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§ 2a. (1) Ein Notar, dem die Befugnis gemäßder nach § 6 § 7 GUGGrundbuchsumstellungsgesetz zusteht Grundbuchseinsicht gewährt, ist bei der Ausübung dieser Befugnishiebei als Gerichtskommissär tätig.
(2) Diese Befugnis erstreckt sich unbeschadet des Abs. 3 auf das Personenverzeichnis nur, soweit er als Gerichtskommissär in Verlassenschaftssachen tätig wird.
(3) Er hat im Rahmen dieser Befugnis jedermann Grundbuchseinsicht zu gewähren. § 5 Abs. 2, 3, 4 erster Satz und 5 Grundbuchsumstellungsgesetz ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Notar hat für Amtshandlungen nach Abs. 31 Anspruch auf Gebühren, deren Höhe sich nach den für gleichartige Amtshandlungen der Gerichte festgesetzten Gerichtsgebühren richtet.
§ 2a. (1) Ein Notar, dem die Befugnis gemäßder nach § 6 § 7 GUGGrundbuchsumstellungsgesetz zusteht Grundbuchseinsicht gewährt, ist bei der Ausübung dieser Befugnishiebei als Gerichtskommissär tätig.
(2) Diese Befugnis erstreckt sich unbeschadet des Abs. 3 auf das Personenverzeichnis nur, soweit er als Gerichtskommissär in Verlassenschaftssachen tätig wird.
(3) Er hat im Rahmen dieser Befugnis jedermann Grundbuchseinsicht zu gewähren. § 5 Abs. 2, 3, 4 erster Satz und 5 Grundbuchsumstellungsgesetz ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Notar hat für Amtshandlungen nach Abs. 31 Anspruch auf Gebühren, deren Höhe sich nach den für gleichartige Amtshandlungen der Gerichte festgesetzten Gerichtsgebühren richtet.