Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Verwendung folgender eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe ist verboten:
1.Ziffer eins2-Naphthylamin und seine Salze
2.Ziffer 24-Aminobiphenyl und seine Salze
3.Ziffer 3Benzidin und seine Salze
4.Ziffer 44-Nitrobiphenyl.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht, wenn die Konzentration des Stoffes in einer Zubereitung unter 0,1 Gewichtsprozent beträgt.Absatz eins, gilt nicht, wenn die Konzentration des Stoffes in einer Zubereitung unter 0,1 Gewichtsprozent beträgt.
In Kraft seit 01.10.2001 bis 31.12.9999
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