Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie in anderen Rechtsvorschriften, wie insbesondere im BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, und im WGG, BGBl. Nr. 139/1979, enthaltenen Bestimmungen betreffend die Revision und Rechnungslegung von Genossenschaften und anderen Unternehmen bleiben unberührt.Die in anderen Rechtsvorschriften, wie insbesondere im BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, Art. römisch eins, und im WGG, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, enthaltenen Bestimmungen betreffend die Revision und Rechnungslegung von Genossenschaften und anderen Unternehmen bleiben unberührt.
(Anm.: Abs. 2 Änderung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 114/1997)Anmerkung, Absatz 2, Änderung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,)
In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
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