(1) Als fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die
1. | in Anhang VI (fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe) genannt sind oder | |||||||||
2. | nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 als fortpflanzungsgefährdende Stoffe einzustufen und zu kennzeichnen sind oder die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kriterien für die Einstufung als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1A oder 1B erfüllen. |
(2) Fortpflanzungsgefährdende Stoffe werden unterteilt in:
1. | kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen, | |||||||||
2. | kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen, | |||||||||
3. | kann das Kind im Mutterleib schädigen, | |||||||||
4. | kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen, | |||||||||
5. | kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen. |
0 Kommentare zu § 10a GKV 2011