Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsArbeitgeberInnen müssen den ArbeitnehmerInnen, für die die Gefahr einer Einwirkung von eindeutig krebserzeugenden oder reproduktionstoxischen (Kategorie 1A und 1B) Arbeitsstoffen besteht, zur Verfügung stellen:
1.Ziffer einsgeeignete Schutzkleidung im Sinne der §§ 69 und 70 ASchG odergeeignete Schutzkleidung im Sinne der Paragraphen 69 und 70 ASchG oder
2.Ziffer 2geeignete Arbeitskleidung im Sinne des § 71 Abs. 2 ASchG, sofern für die spezifischen chemischen Einwirkungen der verwendeten Arbeitsstoffe eine geeignete Schutzkleidung nicht erhältlich ist, undgeeignete Arbeitskleidung im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, ASchG, sofern für die spezifischen chemischen Einwirkungen der verwendeten Arbeitsstoffe eine geeignete Schutzkleidung nicht erhältlich ist, und
3.Ziffer 3getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Straßenkleidung einerseits und Arbeitskleidung oder persönliche Schutzausrüstung andererseits.
(2)Absatz 2ArbeitgeberInnen müssen dafür sorgen, dass persönliche Schutzausrüstung nach jedem Gebrauch, erforderlichenfalls auch vor jedem Gebrauch, überprüft und gereinigt wird.
In Kraft seit 03.12.2024 bis 31.12.9999
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