Art. 5 § 12 GenRevG 1997 Aufgehobene Vorschriften

GenRevG 1997 - Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten folgende Vorschriften außer Kraft:

1.

das Gesetz betreffend die Revision der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und anderer Vereine, RGBl. Nr. 133/1903;

2.

die Verordnung des Justizministeriums und des Ministeriums des Inneren im Einvernehmen mit dem Handelsministerium, womit Durchführungsvorschriften zum Gesetz, betreffend die Revision der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und anderer Vereine, erlassen werden, RGBl. Nr. 134/1903;

3.

das Bundesgesetz, womit Vorschriften für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erlassen werden, BGBl. 1934 II 195;

4.

das Bundesgesetz, womit die Genossenschaftsnovelle 1934 ergänzt wird, BGBl. Nr. 386/1936.

In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 5 § 12 GenRevG 1997


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 5 § 12 GenRevG 1997 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 5 § 12 GenRevG 1997


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 5 § 12 GenRevG 1997


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 5 § 12 GenRevG 1997 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 5 § 11 GenRevG 1997
Art. 5 § 13 GenRevG 1997