Rechtssatz: Die in § 27 Abs. 1 Z 1 iVm § 3 Z 7 GGBG pönalisierte Durchführung der Beförderung gefährlicher Güter bezieht sich entgegen § 7 Abs. 2 schon vom Wortlaut der angeführten Normen her auf den gesamten Beförderungsvorgang, also nicht bloß auf die Herbeiführung, sondern auch auf die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes. Es handelt sich somit um ein Dauerdelikt, bei dem das verpönte strafbare Verhalten erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört (vgl. das ei... mehr lesen...