Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsTreten in der Luft am Arbeitsplatz Schwebstoffe auf, die außer der Eigenschaft „biologisch inert“ keine anderen gesundheitsgefährdenden Eigenschaften im Sinne des § 40 Abs. 4 bis 4b ASchG aufweisen, gelten die folgenden MAK-Werte.Treten in der Luft am Arbeitsplatz Schwebstoffe auf, die außer der Eigenschaft „biologisch inert“ keine anderen gesundheitsgefährdenden Eigenschaften im Sinne des Paragraph 40, Absatz 4 bis 4b ASchG aufweisen, gelten die folgenden MAK-Werte.
(2)Absatz 2Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Tagesmittelwert:
1.Ziffer eins10 mg/m³ einatembare Fraktion,
2.Ziffer 25 mg/m³ alveolengängige Fraktion.
(3)Absatz 3Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Kurzzeitwert:
1.Ziffer eins20 mg/m³ einatembare Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.20 mg/m³ einatembare Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 ist anzuwenden.
2.Ziffer 210 mg/m³ alveolengängige Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.10 mg/m³ alveolengängige Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zwei Mal erreicht werden. Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 ist anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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