Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsDie Information der Arbeitnehmer/innen nach § 12 ASchG hat jedenfalls zu enthalten:Die Information der Arbeitnehmer/innen nach Paragraph 12, ASchG hat jedenfalls zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Gefahren für die Gesundheit infolge einer Exposition gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien,
2.Ziffer 2die vorgeschriebenen Grenzwerte und die Notwendigkeit der Überwachung der Luft,
3.Ziffer 3die Vorschriften über die Hygienemaßnahmen, einschließlich der Notwendigkeit, nicht zu rauchen,
4.Ziffer 4die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf das Tragen und die Verwendung von Schutzausrüstung und Schutzkleidung,
5.Ziffer 5die besonderen Vorsichtsmaßnahmen, um die Asbestexposition so weit wie möglich zu verringern,
6.Ziffer 6den Hinweis, dass sich die Arbeitnehmer/innen nach Beendigung der Exposition lungenfachärztlichen Gesundheitsuntersuchungen so lange unterziehen sollen, wie dies zur Sicherung ihrer Gesundheit nach Ansicht der untersuchenden Fachärztinnen oder Fachärzte jeweils erforderlich ist.
(2)Absatz 2Die Unterweisung der Arbeitnehmer/innen nach § 14 ASchG hat insbesondere Folgendes zu enthalten:Die Unterweisung der Arbeitnehmer/innen nach Paragraph 14, ASchG hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
1.Ziffer einsEigenschaften von Asbest und seine Auswirkungen auf die Gesundheit einschließlich der synergistischen Wirkung des Rauchens,
2.Ziffer 2Arten von Erzeugnissen oder Materialien, die Asbest enthalten können,
3.Ziffer 3Arbeiten, bei denen eine Asbestexposition auftreten kann und die Bedeutung von Vorkehrungen zur Expositionsminderung,
4.Ziffer 4sichere Arbeitsverfahren, Kontrollen und persönliche Schutzausrüstungen,
5.Ziffer 5Zweck, Angebot und Auswahl, Wirkungsgrenzen und richtiger Einsatz von Atemschutzausrüstungen,
6.Ziffer 6Dekontaminationsverfahren, Notfallverfahren und Abfallbeseitigung,
7.Ziffer 7erforderliche Eignungs- und Folgeuntersuchungen.
In Kraft seit 01.07.2006 bis 31.12.9999
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