(1) Der Aufsichtsbehörde steht jederzeit das Recht zu, die Gebarung der Gemeinde, einschließlich der wirtschaftlichen Unternehmungen (§ 71 Abs. 1) und das Beteiligungsmanagement der Gemeinde hinsichtlich ihrer Beteiligungen (§ 71b) auf ihre Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf Einhaltung des Ziels der Transparenz, Vergleichbarkeit und Nachvollziehbarkeit zu überprüfen; zu diesem Zweck können Amtsorgane in die Gemeinden entsendet werden. Diesen sind alle Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Gebarungs- und Wirtschaftlichkeitsprüfung zur Verfügung zu stellen.
(2) Das Ergebnis der Überprüfung (Gebarungsprüfungsbericht) ist dem Bürgermeister zur unverzüglichen Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln und von diesem zu beraten. Der Bürgermeister hat der Aufsichtsbehörde und dem Gemeinderat über die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten zu berichten. Im Falle der Beteiligung von Gemeinden (§ 71b) hat der Bürgermeister den zuständigen Organen der Einrichtungen und Unternehmen, die die Gemeinde beherrscht, das Ergebnis der Beratungen im Gemeinderat zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 29/2019
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