(1) Dem Unvereinbarkeitsausschuss (Art. 23 Abs. 1 L-VG) obliegen insbesondere die Entgegennahme der Anzeigen und die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Berufsausübung oder sonstigen wirtschaftlichen Betätigung von Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung sowie über die Vergabe von Aufträgen nach den Bestimmungen des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes.
(2) Dem Ausschuss obliegt es weiters, die Frage eines Mandatsverlustes eines Mitgliedes des Landtages vorzuberaten und zu untersuchen (§ 7 Abs. 4). In diesen Fällen bleibt die Beschlussfassung dem Landtag vorbehalten.
(3) Der Unvereinbarkeitsausschuss hat der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann jene Unternehmen und freiberuflich tätigen Mitglieder der Landesregierung mitzuteilen, an die nach dem Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz keine Aufträge erteilt werden dürfen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016
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