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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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Entfall der Gebühr
§ 7. Überschreitet der Wert des Gegenstandes der Amtshandlung 500 S40 Euro nicht, so ist keine Gebühr zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Amtshandlung einen Teil eines Vermögens betrifft, das den Wert von 500 S40 Euro übersteigt.
Entfall der Gebühr
§ 7. Überschreitet der Wert des Gegenstandes der Amtshandlung 500 S40 Euro nicht, so ist keine Gebühr zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Amtshandlung einen Teil eines Vermögens betrifft, das den Wert von 500 S40 Euro übersteigt.