(1) Die Information der Arbeitnehmer/innen nach § 12 ASchG hat jedenfalls zu enthalten:
1. | die Gefahren für die Gesundheit infolge einer Exposition gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien, | |||||||||
2. | die vorgeschriebenen Grenzwerte und die Notwendigkeit der Überwachung der Luft, | |||||||||
3. | die Vorschriften über die Hygienemaßnahmen, einschließlich der Notwendigkeit, nicht zu rauchen, | |||||||||
4. | die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf das Tragen und die Verwendung von Schutzausrüstung und Schutzkleidung, | |||||||||
5. | die besonderen Vorsichtsmaßnahmen, um die Asbestexposition so weit wie möglich zu verringern, | |||||||||
6. | den Hinweis, dass sich die Arbeitnehmer/innen nach Beendigung der Exposition lungenfachärztlichen Gesundheitsuntersuchungen so lange unterziehen sollen, wie dies zur Sicherung ihrer Gesundheit nach Ansicht der untersuchenden Fachärztinnen oder Fachärzte jeweils erforderlich ist. |
(2) Die Unterweisung der Arbeitnehmer/innen nach § 14 ASchG hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
1. | Eigenschaften von Asbest und seine Auswirkungen auf die Gesundheit einschließlich der synergistischen Wirkung des Rauchens, | |||||||||
2. | Arten von Erzeugnissen oder Materialien, die Asbest enthalten können, | |||||||||
3. | Arbeiten, bei denen eine Asbestexposition auftreten kann und die Bedeutung von Vorkehrungen zur Expositionsminderung, | |||||||||
4. | sichere Arbeitsverfahren, Kontrollen und persönliche Schutzausrüstungen, | |||||||||
5. | Zweck, Angebot und Auswahl, Wirkungsgrenzen und richtiger Einsatz von Atemschutzausrüstungen, | |||||||||
6. | Dekontaminationsverfahren, Notfallverfahren und Abfallbeseitigung, | |||||||||
7. | erforderliche Eignungs- und Folgeuntersuchungen. |
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