§ 17 GemWO 1992 Wohnsitz

Gemeindewahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2002 bis 31.12.9999

(1) Der Wohnsitz einer Person im Sinne dieses Gesetzes ist jedenfalls an dem Ort begründet, an dem sie ihren Hauptwohnsitz hat.

(2) Ein Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist auch an dem Ort begründet, an dem sich die Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen, wobei zumindest zwei dieser Kriterien erfüllt sein müssen. Dabei genügt es, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.

(3) Ein Wohnsitz gilt jedenfalls dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt

1.

der Aufenthalt

1. bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient,

bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient,

a)

2. lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder

lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder

b)

3. aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist.

aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist;

c)

oder

2.

die Person in der Gemeinde nach melderechtlichen Vorschriften nicht gemeldet ist.

Stand vor dem 23.06.2002

In Kraft vom 30.07.1997 bis 23.06.2002

(1) Der Wohnsitz einer Person im Sinne dieses Gesetzes ist jedenfalls an dem Ort begründet, an dem sie ihren Hauptwohnsitz hat.

(2) Ein Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist auch an dem Ort begründet, an dem sich die Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen, wobei zumindest zwei dieser Kriterien erfüllt sein müssen. Dabei genügt es, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.

(3) Ein Wohnsitz gilt jedenfalls dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt

1.

der Aufenthalt

1. bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient,

bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient,

a)

2. lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder

lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder

b)

3. aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist.

aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist;

c)

oder

2.

die Person in der Gemeinde nach melderechtlichen Vorschriften nicht gemeldet ist.

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