(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde kann die Antragstellerin oder der Antragsteller sowie die oder der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Diese Beschwerde ist beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen.
(2) Die Gemeinde hat die Beschwerdegegnerin oder den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich nachweislich mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihr oder ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung der Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
(3) Die Gemeinde hat sodann die Beschwerde samt allen Unterlagen unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen; dieses hat binnen elf Tagen nach Einlagen der Beschwerde zu entscheiden. Die Entscheidung ist der Gemeindewahlbehörde, der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer und der oder dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(4) § 23 Abs. 2 und 3 sowie § 24 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
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