§ 7 GKTG

Gerichtskommissionstarifgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Entfall der Gebühr

§ 7. Überschreitet der Wert des Gegenstandes der Amtshandlung 500 S40 Euro nicht, so ist keine Gebühr zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Amtshandlung einen Teil eines Vermögens betrifft, das den Wert von 500 S40 Euro übersteigt.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.04.1971 bis 31.12.2001

Entfall der Gebühr

§ 7. Überschreitet der Wert des Gegenstandes der Amtshandlung 500 S40 Euro nicht, so ist keine Gebühr zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Amtshandlung einen Teil eines Vermögens betrifft, das den Wert von 500 S40 Euro übersteigt.

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