Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
An der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossen Wählerverzeichnis enthalten sind.
In Kraft seit 01.07.1992 bis 31.12.9999
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