§ 13 GKV 2011 Meldung eindeutig krebserzeugender und reproduktionstoxischer (Kategorie 1A und 1B) Arbeitsstoffe

GKV 2011 - Grenzwerteverordnung 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
§ 13.Paragraph 13,

Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung gemäß § 42 Abs. 5 ASchG hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung gemäß Paragraph 42, Absatz 5, ASchG hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsName des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin und Anschrift der Arbeitsstätte,
  2. 2.Ziffer 2voraussichtlich jährlich verwendete Mengen der betreffenden Stoffe und der Zubereitungen, in denen die betreffenden Stoffe enthalten sind,
  3. 3.Ziffer 3Art der Arbeitsvorgänge,
  4. 4.Ziffer 4Zahl der exponierten ArbeitnehmerInnen,
  5. 5.Ziffer 5Angaben zur Exposition,
  6. 6.Ziffer 6beabsichtigte Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß §§ 43 und 45 Abs. 5 ASchG.beabsichtigte Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß Paragraphen 43 und 45 Absatz 5, ASchG.
In Kraft seit 03.12.2024 bis 31.12.9999
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