§ 2a GKG

Gerichtskommissärsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1997 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Notar, dem die Befugnis gemäß § 6 Grundbuchsumstellungsgesetz zusteht, ist bei der Ausübung dieser Befugnis als Gerichtskommissär tätig.Ein Notar, dem die Befugnis gemäß Paragraph 6, Grundbuchsumstellungsgesetz zusteht, ist bei der Ausübung dieser Befugnis als Gerichtskommissär tätig.
  2. (2)Absatz 2Diese Befugnis erstreckt sich unbeschadet des Abs. 3 auf das Personenverzeichnis nur, soweit er als Gerichtskommissär in Verlassenschaftssachen tätig wird.Diese Befugnis erstreckt sich unbeschadet des Absatz 3, auf das Personenverzeichnis nur, soweit er als Gerichtskommissär in Verlassenschaftssachen tätig wird.
  3. (3)Absatz 3Er hat im Rahmen dieser Befugnis jedermann Grundbuchseinsicht zu gewähren. § 5 Abs. 2, 3, 4 erster Satz und 5 Grundbuchsumstellungsgesetz ist sinngemäß anzuwenden.Er hat im Rahmen dieser Befugnis jedermann Grundbuchseinsicht zu gewähren. Paragraph 5, Absatz 2,, 3, 4 erster Satz und 5 Grundbuchsumstellungsgesetz ist sinngemäß anzuwenden.
  4. (1)Absatz einsEin Notar, der nach § 7 GUG Grundbuchseinsicht gewährt, ist hiebei als Gerichtskommissär tätig.Ein Notar, der nach Paragraph 7, GUG Grundbuchseinsicht gewährt, ist hiebei als Gerichtskommissär tätig.
  5. (42)Absatz 42Der Notar hat für Amtshandlungen nach Abs. 31 Anspruch auf Gebühren, deren Höhe sich nach den für gleichartige Amtshandlungen der Gerichte festgesetzten Gerichtsgebühren richtet.Der Notar hat für Amtshandlungen nach Absatz 3eins, Anspruch auf Gebühren, deren Höhe sich nach den für gleichartige Amtshandlungen der Gerichte festgesetzten Gerichtsgebühren richtet.

Stand vor dem 31.03.1997

In Kraft vom 01.01.1981 bis 31.03.1997
  1. (1)Absatz einsEin Notar, dem die Befugnis gemäß § 6 Grundbuchsumstellungsgesetz zusteht, ist bei der Ausübung dieser Befugnis als Gerichtskommissär tätig.Ein Notar, dem die Befugnis gemäß Paragraph 6, Grundbuchsumstellungsgesetz zusteht, ist bei der Ausübung dieser Befugnis als Gerichtskommissär tätig.
  2. (2)Absatz 2Diese Befugnis erstreckt sich unbeschadet des Abs. 3 auf das Personenverzeichnis nur, soweit er als Gerichtskommissär in Verlassenschaftssachen tätig wird.Diese Befugnis erstreckt sich unbeschadet des Absatz 3, auf das Personenverzeichnis nur, soweit er als Gerichtskommissär in Verlassenschaftssachen tätig wird.
  3. (3)Absatz 3Er hat im Rahmen dieser Befugnis jedermann Grundbuchseinsicht zu gewähren. § 5 Abs. 2, 3, 4 erster Satz und 5 Grundbuchsumstellungsgesetz ist sinngemäß anzuwenden.Er hat im Rahmen dieser Befugnis jedermann Grundbuchseinsicht zu gewähren. Paragraph 5, Absatz 2,, 3, 4 erster Satz und 5 Grundbuchsumstellungsgesetz ist sinngemäß anzuwenden.
  4. (1)Absatz einsEin Notar, der nach § 7 GUG Grundbuchseinsicht gewährt, ist hiebei als Gerichtskommissär tätig.Ein Notar, der nach Paragraph 7, GUG Grundbuchseinsicht gewährt, ist hiebei als Gerichtskommissär tätig.
  5. (42)Absatz 42Der Notar hat für Amtshandlungen nach Abs. 31 Anspruch auf Gebühren, deren Höhe sich nach den für gleichartige Amtshandlungen der Gerichte festgesetzten Gerichtsgebühren richtet.Der Notar hat für Amtshandlungen nach Absatz 3eins, Anspruch auf Gebühren, deren Höhe sich nach den für gleichartige Amtshandlungen der Gerichte festgesetzten Gerichtsgebühren richtet.

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