Entscheidungen zu § 353 GewO 1994

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-5 von 5

TE OGH 1999/12/23 2Ob182/98y

Begründung: Mit Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag vom 19./20. 1. 1987 hat der Rechtsvorgänger der Klägerin auf seinen Grundstücken der EZ 9***** und EZ 4***** der KG St. Johann in Tirol der Beklagten entgeltlich die Dienstbarkeit der Erhaltung von Seilförderanlagen für Personenbeförderung, die Dienstbarkeit der Ausübung des Wintersports einschließlich der Errichtung und Erhaltung von Abfahrten sowie die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens eingeräumt, wobei als Entschädigung für ... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 23.12.1999

TE OGH 1994/3/23 7Ob593/93

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Entscheidung | OGH | 23.03.1994

TE OGH 1990/5/2 1Ob7/90

Entscheidungsgründe: Im Frühjahr 1971 suchte die beklagte Partei durch Annoncen in der "Tiroler Tageszeitung" Interessenten für den Abbau zweier Schottergruben, der sogenannten "Blaike" und der "Alten Schottergrube". Mit Schreiben vom 19.4.1971 bewarb sich der Kläger um den Abschluß eines Abbauvertrages. Er wies darauf hin, daß er in Telfs ein Bauunternehmen, ein Schotter- und ein Transportbetonwerk besitze. Er habe größtes Interesse an der Errichtung eines neuen Schotter- und Tra... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 02.05.1990

TE OGH 1989/4/26 1Ob503/89

Entscheidungsgründe: Der seit 1977 in Österreich lebende Kläger versteht leidlich gut die deutsche Sprache, ist seit 1978 im Restaurantgewerbe tätig und führte bereits von 1981 bis 1983 ein - allerdings im Parterre gelegenes - Restaurant in Amstetten in Niederösterreich. Auf das Bestandobjekt Tür Nr.13a im Haus Wien 6., Mariahilferstraße 31/1.Stock, wurde er von einem Bekannten hingewiesen, der dieses Lokal für den Betrieb eines Chinarestaurants ausgezeichnet geeignet hielt. Der K... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 26.04.1989

RS OGH 1982/9/15 1Ob16/82, 1Ob573/83, 1Ob611/84, 1Ob503/89, 1Ob7/90, 7Ob593/93, 2Ob182/98y, 6Ob15/19

Norm: ABGB §914 IIIhABGB §920ABGB §1447 FaGewO §25GewO §74GewO §341GewO §353
Rechtssatz: Grundsätzlich fällt das Risiko der Erreichung einer gewerbebehördlichen Genehmigung in den Risikobereich desjenigen, der sie erreichen muß. Dies gilt auch bei einer nachträglichen Änderung der gewerberechtlichen Rechtslage oder Spruchpraxis. Eine Haftung für das Erfüllungsinteresse trifft den Partner des Genehmigungswerbers nur dann, wenn die Versagung aus ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 15.09.1982

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