§ 12 GGBG Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern

Gefahrgutbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2011 bis 31.12.9999
§ 12.Paragraph 12,

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter untersagen oder einschränken, wenn

  1. 1.Ziffer einssich nach Untersuchung eines Unfalls oder Zwischenfalls herausgestellt hat, daß in den gemäß § 2 Z 1 und 2 in Betracht kommenden Vorschriften bestimmte Verbesserungen zur Verringerung der mit der Beförderung verbundenen Risiken möglich und notwendig sind, undsich nach Untersuchung eines Unfalls oder Zwischenfalls herausgestellt hat, daß in den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 2 in Betracht kommenden Vorschriften bestimmte Verbesserungen zur Verringerung der mit der Beförderung verbundenen Risiken möglich und notwendig sind, und
  2. 2.Ziffer 2die Maßnahmen gemäß Z 1 der Europäischen Kommission mitgeteilt und von dieser genehmigt worden sind.die Maßnahmen gemäß Ziffer eins, der Europäischen Kommission mitgeteilt und von dieser genehmigt worden sind.
  3. (1)Absatz einsSehen die gemäß § 2 Z 1 bis 4 in Betracht kommenden Vorschriften Meldungen über Ereignisse mit gefährlichen Gütern an die zuständige Behörde vor, so sind diese an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu richten.Sehen die gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 4 in Betracht kommenden Vorschriften Meldungen über Ereignisse mit gefährlichen Gütern an die zuständige Behörde vor, so sind diese an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu richten.
  4. (2)Absatz 2Im Falle der in § 2 Z 5 genannten Vorschriften sind die betreffenden Ereignisse der Austro Control GmbH zu melden. Auf diese Meldungen sind die Bestimmungen des § 136 LFG anzuwenden.Im Falle der in Paragraph 2, Ziffer 5, genannten Vorschriften sind die betreffenden Ereignisse der Austro Control GmbH zu melden. Auf diese Meldungen sind die Bestimmungen des Paragraph 136, LFG anzuwenden.

Stand vor dem 20.05.2011

In Kraft vom 25.05.2002 bis 20.05.2011
§ 12.Paragraph 12,

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter untersagen oder einschränken, wenn

  1. 1.Ziffer einssich nach Untersuchung eines Unfalls oder Zwischenfalls herausgestellt hat, daß in den gemäß § 2 Z 1 und 2 in Betracht kommenden Vorschriften bestimmte Verbesserungen zur Verringerung der mit der Beförderung verbundenen Risiken möglich und notwendig sind, undsich nach Untersuchung eines Unfalls oder Zwischenfalls herausgestellt hat, daß in den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 2 in Betracht kommenden Vorschriften bestimmte Verbesserungen zur Verringerung der mit der Beförderung verbundenen Risiken möglich und notwendig sind, und
  2. 2.Ziffer 2die Maßnahmen gemäß Z 1 der Europäischen Kommission mitgeteilt und von dieser genehmigt worden sind.die Maßnahmen gemäß Ziffer eins, der Europäischen Kommission mitgeteilt und von dieser genehmigt worden sind.
  3. (1)Absatz einsSehen die gemäß § 2 Z 1 bis 4 in Betracht kommenden Vorschriften Meldungen über Ereignisse mit gefährlichen Gütern an die zuständige Behörde vor, so sind diese an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu richten.Sehen die gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 4 in Betracht kommenden Vorschriften Meldungen über Ereignisse mit gefährlichen Gütern an die zuständige Behörde vor, so sind diese an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu richten.
  4. (2)Absatz 2Im Falle der in § 2 Z 5 genannten Vorschriften sind die betreffenden Ereignisse der Austro Control GmbH zu melden. Auf diese Meldungen sind die Bestimmungen des § 136 LFG anzuwenden.Im Falle der in Paragraph 2, Ziffer 5, genannten Vorschriften sind die betreffenden Ereignisse der Austro Control GmbH zu melden. Auf diese Meldungen sind die Bestimmungen des Paragraph 136, LFG anzuwenden.

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