Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsFür Messungen der Asbestfaserkonzentration gilt der 5. Abschnitt.
(2)Absatz 2Die Fasern sind insbesondere zu zählen
1.Ziffer einsmit dem PCM (Phasenkontrastmikroskop), und zwar unter Anwendung des von der WHO (Weltgesundheitsorganisation) 1997 empfohlenen Verfahrens oder
2.Ziffer 2mit dem Rasterelektronenmikroskop (REM) oder
3.Ziffer 3mit einem anderen Verfahren, das zumindest zu gleichwertigen oder repräsentativeren Ergebnissen führt.
(3)Absatz 3Vor Probenahmen sind die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die Belegschaftsorgane anzuhören. Sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen noch Belegschaftsorgane bestellt, sind die betroffenen Arbeitnehmer/innen anzuhören.
In Kraft seit 01.07.2006 bis 31.12.9999
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