§ 12 GGBG Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern

Gefahrgutbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2011 bis 31.12.9999

Der Bundesminister(1) Sehen die gemäß § 2 Z 1 bis 4 in Betracht kommenden Vorschriften Meldungen über Ereignisse mit gefährlichen Gütern an die zuständige Behörde vor, so sind diese an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie kannzu richten.

(2) Im Falle der in § 2 Z 5 genannten Vorschriften sind die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter untersagen oder einschränken, wennbetreffenden Ereignisse der Austro Control GmbH zu melden. Auf diese Meldungen sind die Bestimmungen des § 136 LFG anzuwenden.

1.

sich nach Untersuchung eines Unfalls oder Zwischenfalls herausgestellt hat, daß in den gemäß § 2 Z 1 und 2 in Betracht kommenden Vorschriften bestimmte Verbesserungen zur Verringerung der mit der Beförderung verbundenen Risiken möglich und notwendig sind, und

2.

die Maßnahmen gemäß Z 1 der Europäischen Kommission mitgeteilt und von dieser genehmigt worden sind.

Stand vor dem 20.05.2011

In Kraft vom 25.05.2002 bis 20.05.2011

Der Bundesminister(1) Sehen die gemäß § 2 Z 1 bis 4 in Betracht kommenden Vorschriften Meldungen über Ereignisse mit gefährlichen Gütern an die zuständige Behörde vor, so sind diese an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie kannzu richten.

(2) Im Falle der in § 2 Z 5 genannten Vorschriften sind die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter untersagen oder einschränken, wennbetreffenden Ereignisse der Austro Control GmbH zu melden. Auf diese Meldungen sind die Bestimmungen des § 136 LFG anzuwenden.

1.

sich nach Untersuchung eines Unfalls oder Zwischenfalls herausgestellt hat, daß in den gemäß § 2 Z 1 und 2 in Betracht kommenden Vorschriften bestimmte Verbesserungen zur Verringerung der mit der Beförderung verbundenen Risiken möglich und notwendig sind, und

2.

die Maßnahmen gemäß Z 1 der Europäischen Kommission mitgeteilt und von dieser genehmigt worden sind.

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