Art. 1 § 24 GGG

Gerichtsgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.08.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Pauschalgebühr wird nach den Verhältnissen am Todestage des ErblassersVerstorbenen ermittelt. Maßgebend ist der reine Wert des abgehandelten Nachlaßvermögensdem Verfahren zu Grunde liegenden Verlassenschaftsvermögens. Bei Ermittlung des reinen Wertes werden Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte, die Kosten und die Gebühren der Abhandlung (einschließlich der Gebühren des Gerichtskommissärs) und die Erbschaftssteuer nicht abgezogen.
  2. (2)Absatz 2Zur Entrichtung der Pauschalgebühr sind verpflichtet:
    1. a)Litera adie Erben,
    2. b)Litera bdie Antragsteller,
    3. c)Litera cder Bund in Fällen der Aneignung (§750 ABGB);
    die Erben verpflichtet; sieZahlenden sind berechtigt, von Erben, Vermächtnisnehmern und NoterbenPflichtteilsberechtigten den Ersatz der Gebühr, die auf das auszufolgendeihnen zustehende Vermögen entfällt, zu fordern, es sei denn, daßdass ihnen der ErblasserVerstorbene die Gebührenentrichtung auferlegt hat.

Stand vor dem 16.08.2015

In Kraft vom 01.01.1985 bis 16.08.2015
  1. (1)Absatz einsDie Pauschalgebühr wird nach den Verhältnissen am Todestage des ErblassersVerstorbenen ermittelt. Maßgebend ist der reine Wert des abgehandelten Nachlaßvermögensdem Verfahren zu Grunde liegenden Verlassenschaftsvermögens. Bei Ermittlung des reinen Wertes werden Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte, die Kosten und die Gebühren der Abhandlung (einschließlich der Gebühren des Gerichtskommissärs) und die Erbschaftssteuer nicht abgezogen.
  2. (2)Absatz 2Zur Entrichtung der Pauschalgebühr sind verpflichtet:
    1. a)Litera adie Erben,
    2. b)Litera bdie Antragsteller,
    3. c)Litera cder Bund in Fällen der Aneignung (§750 ABGB);
    die Erben verpflichtet; sieZahlenden sind berechtigt, von Erben, Vermächtnisnehmern und NoterbenPflichtteilsberechtigten den Ersatz der Gebühr, die auf das auszufolgendeihnen zustehende Vermögen entfällt, zu fordern, es sei denn, daßdass ihnen der ErblasserVerstorbene die Gebührenentrichtung auferlegt hat.

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