§ 16a GKV 2011 Holzstaub: Pflicht zur Absaugung

GKV 2011 - Grenzwerteverordnung 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
  1. (1)Absatz einsSpanabhebende Holzbearbeitungsmaschinen müssen, sofern auf Grund des Arbeitsverfahrens eine Erfassung möglich ist und nach dem Stand der Technik eine Einrichtung zur Erfassung verfügbar ist, abgesaugt werden.
  2. (2)Absatz 2Folgende handgeführte Holzbearbeitungsmaschinen müssen mit einer Absauganlage oder einem Absauggerät mit Staubsammeleinrichtung im Gehäuse abgesaugt werden:
    1. 1.Ziffer einsHandkreissägen,
    2. 2.Ziffer 2Handhobelmaschinen,
    3. 3.Ziffer 3Handoberfräsmaschinen, sofern eine Einrichtung zur Erfassung nach dem Stand der Technik verfügbar ist,
    4. 4.Ziffer 4Flachdübelfräsmaschinen/Lamellendübelfräsmaschinen,
    5. 5.Ziffer 5Schleifmaschinen.
  3. (3)Absatz 3Bei Arbeiten mit handgeführten Schleifmaschinen muss ab 1. Januar 2015, über die Geräteabsaugung nach Abs. 2 hinausgehend, eine zusätzliche Absaugung erfolgen durch Verwendung:Bei Arbeiten mit handgeführten Schleifmaschinen muss ab 1. Januar 2015, über die Geräteabsaugung nach Absatz 2, hinausgehend, eine zusätzliche Absaugung erfolgen durch Verwendung:
    1. 1.Ziffer einseines geeigneten Arbeitstisches für Schleifarbeiten mit integrierter Absaugung (Schleiftisch) oder
    2. 2.Ziffer 2einer anderen geeigneten Stauberfassung (zB Wand- oder Kabinenabsaugung).
  4. (4)Absatz 4Abweichend von Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 dürfen handgeführte Schleifmaschinen mit integrierter Absaugung mit gehäuselosem Staubbeutel maximal eine Stunde pro Arbeitsschicht verwendet werden.Abweichend von Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 3, dürfen handgeführte Schleifmaschinen mit integrierter Absaugung mit gehäuselosem Staubbeutel maximal eine Stunde pro Arbeitsschicht verwendet werden.
  5. (5)Absatz 5Von Abs. 1, 2 und 3 kann abgewichen werden, wenn sich aus der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren eine Unterschreitung des Grenzwertes ergibt, weil Holzbearbeitungsmaschinen verwendet werdenVon Absatz eins,, 2 und 3 kann abgewichen werden, wenn sich aus der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren eine Unterschreitung des Grenzwertes ergibt, weil Holzbearbeitungsmaschinen verwendet werden
    1. 1.Ziffer einsmit geringer Emission von einatembarem Holzstaub wie:
      1. a)Litera aStänderbohrmaschinen bei Verwendung von Spiralbohrern,
      2. b)Litera bAstlochfräsmaschinen,
      3. c)Litera cKettenstemmmaschinen,
      4. d)Litera dMaschinen mit geringer Zerspanung bei Montagearbeiten,
      5. e)Litera eSäge- und Spaneranlagen im Frischholzbereich in Sägewerken, wenn die Späne über Vibrorinnen (Rüttler) oder über Absaugung geführt werden,
      6. f)Litera fStreumaschinen (gekapselt) für die Spanplattenherstellung und
      7. g)Litera gAbbundanlagen (gekapselt).
    2. 2.Ziffer 2im Freien, in Hallen mit ausreichendem Luftdurchzug, unter Wetterschutzdächern oder auf Montagebaustellen mit beispielsweise folgenden Maschinen:
      1. a)Litera atransportable Kreissägemaschinen,
      2. b)Litera bMontagekreissägemaschinen,
      3. c)Litera cZimmereihandmaschinen für Abbund,
      4. d)Litera dMotorkettensägen und
      5. e)Litera eAbbundanlagen.
    3. 3.Ziffer 3mit einer geringen Zerspanungsleistung wie:
      1. a)Litera aFurnierkreissägen,
      2. b)Litera bLangloch-, Dübel- und Reihenbohrmaschinen.
    4. 4.Ziffer 4mit geringen Maschinenlaufzeiten (bis zu einer Stunde pro Schicht) wie:
      1. a)Litera aAusleger- und Gehrungskappkreissägemaschinen,
      2. b)Litera bTischbandsägemaschinen.
In Kraft seit 20.12.2011 bis 31.12.9999
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