(1) Eine Übertretung begeht, wer
1. | einen Wahlvorschlag unterzeichnet, ohne hiezu im Sinne dieses Gesetzes befugt zu sein, | |||||||||
2. | den Verboten des § 48 über die Wahlwerbung, die Ansammlung von Menschen und das Tragen von Waffen zuwiderhandelt, | |||||||||
3. | die Anordnungen des Leiters der Wahlbehörde zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung nicht befolgt (§ 51), | |||||||||
4. | Wörter, Bemerkungen oder Zeichen auf Wahlkuverts anbringt (§ 56 Abs. 2), | |||||||||
5. | unbefugt amtliche Stimmzettel (§§ 57, 73 Abs. 3 und 96) oder dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt. |
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 730 Euro zu bestrafen.
(3) Bei Übertretungen nach Abs. 1 Z 5 können die betreffenden Stimmzettel für verfallen erklärt werden.
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