eins werden MAK-Werte und TRK-Werte von Gasen, Dämpfen und flüchtigen Schwebstoffen angegeben:
1.Ziffer einsals Volumen pro Volumeneinheit in der im Allgemeinen von Temperatur und Luftdruck unabhängigen Einheit „ml/m3“ (Milliliter pro Kubikmeter) oder „ppm“ (parts per million) und
2.Ziffer 2als in der Einheit des Luftvolumens befindliche Masse eines Stoffes in der von Temperatur und Luftdruck abhängigen Einheit „mg/m3“ (Milligramm pro Kubikmeter) für eine Temperatur von 20 °C und einen Luftdruck von 1013 hPa (1013 mbar).
(2)Absatz 2Ergeben sich zwischen den in Abs. 1 genannten Werten Umrechnungsdifferenzen, so ist vom Wert nach Abs. 1 Z 1 auszugehen.Ergeben sich zwischen den in Absatz eins, genannten Werten Umrechnungsdifferenzen, so ist vom Wert nach Absatz eins, Ziffer eins, auszugehen.
(3)Absatz 3In Anhang I werden MAK-Werte und TRK-Werte von nichtflüchtigen Schwebstoffen in „mg/m3“ (Milligramm pro Kubikmeter) angegeben.In Anhang römisch eins werden MAK-Werte und TRK-Werte von nichtflüchtigen Schwebstoffen in „mg/m3“ (Milligramm pro Kubikmeter) angegeben.
(4)Absatz 4In Anhang I (Spalte 12) sindIn Anhang römisch eins (Spalte 12) sind
1.Ziffer einssensibilisierende Arbeitsstoffe, die auch bei Einhaltung des MAK-Wertes oder des TRK-Wertes allergische Reaktionen in weit überdurchschnittlichem Maß auslösen, mit „S“ gekennzeichnet und
2.Ziffer 2Arbeitsstoffe, die die äußere Haut leicht zu durchdringen vermögen und bei deren Verwendung die Gefahr der Aufnahme durch die Haut daher wesentlich größer sein kann als durch Einatmung, mit „H“ gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung weist jedoch nicht auf eine eventuelle Hautreizungsgefahr hin, da die Hautresorption auch ohne jede Hautreizung erfolgen kann.
(5)Absatz 5In Anhang I sind MAK-Werte und TRK-Werte für SchwebstoffeIn Anhang römisch eins sind MAK-Werte und TRK-Werte für Schwebstoffe
1.Ziffer einsmit „E“ gekennzeichnet, wenn sie sich auf die einatembare Fraktion beziehen und
2.Ziffer 2mit „A“ gekennzeichnet, wenn sie sich auf die alveolengängige Fraktion beziehen.
(6)Absatz 6In Anhang I (Spalte 4) sind fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Anhang VI)In Anhang römisch eins (Spalte 4) sind fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Anhang römisch VI)
1.Ziffer einsmit „F“ gekennzeichnet, wenn sie die Fruchtbarkeit beeinträchtigen können,
2.Ziffer 2mit „f“ gekennzeichnet, wenn sie vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen können,
3.Ziffer 3mit“ D“ gekennzeichnet, wenn sie das Kind im Mutterleib schädigen können,
4.Ziffer 4mit „d“ gekennzeichnet, wenn sie vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen können,
5.Ziffer 5mit „L“ gekennzeichnet, wenn sie Säuglinge über die Muttermilch schädigen können.
(7)Absatz 7In Anhang I (Spalte 5) findet sich bei krebserzeugenden Arbeitsstoffen ein Verweis auf Anhang III (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe).In Anhang römisch eins (Spalte 5) findet sich bei krebserzeugenden Arbeitsstoffen ein Verweis auf Anhang römisch III (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe).
(8)Absatz 8In Anhang I werden TRK-Werte von Fasern als Konzentration in Fasern pro Kubikmetern (F/m3) angegeben. Eine Faser im Sinne des Anhangs I hat bei einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser von größer als 3 : 1 eine Länge von mehr als fünf Mikrometer und einen Durchmesser von weniger als drei Mikrometer.In Anhang römisch eins werden TRK-Werte von Fasern als Konzentration in Fasern pro Kubikmetern (F/m3) angegeben. Eine Faser im Sinne des Anhangs römisch eins hat bei einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser von größer als 3 : 1 eine Länge von mehr als fünf Mikrometer und einen Durchmesser von weniger als drei Mikrometer.
(9)Absatz 9Wenn in Anhang I allgemein oder im Besonderen auf die Salze eines organischen Arbeitsstoffes Bezug genommen wird, ist, sofern nicht anderes angegeben, zur Beurteilung der Konzentration die Stammverbindung, von welcher das Salz abgeleitet ist, heranzuziehen.Wenn in Anhang römisch eins allgemein oder im Besonderen auf die Salze eines organischen Arbeitsstoffes Bezug genommen wird, ist, sofern nicht anderes angegeben, zur Beurteilung der Konzentration die Stammverbindung, von welcher das Salz abgeleitet ist, heranzuziehen.
(10)Absatz 10Bei Arbeitsstoffen, die in der Luft sowohl als Schwebstoff als auch teilweise als Dampf vorliegen, bezieht sich der Grenzwert auf die Gesamtkonzentration des Stoffes als Schwebstoff und als Dampf. Die Grenzwerte für Kühlschmierstoffe bleiben unberührt.
In Kraft seit 20.12.2011 bis 31.12.9999
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