§ 353 GewO 1994 i) Verfahren betreffend Betriebsanlagen

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.06.2024 bis 31.12.9999
§ 353.Paragraph 353,

Dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1.

in vierfacher Ausfertigung

a)

eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)

die erforderlichen Pläne und Skizzen,

(c)

ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.

Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.

eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebs,

3.

eine abfallrelevante Darstellung des Betriebs,

4.

organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

5.

eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.

2.

in einfacher Ausfertigung nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technische Unterlagen und

3.

in einfacher Ausfertigung die zur Beurteilung des Schutzes jener Interessen erforderlichen Unterlagen, die die Behörde nach anderen Rechtsvorschriften im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage mitzuberücksichtigen hat.

  1. 1.Ziffer einsin vierfacher Ausfertigung
    1. a)Litera aeine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen; das Verzeichnis hat zumindest aus Rahmenangaben von Prozess-, Leistungs- oder Emissionsdaten und von Stoffeigenschaften und -mengen (mit beispielhaft angeführten Maschinen, Geräten oder Ausstattungen sowie Gefährlichkeitsmerkmalen) zu bestehen, wobei diese Rahmenangaben jeweils den höchsten beabsichtigten Auslastungsgrad, die höchste beabsichtigte Emissionsintensität bzw. den höchsten Gefährlichkeitsgrad anzuführen haben,
    2. b)Litera bdie erforderlichen Pläne und Skizzen,
    3. (c)Absatz cein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:
    4. 1.Ziffer einsAngaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,
    5. 2.Ziffer 2eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebs,
    6. 3.Ziffer 3eine abfallrelevante Darstellung des Betriebs,
    7. 4.Ziffer 4organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und
    8. 5.Ziffer 5eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.
  2. 2.Ziffer 2in einfacher Ausfertigung nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technische Unterlagen undin einfacher Ausfertigung nicht unter Ziffer eins, fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technische Unterlagen und
  3. 3.Ziffer 3in einfacher Ausfertigung die zur Beurteilung des Schutzes jener Interessen erforderlichen Unterlagen, die die Behörde nach anderen Rechtsvorschriften im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage mitzuberücksichtigen hat.

Stand vor dem 05.06.2024

In Kraft vom 18.07.2017 bis 05.06.2024
§ 353.Paragraph 353,

Dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1.

in vierfacher Ausfertigung

a)

eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)

die erforderlichen Pläne und Skizzen,

(c)

ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.

Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.

eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebs,

3.

eine abfallrelevante Darstellung des Betriebs,

4.

organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

5.

eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.

2.

in einfacher Ausfertigung nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technische Unterlagen und

3.

in einfacher Ausfertigung die zur Beurteilung des Schutzes jener Interessen erforderlichen Unterlagen, die die Behörde nach anderen Rechtsvorschriften im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage mitzuberücksichtigen hat.

  1. 1.Ziffer einsin vierfacher Ausfertigung
    1. a)Litera aeine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen; das Verzeichnis hat zumindest aus Rahmenangaben von Prozess-, Leistungs- oder Emissionsdaten und von Stoffeigenschaften und -mengen (mit beispielhaft angeführten Maschinen, Geräten oder Ausstattungen sowie Gefährlichkeitsmerkmalen) zu bestehen, wobei diese Rahmenangaben jeweils den höchsten beabsichtigten Auslastungsgrad, die höchste beabsichtigte Emissionsintensität bzw. den höchsten Gefährlichkeitsgrad anzuführen haben,
    2. b)Litera bdie erforderlichen Pläne und Skizzen,
    3. (c)Absatz cein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:
    4. 1.Ziffer einsAngaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,
    5. 2.Ziffer 2eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebs,
    6. 3.Ziffer 3eine abfallrelevante Darstellung des Betriebs,
    7. 4.Ziffer 4organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und
    8. 5.Ziffer 5eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.
  2. 2.Ziffer 2in einfacher Ausfertigung nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technische Unterlagen undin einfacher Ausfertigung nicht unter Ziffer eins, fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technische Unterlagen und
  3. 3.Ziffer 3in einfacher Ausfertigung die zur Beurteilung des Schutzes jener Interessen erforderlichen Unterlagen, die die Behörde nach anderen Rechtsvorschriften im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage mitzuberücksichtigen hat.

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