§ 2a GKG

Gerichtskommissärsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1997 bis 31.12.9999

§ 2a. (1) Ein Notar, dem die Befugnis gemäßder nach § 6 § 7 GUGGrundbuchsumstellungsgesetz zusteht Grundbuchseinsicht gewährt, ist bei der Ausübung dieser Befugnishiebei als Gerichtskommissär tätig.

(2) Diese Befugnis erstreckt sich unbeschadet des Abs. 3 auf das Personenverzeichnis nur, soweit er als Gerichtskommissär in Verlassenschaftssachen tätig wird.

(3) Er hat im Rahmen dieser Befugnis jedermann Grundbuchseinsicht zu gewähren. § 5 Abs. 2, 3, 4 erster Satz und 5 Grundbuchsumstellungsgesetz ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Notar hat für Amtshandlungen nach Abs. 31 Anspruch auf Gebühren, deren Höhe sich nach den für gleichartige Amtshandlungen der Gerichte festgesetzten Gerichtsgebühren richtet.

Stand vor dem 31.03.1997

In Kraft vom 01.01.1981 bis 31.03.1997

§ 2a. (1) Ein Notar, dem die Befugnis gemäßder nach § 6 § 7 GUGGrundbuchsumstellungsgesetz zusteht Grundbuchseinsicht gewährt, ist bei der Ausübung dieser Befugnishiebei als Gerichtskommissär tätig.

(2) Diese Befugnis erstreckt sich unbeschadet des Abs. 3 auf das Personenverzeichnis nur, soweit er als Gerichtskommissär in Verlassenschaftssachen tätig wird.

(3) Er hat im Rahmen dieser Befugnis jedermann Grundbuchseinsicht zu gewähren. § 5 Abs. 2, 3, 4 erster Satz und 5 Grundbuchsumstellungsgesetz ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Notar hat für Amtshandlungen nach Abs. 31 Anspruch auf Gebühren, deren Höhe sich nach den für gleichartige Amtshandlungen der Gerichte festgesetzten Gerichtsgebühren richtet.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten