(1) Die Verwendung folgender eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe ist verboten:
1. | 2-Naphthylamin und seine Salze | |||||||||
2. | 4-Aminobiphenyl und seine Salze | |||||||||
3. | Benzidin und seine Salze | |||||||||
4. | 4-Nitrobiphenyl. |
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Konzentration des Stoffes in einer Zubereitung unter 0,1 Gewichtsprozent beträgt.
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