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Der Bundesminister(1) Sehen die gemäß § 2 Z 1 bis 4 in Betracht kommenden Vorschriften Meldungen über Ereignisse mit gefährlichen Gütern an die zuständige Behörde vor, so sind diese an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie kannzu richten.
(2) Im Falle der in § 2 Z 5 genannten Vorschriften sind die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter untersagen oder einschränken, wennbetreffenden Ereignisse der Austro Control GmbH zu melden. Auf diese Meldungen sind die Bestimmungen des § 136 LFG anzuwenden.
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Der Bundesminister(1) Sehen die gemäß § 2 Z 1 bis 4 in Betracht kommenden Vorschriften Meldungen über Ereignisse mit gefährlichen Gütern an die zuständige Behörde vor, so sind diese an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie kannzu richten.
(2) Im Falle der in § 2 Z 5 genannten Vorschriften sind die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter untersagen oder einschränken, wennbetreffenden Ereignisse der Austro Control GmbH zu melden. Auf diese Meldungen sind die Bestimmungen des § 136 LFG anzuwenden.
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